§ 12 Nds. SUrlVO - Widerruf
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Sonderurlaubsverordnung (Nds. SUrlVO)
- Amtliche Abkürzung
- Nds. SUrlVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411016800000
(1) Die Urlaubserteilung kann aus zwingenden dienstlichen Gründen widerrufen werden.
(2) Die Urlaubserteilung ist zu widerrufen, wenn von der Beamtin oder dem Beamten zu vertretende Gründe den Widerruf erfordern.