Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.01.2023 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 7 APflLRFördErl - Schlussbestimmungen

Bibliographie

Titel
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Projekten oder Maßnahmen zur Stärkung der ambulanten Pflege im ländlichen Raum
Redaktionelle Abkürzung
APflLRFördErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
83000

7.1 Dieser Erl. tritt am 1.1.2023 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2026 außer Kraft.

7.2 Staatliche Beihilfen i. S. des Artikels 107 Abs. 1 AEUV dürfen wegen der Geltungsdauer der in Nummer 1.3 dieses Erl. genannten beihilferechtlichen Rechtsgrundlagen nur bis zum 31.12.2023 bewilligt werden, soweit nicht eine Anpassung dieses Erl. an die ab dem 1.1.2024 geltenden beihilferechtlichen Rechtsgrundlagen erfolgt ist.

7.2.1 Für De-minimis-Beihilferegelungen, die die Voraussetzungen der De-minimis-Verordnung erfüllen, gilt eine Anpassungsperiode von sechs Monaten nach dem Auslaufen der De-minimis-Verordnung, mithin bis zum 30.6.2024.

7.2.2 Für De-minimis-Beihilfen, die die Voraussetzungen der DAWI-De-minimis-Verordnung erfüllen, gilt eine Anpassungsperiode von sechs Monaten nach dem Auslaufen der DAWI-De-minimis-Verordnung, mithin bis zum 30.6.2024.

7.3 Der Richtliniengeber stellt sicher, dass dieser Erl. zu jedem Zeitpunkt eine gültige und einschlägige beihilferechtliche Rechtsgrundlage aufweist. Bei Bedarf passt er diesen Erl. rechtzeitig an das jeweils aktuelle Beihilferecht an.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 7.1 des Erl. vom 16. November 2022 (Nds. MBl. S. 1470)

An das
Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie