§ 18 Nds. AG SGB VIII
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung des Achten Buchs des Sozialgesetzbuchs und zur Niedersächsischen Kinder- und Jugendkommission (Nds. AG SGB VIII)
- Amtliche Abkürzung
- Nds. AG SGB VIII
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21130040000000
(1) (überholt)
(2) Mitgliedsgemeinden einer Samtgemeinde, die am Tage vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes Aufgaben der Jugendhilfe im Sinne des § 13 wahrgenommen haben, können die bisher wahrgenommenen Aufgaben weiter wahrnehmen.