Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 21.06.2017, Az.: L 2 R 57/17

Rechtmäßigkeit eines Beitragsnachforderungsbescheides auf der Grundlage einer Betriebsprüfung nach § 28p SGB IV; Anforderungen an die Sicherstellung der effektiven Gewährung rechtlichen Gehörs und der umfassenden Aufklärung des Sachverhalts nach § 20 SGB X bei der Zusammenfassung von zahlreichen Regelungen in einem Bescheid

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
21.06.2017
Aktenzeichen
L 2 R 57/17
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2017, 33300
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
SG Stade - 08.11.2016 - AZ: S 1 KR 167/13

Amtlicher Leitsatz

Plant die Behörde die bescheidmäßige Zusammenfassung von zahlreichen Regelungen in einem Bescheid, dann hat sie sicherzustellen, dass gleichwohl den gesetzlichen Anforderungen zur effektiven Gewährung rechtlichen Gehörs nach § 24 SGB X und zur umfassenden Aufklärung des Sachverhalts nach § 20 SGB X in gleicher Weise und gleicher Qualität Rechnung getragen wird, als wenn über jede einzelne Regelung gesondert entschieden würde.

Redaktioneller Leitsatz

1. § 24 SGB X dient der Wahrung des rechtlichen Gehörs und soll das Vertrauensverhältnis zwischen dem Bürger und der Sozialverwaltung stärken und den Bürger vor Überraschungsentscheidungen schützen.

2. Sie soll zugleich sicherstellen, dass die Beteiligten alle für sie günstigen Umstände vorbringen können und damit die Verlässlichkeit der tatsächlichen Feststellungen erhöhen.

3. Die Anhörungspflicht soll ein dem Anspruch auf rechtliches Gehör im Gerichtsverfahren vergleichbares Recht gewährleisten, über die beabsichtigte Entscheidung informiert zu werden, sich zu den entscheidungserheblichen tatsächlichen und rechtlichen Umständen äußern zu können und mit diesem Vorbringen gehört zu werden.

4. Der Betroffene soll Gelegenheit erhalten, durch sein Vorbringen zum entscheidungserheblichen Sachverhalt die vorgesehene Entscheidung zu beeinflussen; hierzu ist es notwendig, dass der Verwaltungsträger die entscheidungserheblichen Tatsachen dem Betroffenen in einer Weise unterbreitet, dass er sie als solche erkennen und sich zu ihnen, ggf. nach ergänzenden Anfragen bei der Behörde, sachgerecht äußern kann.

5. Die Rechtsordnung verlangt eine "substantielle" Anhörung.

Tenor:

Auf die Berufung des klagenden Vereins werden das Urteil des Sozialgerichts Stade vom 8. November 2016 und der Bescheid der Beklagten vom 11. April 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22. Mai 2013 und des Änderungsbescheides vom 20. Januar 2017 aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens aus beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der klagende Fußballverein wendet sich gegen einen auf der Grundlage einer Betriebsprüfung nach § 28p Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) erlassenen Beitragsnachforderungsbescheid der Beklagten, mit dem dieser zu einer Nachentrichtung von Beiträgen zur Sozialversicherung für den Prüfzeitraum Januar 2005 bis Juni 2012 in einer Gesamthöhe von 689.757,22 EUR (einschließlich Säumniszuschläge in Höhe von 183.769 EUR) herangezogen worden ist.

Hintergrund des Rechtsstreits war schwerpunktmäßig die jedenfalls bezogen auf den Prüfzeitraum anzunehmende Praxis des klagenden Vereins, an formal als Amateure geführte Spieler insbesondere im Bereich der ersten Herrenfußballmannschaft finanzielle Zuwendungen - teils auf der Grundlage schriftlicher Vereinbarungen, teils auch nach mündlichen Vereinbarungen - zu gewähren. Soweit schriftliche Vereinbarungen bekannt geworden sind, gab es bei jedenfalls einigen Spielern mehrere Verträge, etwa einen maschinenschriftlichen Vertrag mit einer relativ geringen Entgeltzusage und einen handschriftlichen Vertrag, der deutlich höhere Beträge auswies.

Zahlungen wurden in der Praxis vielfach - insbesondere auch unter Heranziehung von für diesen Zweck zur Verfügung gestellter Sponsorengelder - durch Vorstandsmitglieder an die betroffenen Spieler in bar getätigt.

In einigen Fällen hat der Verein entsprechende Spieler auch seinerseits - regelmäßig jedoch nur mit einem Teilbetrag der tatsächlich erfolgten finanziellen Zuwendungen - unter der Annahme eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses bei der Sozialversicherung angemeldet.

Nach Bekanntwerden dieser Praxis wurden umfängliche Ermittlungen insbesondere auch durch Beamte des Hauptzollamts I. und der Steuerfahndung J. durchgeführt. Ein Strafverfahren gegen die Verantwortlichen ist noch anhängig.

Unter dem Datum vom 25. Februar 2013 richtete die Beklagte an den Verein ein Anhörungsschreiben und eröffnete diesem die Möglichkeit, zu dieser (einschließlich Anlagen) mehr als 180 Seiten umfassenden Anhörungsmitteilung bis zum 18. März 2013 Stellung zu nehmen.

Der Verein äußerte sich mit Schreiben vom 15. April 2013 und bat insbesondere um nähere Erläuterung der "Schätzungsgrundlagen".

Die Beklagte hatte jedoch bereits vor Eingang dieses Schreibens mit Bescheid vom 11. April 2013 Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich Säumniszuschläge in Höhe von 689.757,22 EUR nacherhoben. In den Gründen legte die Beklagte insbesondere dar, dass eine "sozialversicherungsrechtliche Auswertung" der "vorgelegten Unterlagen", welche im Rahmen einer Durchsuchung von der Steuerfahndung J. sichergestellt und dann vom Hauptzollamt I. als Ermittlungsbehörde vorgelegt worden seien, ergeben habe, dass der klagende Verein "Arbeitnehmer/innen gegen Entgelt beschäftigt" habe.

Mit seinem Widerspruch vom 23. April 2013 machte der Verein insbesondere geltend, dass es einer Klärung der Schätzungsgrundlage bedürfe. Die Beklagte habe offenbar unzutreffenderweise gewährten Auslagenersatz als Arbeitslohn berücksichtigt. Die Beklagte wurde diesbezüglich um nähere Stellungnahme gebeten.

Ohne weitere Rückäußerung wies die Beklagte den Widerspruch jedoch alsbald mit Bescheid vom 22. Mai 2013 zurück. In den Gründen des Bescheides legte die Beklagte insbesondere dar, dass in Fällen, in denen ein Amateurfußballer im Zusammenhang mit seiner fußballerischen Tätigkeit Zahlungen erhalte, die nicht unwesentlich höher seien als die ihm hierbei entstandenen Aufwendungen, der Schluss gerechtfertigt sei, dass das Spiel nicht mehr aus reiner Liebhaberei, sondern auch um des Arbeitsentgelts willen ausgeübt werde. Im vorliegenden Fall hätten die "vertraglich zugesicherten Entgelte" den monatlichen Aufwand nicht nur unwesentlich überstiegen. Die herangezogenen Beitragsbemessungsgrundlagen seien nicht geschätzt worden. Vielmehr habe die Steuerfahndung J. die zugrunde liegenden "Nettozahlungen" "ermittelt und nachgewiesen".

Mit der am 21. Juni 2013 erhobenen Klage hat der Verein geltend gemacht, dass der angefochtene Bescheid bereits als nichtig gemäß § 40 Abs. 1 SGB X zu werten sei, dass die tatsächlichen Grundlagen für die Berechnung der Beitragssummen nicht nachvollziehbar seien. Der Verwertung von Daten, die in einem steuerrechtlichen Strafverfahren dienen sollten, verstoße überdies gegen den Grundsatz eines fairen Verfahrens. Die Beklagte trage die volle Beweislast. Der geltend gemachte Betrag würde den klagenden Verein unweigerlich in die Insolvenz treiben.

Ohnehin gehe die Beklagte sachlich unzutreffend von Arbeitsverhältnissen aus. Die Spieler hätten sich nicht als Arbeitnehmer dem Verein "unterordnen" wollen. Sie seien "vorrangig" Vereinsmitglieder. Ihnen habe es jederzeit freigestanden, ob sie an den Spielen und/oder am Training hätten teilnehmen wollen.

Zudem habe dem Verein nicht einmal ein "Budget" zur Erbringung der (tatsächlich erbrachten) Zahlungen zugestanden. Jedenfalls seien die Zahlungen nur darauf ausgerichtet gewesen, die Spieler "kostenfrei" zu stellen. Soweit erbrachte Zahlungen die Aufwendungen nicht wesentlich überstiegen hätten, könne kein Dienstverhältnis angenommen werden. Überdies habe der klagende Verein auf die Rechtmäßigkeit seines vorausgegangenen eigenen Verhaltens vertrauen dürfen.

Mit Beschluss vom 20. März 2015, der im Bundesanzeiger und zwei überregionalen Tageszeiten veröffentlicht worden ist, hat das Sozialgericht angeordnet, dass nur solche Personen zu dem Rechtsstreit beizuladen sind, die dies bis zum 31. Juli 2015 beantragen. Anträge auf Beiladung sind nicht gestellt worden.

In der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung hat die Beklagte die angefochtenen Bescheide in Teilpunkten korrigiert. Unter Berücksichtigung dieser - vom klagenden Verein jeweils angenommenen - Teilanerkenntnisse hat die Beklagte mit Änderungsbescheid vom 20. Januar 2017 klargestellt, bezüglich welcher Regelungsteile sie an dem angefochtenen Bescheid festhält. Nach Maßgabe dieses Bescheides belaufen sich die Beitragsnachforderungen nunmehr noch auf 668.528,57 EUR (einschließlich 175.441 EUR Säumniszuschläge).

Mit Urteil vom 8. November 2016, dem Verein zugestellt am 5. Januar 2017, hat das Sozialgericht die Klage, soweit sich diese nicht bereits aufgrund der vorausgegangenen Teilanerkenntnisse der Beklagten erledigt hatte, abgewiesen. Die von dem angefochtenen Bescheid erfassten Spieler seien als abhängig Beschäftige anzusehen. Ihre Weisungsabhängigkeit habe sich nicht lediglich in mitgliedschaftsrechtlichen Bindungen erschöpft. Das gezahlte Entgelt habe sich als wirtschaftliche Gegenleistung für die Tätigkeit des Fußballspielens dargestellt; es sei daher rechtlich als Arbeitsentgelt einzustufen. Da es sich um illegale Beschäftigungsverhältnisse gehandelt habe, habe die Beklagte Beiträge unter Heranziehung der Vorgaben des § 14 Abs. 2 SGB IV nacherheben dürfen. Hiervon ausgehend sei die Höhe der jeweils festgesetzten Beiträge nicht zu beanstanden.

Angesichts des Umstandes, dass der klagende Verein bereits im September 2007 den Spieler K ... L. als abhängig Beschäftigten zur Sozialversicherung angemeldet habe, sei im Ergebnis von einer Bösgläubigkeit auf Seiten der Verantwortlichen auszugehen, aufgrund derer die dreißigjährige Verjährungsfrist maßgeblich sei. Bei dieser Ausgangslage sei zugleich ein Verschulden im Sinne des § 24 Abs. 2 SGB IV festzustellen, aufgrund dessen die Beklagte zur Erhebung von Säumniszuschlägen berechtigt gewesen sei.

Mit seiner am 3. Februar 2017 eingelegten Berufung verfolgt der Verein sein Begehren weiter. Er rügt die Übernahme von "noch nicht gefestigten Ermittlungsergebnissen" durch das Sozialgericht.

Der "Zeitaufwand" der Spieler habe monatlich 100 Stunden ausgemacht. Es sei streitig, inwieweit es sich bei den Zahlungen um Arbeitsentgelte, Fahrtkostenersatz oder anderweitige Aufwandsentschädigungen gehandelt habe. Diesbezüglich habe das Sozialgericht die erforderlichen Ermittlungen versäumt. Schon die Beklagte habe ihrerseits lediglich "nicht gesicherte Zahlen der Ermittlungsbehörden" übernommen; ohne ihrer Verpflichtung zur Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen nachzukommen.

Der angefochtene Bescheid sei nicht nachvollziehbar. Auch unter Berücksichtigung der ihm beigefügten Anlagen lasse sich diesem insbesondere nicht nachvollziehbar entnehmen, von welchen Nettobeträgen die Beklagte jeweils ausgegangen sei, um anhand ihrer die der Berechnung zugrunde gelegten sog. Bruttoentgelte zu ermitteln (vgl. S. 6 der Berufungsbegründung vom 3. Februar 2017 unter Bezugnahme auch auf das Vorbringen im vorausgegangenen Eilverfahren L 4 KR 383/13 B ER).

In rechtlicher Hinsicht sei - unter Einbeziehung der Vorgaben der Satzung des klagenden Vereins - zu berücksichtigen, dass die bei den Ermittlungen aufgefundenen Verträge lediglich den Zweck verfolgt hätten, die "mitgliedschaftliche Bindung" der Spieler zum Verein zu bestätigen. Der Verein habe sich "arglos" an Musterverträgen des Niedersächsischen Fußballverbands orientiert. Jedenfalls sei keine Weisungsbefugnis des Vereins begründet worden. "Strafen" für eine nicht ordnungsgemäße Teilnahme der betroffenen Spieler am Trainings- und Spielbetrieb seien lediglich "mannschaftsintern" geregelt worden.

Aus Sicht des klagenden Vereins gebe es zwischen den "reinen Amateuren" und den "Berufssportlern" einen "Graubereich" in Form der sog. "Vertragsamateure". Der Status von "semiprofessionellen Vertragssportlern" könne nicht einheitlich beurteilt werden. Es bedürfe insbesondere der Prüfung, ob "Vertragsamateure" im Ergebnis "wirklich weisungsgebunden" seien. Gerade im Hinblick auf mögliche Konsequenzen für die noch anhängigen Strafverfahren müsse auch im vorliegenden Sozialrechtsstreitverfahren mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit das Vorliegen von Beschäftigungsverhältnissen nachgewiesen werden.

Der Verein verweist ferner auf die Schätzungsbefugnisse von Strafgerichten in Strafverfahren nach § 266a StGB und auf die in diesem Rahmen teilweise angenommene Angemessenheit eines sog. "Sicherheitsabschlages".

Dem Urteil des BSG vom 19. August 2003 (B 2 U 38/02 R -, SozR 4-2700 § 2 Nr. 1; betreffend insbesondere die Frage der Abgrenzung abhängiger Beschäftigung von selbständiger Tätigkeit bei einem "Menü-Bringer", der mit eigenem Pkw täglich zu vom Auftraggeber bestimmten Zeiten Menüs an dessen Kunden auszuliefern hat) sei zu entnehmen, dass materielle Anreize zur Förderung der sportlichen Leistungsbereitschaft nicht zwingend auf eine arbeitsvertragliche Beziehung hindeuten müssten.

Auch soweit Spieler von Seiten des Vereins als abhängig Beschäftigte zur Sozialversicherung angemeldet worden seien, seien die Meldungen nicht in dem Bewusstsein erfolgt, dass es sich um versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse handele. Jedenfalls könne es auch fehlerhafte Anmeldungen geben.

Von Seiten des Verantwortlichen des klagenden Vereins könnten keine näheren Angaben zu den tatsächlich an die Spieler im streitbetroffenen Zeitraum erbrachten Zahlungen gemacht werden (5. Seite des Schriftsatzes vom 3. Mai 2017). Auch aus den im Berufungsverfahren nunmehr eingesehenen von der Beklagten vorgelegten Ordnern sei nicht ersichtlich, ob die "wohl von der Steuerfahndung ermittelten" Werte sachlich zutreffend in die Beitragsberechnungen der Beklagten übernommen worden seien.

Der Mitarbeiter M. N. der Beklagten habe auf Ersuchen der Strafverfolgungsbehörden am 15. November 2012 basierend auf den "Ermittlungen der Steuerfahndung J." bezogen auf den Prüfzeitraum Januar 2005 bis Juni 2012 bereits den (mit letztlich marginalen Abweichungen) nachfolgend von Seiten der Beklagten in dem angefochtenen Bescheid festgesetzten Betrag von ca. 505.000 EUR (zuzüglich Säumniszuschläge) ermittelt, in dieser Ausarbeitung (Bl. 318 GA) habe er jedoch noch klargestellt, dass es sich lediglich um "unbestimmte Hochrechnungen ohne Rechtsansprüche" handele. Damit habe die Beklagte letztlich selbst die fehlende Korrektheit ihrer Berechnungen zum Ausdruck gebracht.

Dem klagenden Verein sei erstmals im Berufungsverfahren die Möglichkeit zu einer Sichtung des umfänglichen Aktenmaterials der Beklagten eröffnet worden. Die dafür eingeräumt Frist von 3,5 Monaten sei allerdings unzureichend bemessen worden. Auch nach Einsichtnahme in die umfänglichen Unterlagen seien viele Details der Beitragsberechnungen nicht nachvollziehbar. Insbesondere habe die Beklagte Fahrtkosten nicht abgesetzt, die in dem Bescheid angesetzten Beträge seien nicht selten nicht mit den aus den Unterlagen zu entnehmenden Zahlen in Einklang zu bringen. In weiten Teilen hätten die Sachbearbeiter der Beklagten offenbar eher geraten als ermittelt. Die für die Jahre 2010 und 2011 herangezogenen Werte seien "gänzlich unverständlich". Die materielle Beweislast trage ohnehin die Beklagte.

Der klagende Verein beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Stade vom 8. November 2016 und den Bescheid der Beklagten vom 11. April 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22. Mai 2013 und des Änderungsbescheides vom 20. Januar 2017 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte macht geltend, dass die "aktenkundigen Beträge" (wobei sich in den "Akten" allerdings durchaus unterschiedliche Beträge finden) als "Nettobeitragsbemessungsgrundlagen" herangezogen worden seien. Der Rechtsbegriff der Werbungskosten sei in der Sozialversicherung nicht bekannt. Die Einwendungen des klagenden Vereins könnten angesichts eines auf seiner Seite festzustellenden "unklaren und Interpretationen zulassenden Verfahrens" nicht nachvollzogen werden.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Beklagte insbesondere ausgeführt, dass aus ihrer Sicht das Anhörungsverfahren letztlich die Einleitung eines Kommunikationsprozesses beinhalten sollte. Aus ihrer Sicht überrasche es, dass der klagende Verein nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt um Akteneinsicht nachgesucht habe, sondern ein solches Ersuchen erst im Berufungsverfahren geltend gemacht habe.

Herr N. als der zuständige Sachbearbeiter der Beklagten habe im vorliegenden Fall im Zuge der damaligen Ermittlungen wiederholt mit den Kollegen von der Steuerfahndung zusammengearbeitet. Er habe die in den Akten auszugsweise wiedergegebenen Excel-Tabellen von den Kollegen der Steuerfahndung erhalten. Diese hätten ihrerseits dabei die bei den Durchsuchungen vorgefundenen Unterlagen ausgewertet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der vorliegenden Gerichtsakte und der - das vorausgegangene Eilverfahren betreffenden - Gerichtsakte L 4 KR 383/13 B ER und auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung ist begründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 11. April 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22. Mai 2013 und des Änderungsbescheides vom 20. Januar 2017 ist aufgrund durchgreifender formeller Mängel als rechtswidrig einzustufen.

Die Beklagte hat bereits versäumt, den klagenden Verein vor Erlass des Bescheides ordnungsgemäß anzuhören, obwohl nach § 24 SGB X ausdrücklich geboten ist, vor Erlass eines Verwaltungsakts, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

Diese Vorschrift dient der Wahrung des rechtlichen Gehörs und soll das Vertrauensverhältnis zwischen dem Bürger und der Sozialverwaltung stärken und den Bürger vor Überraschungsentscheidungen schützen (BSG, Urteil vom 25. März 1999 - SozR 3-1300 § 24 Nr. 14 mwN). Sie soll zugleich sicherstellen, dass die Beteiligten alle für sie günstigen Umstände vorbringen können (BSG, Urteil vom 4. November 1981 - SozR 1300 § 24 Nr. 2 mwN) und damit die Verlässlichkeit der tatsächlichen Feststellungen erhöhen. Die Anhörungspflicht soll ein dem Anspruch auf rechtliches Gehör im Gerichtsverfahren vergleichbares Recht gewährleisten, über die beabsichtigte Entscheidung informiert zu werden, sich zu den entscheidungserheblichen tatsächlichen und rechtlichen Umständen äußern zu können und mit diesem Vorbringen gehört zu werden (BSG, Urteil vom 16. März 2017 - B 10 LW 1/15 R -).

Der Betroffene soll Gelegenheit erhalten, durch sein Vorbringen zum entscheidungserheblichen Sachverhalt die vorgesehene Entscheidung zu beeinflussen (BSG, Urteil vom 26. September 1991, BSGE 69, 247 [BSG 26.09.1991 - 4 RK 4/91] mwN). Hierzu ist es notwendig, dass der Verwaltungsträger die entscheidungserheblichen Tatsachen dem Betroffenen in einer Weise unterbreitet, dass er sie als solche erkennen und sich zu ihnen, ggfs nach ergänzenden Anfragen bei der Behörde, sachgerecht äußern kann (BSG, Urteil vom 22. November 1984 - SozR 1300 § 24 Nr. 6). Die Rechtsordnung verlangt eine "substantielle" Anhörung (BVerwG, Urteil vom 12. November 1997 - 11 A 49/96 -, BVerwGE 105, 348). Eine substantielle Einflussnahme der Betroffenen darf insbesondere nicht nur unter erheblichen Schwierigkeiten ermöglicht werden (BVerwG, Urteil vom 05. Dezember 1986 - 4 C 13/85 -, BVerwGE 75, 214). Alle maßgeblichen Grundlagen des in Aussicht genommenen Bescheides sind in einem zur Rechtsverteidigung erforderlichen Umfang mitzuteilen (BFH, Urteil vom 04. April 1978 - VII R 71/77 -, BFHE 125, 20).

Welche Tatsachen für die Entscheidung erheblich und dementsprechend dem Betroffenen zur Äußerung mitzuteilen sind, richtet sich nach Art und Inhalt der im Einzelfall in Betracht kommenden Entscheidung (BSG, Urteil vom 30. März 1982 - SozR 1300 § 24 Nr. 4; BSG, Urteil vom 28. April 1999 - SozR 3-1300 § 24 Nr. 15; Urteil vom 7. Februar 2002 - SozR 3-4100 § 128 Nr. 15). Entscheidungserheblich sind grundsätzlich alle Tatsachen, die zum Ergebnis der Verwaltungsentscheidung beigetragen haben, auf die sich die Verwaltung also zumindest auch gestützt hat (BSG, Urteil vom 14. Juli 1994 - SozR 3-4100 § 117 Nr. 11 - Urteil vom 15. August 2002 - B 7 AL 38/01 R -, SozR 3-1300 § 24 Nr. 21). Dazu zählen namentlich auch die Inhalte von herangezogenen Ermittlungsakten, soweit diese sich tatsächliche Einschätzungen ausgewirkt haben oder dies jedenfalls nicht auszuschließen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09. März 1965 - 2 BvR 176/63 -, BVerfGE 18, 399).

Im vorliegenden Fall hat die Beklagte zwar vor Erlass des Bescheides vom 11. April 2013 unter dem Datum vom 25. Februar 2013 eine Anhörungsmitteilung an den klagenden Verein gerichtet; diese Anhörung genügte aber schon inhaltlich nicht den Anforderungen an eine rechtswirksame Anhörung. In ihr fehlte die gebotene Darlegung wesentlicher Umstände.

In dieser Anhörungsmitteilung hat die Beklagte insbesondere geltend gemacht, dass der "Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge" von der Steuerfahndung J. "nachgewiesene Auszahlungen" "zugrunde gelegen" hätten. Im rechtlichen Ausgangspunkt ist allerdings zu berücksichtigen, dass "Feststellungen", "Nachweise", "Ermittlungen" oder gar "Zusammenfassungen" von Steuerfahndungsbehörden, Mitarbeitern des Zolls, Kriminalbeamten etc. als solche im Ausgangspunkt keine Beweismittel darstellen, sondern lediglich subjektive Einschätzungen der jeweils ermittelnden Beamten zum Ausdruck bringen. Beweismittel können natürlich die Quellen (etwa Belege, Protokolle über Zeugenbefragungen etc.) darstellen, die entsprechenden Einschätzungen zugrunde liegen. Nur ist der Beweiswert entsprechender Quellen bezogen jeweils auf die tatbestandlichen Voraussetzungen der für die Entscheidung des einzelnen Rechtsstreits maßgeblichen Rechtsnormen im Verwaltungsverfahren von den zuständigen Verwaltungsbehörden und im gerichtlichen Verfahren von den Gerichten in eigener Verantwortung vorzunehmen.

Dementsprechend durfte sich die Beklagte in der Anhörungsmitteilung nicht pauschal auf von Seiten der Steuerfahndung "nachgewiesene" Auszahlungen berufen. Sie hätte vielmehr substantiiert aufzeigen müssen, welche konkreten Beweismittel im Rahmen der in Bezug genommenen Ermittlungen der Steuerfahndung aufgedeckt worden waren und welche konkreten Erkenntnisse aus diesen jeweils für welche Regelungsteile der in Aussicht genommenen Beitragsnacherhebung zu entnehmen sein könnten. Entsprechende konkrete Hinweise lassen sich der Anhörungsmitteilung nicht einmal ansatzweise entnehmen.

Die Anlagen zu dieser Anhörungsmitteilung sind zwar mit Abertausenden von Zahlen und Tabellenzeilen gefüllt, es wird jedoch nicht deutlich, auf welcher tatsächlichen Grundlage welche konkreten Daten ermittelt und nach welchen Maßgaben in diese Tabellen und Berechnungen eingestellt worden sind. Die "für die Entscheidung erheblichen Tatsachen" beziehen sich insbesondere auf die tatbestandlichen Voraussetzungen der in Aussicht genommenen Regelung; eine substantiierte Anhörung zu diesen Voraussetzungen kann nicht dadurch ersetzt werden, dass die Behörde die in Aussicht genommene Rechtsfolge, d.h. bezogen auf den vorliegenden Zusammenhang den Inhalt der erwogenen Regelungen im Sinne des § 31 SGB X, im Rahmen der Anhörung mitteilt.

Dies gilt in besonderem Maße, wenn und soweit die in Aussicht genommene Regelung als solche aus der Sicht des Empfängers keine konkreten Rückschlüsse auf den Sachverhalt zulässt. Die Beklagte hat in der Anhörungsmitteilung auch auf die Vorschrift des § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV hingewiesen, wonach, soweit bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung nicht gezahlt worden sind, ein Nettoarbeitsentgelt als vereinbart gilt. Daran anknüpfend hat sie auch im Bescheid vom 11. April 2013 auf diese Vorschrift Bezug genommen. Abgesehen davon, dass die Beklagte auch eine substantiierte Anhörung zu den tatbestandlichen Voraussetzungen eines solchen "illegalen Beschäftigungsverhältnisses" und den aus ihrer Sicht für eine solche Einschätzung auszuwertenden tatsächlichen Erkenntnissen versäumt hat, hat eine Anwendung des § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV namentlich zur Folge, dass das tatsächlich gezahlte Entgelt und dass der Beitragserhebung zugrunde zu legende (fiktive) Entgelt auseinanderfallen. Das Gesetz verlangt einen zweischrittigen Prüfvorgang: Zunächst ist die Höhe des tatsächlich gewährten Arbeitsentgelts zu ermitteln; die tatsächlich erbrachten Zahlungen sind dann entsprechend den Vorgaben des § 14 Abs. 2 Satz 2 und 1 SGB IV in der Form hochzurechnen, dass die auf die Einnahmen des Beschäftigten entfallenden Steuern und die seinem gesetzlichen Anteil entsprechenden Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung hinzugerechnet werden. "Erheblich" im Sinne des § 24 SGB X für die letztlich festzusetzenden Beitragsnachzahlungen sind in solchen Fallgestaltungen zunächst die tatsächlich erbrachten Entgeltzahlungen. Dementsprechend muss sich auch die Anhörung darauf beziehen, von welchen tatsächlichen Entgeltzahlungen die Behörde ausgehen will. Erst im nächsten Schritt stellt sich die Frage, wie diese nachfolgend - wenn und soweit im Einzelfall die tatbestandlichen Voraussetzung dieser Norm vorliegen - in das nach § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV beitragspflichtige Einkommen hochzurechnen sind.

Nur eine klare Unterscheidung beider Größen insbesondere auch schon in der Anhörungsmitteilung versetzt den Betroffenen in die Lage, die behördlichen Erwägungen nachzuvollziehen und zu diesen substantiiert Stellung nehmen zu können. Bereits in diesem zentralen Ausgangspunkt weisen die Anhörungsmitteilung und der nachfolgende Ausgangsbescheid grundlegende Defizite auf.

Eine in diesem Sinne sachgerechte und substantiierte Anhörung kann nicht dadurch ersetzt werden, dass die Behörde Zahlen in den Raum stellt, deren rechtliche und tatsächliche Grundlagen unklar bleiben.

Schon die Anhörungsmitteilung brachte den nachfolgend realisierten Willen der Beklagten zum Ausdruck, in einem Bescheid eine Vielzahl - letztlich tausende - von einzelnen Regelungen im Sinne des § 31 SGB X zusammenfassen zu wollen. Jede einzelne Nacherhebung von einzelnen Beiträgen für jeden einzelnen Prüfmonat und bezogen auf jeden einzelnen Spieler stellt eine rechtlich eigenständige Regelung im Sinne des § 31 SGB X dar. Die geplante formale Zusammenfassung einer solchen Vielzahl von Einzelregelungen in einem Bescheid darf nicht zu sachlichen Ungenauigkeiten führen und ist als solche insbesondere auch in keiner Weise geeignet, die formell-rechtlichen Voraussetzungen herabzusetzen. Plant die Behörde die bescheidmäßige Zusammenfassung von beispielsweise tausend einzelnen Regelungen in einem Bescheid, dann hat sie gleichwohl sicherzustellen, dass insbesondere den gesetzlichen Anforderungen zur effektiven Gewährung rechtlichen Gehörs nach § 24 SGB X und zur umfassenden Aufklärung des Sachverhalts nach § 20 SGB X in gleicher Weise und gleicher Qualität Rechnung getragen wird, als wenn über jede einzelne Regelung gesondert entschieden und dementsprechend auch jede einzelne Regelung zum Gegenstand einer eigenständigen Anhörung gemacht würde. Weder die Qualität der Sachverhaltsaufklärung noch die Effektivität der Gewährung rechtlichen Gehörs darf durch eine entsprechende bescheidmäßige Zusammenfassung einer Vielzahl von Einzelregelungen leiden.

Darüber hinaus hat die Beklagte sehenden Auges mit der Anhörungsmitteilung vom 25. Februar 2013 schon davon abgesehen, dem klagenden Verein auch nur eine angemessene Frist zur Stellungnahme einzuräumen. Selbst wenn die Anhörungsmitteilung noch am 25. Februar 2013 zur Post gegeben sein sollte, konnte entsprechend § 27 Abs. 2 SGB X keine Bekanntgabe vor dem 28. Februar 2013 erwartet werden. Die Äußerungsfrist sollte aber bereits am 18. März 2013 enden, also nicht einmal drei Wochen umfassen. Diese Frist war insbesondere angesichts der Vielzahl der in Aussicht genommenen Einzelregelungen augenscheinlich unzureichend bemessen worden.

Die vorstehend dargelegten Mängel der Anhörung sind in zentralen Punkten von Seiten des klagenden Vereins auch ausdrücklich gerügt worden. So hat der Verein in seinem Schreiben vom 15. April 2013 (welches sich mit dem vom 11. April 2013 datierenden Ausgangsbescheid gekreuzt hatte), ausdrücklich um Darlegung der "Schätzungsgrundlage" gebeten und damit zum Ausdruck gebracht, dass er die tatsächlichen Grundlage der der Anhörungsmitteilung beigefügten Zahlenwerke nicht nachvollziehen könne. Dem Schreiben waren Anlagen beigefügt, in denen der Verein sich darzulegen bemüht hatte, dass allenfalls in sehr deutlich geringeren Größenordnungen eine Heranziehung zu Beitragszahlungen in Betracht kommen könne.

Die Auslegung entsprechender Begehren auf nähere Erläuterung der Grundlagen für eine in Aussicht genommene Entscheidung darf ebenso wenig die Auslegung von Leistungsanträgen allein am Wortlaut zu haften bleiben; vielmehr hat sich die Behörde um eine verständige Erfassung des inhaltlich Gewollten zu bemühen (vgl. BSG, Urteil vom 29. November 2007 - B 13 R 44/07 R -, SozR 4-2600 § 236a Nr. 2). Unabhängig davon, in welcher Hinsicht die Vielzahl der von der Beklagten herangezogenen Zahlenwerte auch Ausdruck von Schätzungen sein mögen (eine Frage, die sich mangels Nachvollziehbarkeit der in die Bescheidtabellen eingestellten Werte gar nicht näher beurteilen lässt), hat der klagende Verein mit diesem Schreiben in der Sache jedenfalls die mangelnde Nachvollziehbarkeit der Erkenntnisgrundlage gerügt. Dies hätte die Beklagte zu einer besonders sorgfältigen Gewährleistung der erläuterten Anhörungserfordernisse bewegen müssen. Dementsprechend konnte die Beklagte diesem Erläuterungsbegehren nicht dadurch sachgerecht entgegentreten, das sie im Widerspruchsbescheid knapp vermerkt hat, dass nach ihrem Verständnis die Beitragsbemessungsgrundlagen nicht geschätzt, sondern nachgewiesen worden seien. Mit dieser Anmerkung hat die Beklagte das eigentliche Erläuterungsbegehren des klagenden Vereins weder sachgerecht erfasst noch in hilfreicher Weise inhaltlich beantwortet.

Der zwischenzeitlich am 11. April 2013 erlassene Ausgangsbescheid war seinerseits in keiner Weise geeignet, die aufgezeigten Anhörungsmängel zu beheben. Vielmehr beschränkte sich dieser im Wesentlichen auf eine Wiederholung der bereits dem Anhörungsschreiben beigefügten umfänglichen tabellarischen Berechnungen, bei denen weiterhin die tatsächliche Grundlage für die eingesetzten Daten unklar blieb. Die Beklagte hat sich insbesondere auch in diesem Bescheid mit dem pauschalen - letztlich gar keinen konkret nachvollziehbaren Inhalt aufweisenden - Hinweis begnügt, dass die - als solche gar nicht offen ausgewiesenen, sondern in den Berechnungen mit Hochrechnungsbeträgen im Sinne des § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV vermengten - "Auszahlungen" von der Steuerfahndung J. "ermittelt" worden seien.

Auch ließ der pauschale Hinweis, dass die "Regelungen des Sozialversicherungsrechts" zur Beurteilung der Frage nach dem "Vorliegen einer versicherungspflichtigen oder einer geringfügig entlohnten Beschäftigung" von der Beklagten "beachtet" worden seien, gerade offen, bezüglich welcher der Vielzahl der in den Anlagen in Bezug genommenen Spielerverhältnisse im Einzelnen die Beklagte auf welcher tatsächlichen Erkenntnisgrundlage die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine entgeltgeringfügige Beschäftigung bejaht oder verneint haben will. Entsprechendes gilt für den vagen Hinweis in den Bescheidgründen, wonach in "einigen Fällen" eine "Addition" von (geringfügig entlohnten) "Beschäftigungen" geboten gewesen sei. Auch dies ließ unklar, was genau auf welcher tatsächlichen Erkenntnisgrundlage und nach welchen rechtlichen Vorgaben bezogen auf welche konkreten "Fälle" "addiert" worden sein soll.

Entsprechendes gilt, soweit in den Gründen des Bescheides (und entsprechend bereits in der Anhörungsmitteilung) lediglich vage angemerkt worden ist, dass "zumeist" die Steuerklasse 1 herangezogen worden sei, dass allerdings die Steuerklasse 6 "immer dann" herangezogen worden sei, wenn eine andere versicherungspflichtige Beschäftigung vorgelegen habe. Auch dies ließ den klagenden Verein als den Adressaten des Bescheides im Unklaren darüber, in welchen konkreten Einzelfällen von Seiten der Beklagten jeweils welche Steuerklasse herangezogen worden ist und auf der Grundlage welcher Erkenntnisse ggfs. welche Feststellungen bezüglich des Vorliegens welcher weiteren Versicherungsverhältnisse getroffen worden sein sollen. Nur ergänzend sei in diesem Zusammenhang angemerkt, dass abweichend von der im Anhörungsschreiben und im Bescheid vom 11. April 2013 geltend gemachten überwiegenden Heranziehung der Steuerklasse 1 die Beklagte im Rahmen der "Kalkulation der fehlenden Beiträge" vom 15. November 2012 (Bl. 51) ausgeführt hat, dass sie "alle" Nettolöhne unter Anwendung der Steuerklasse 6 in Bruttolöhne umgerechnet habe (wobei diese "Kalkulation" im Ergebnis weitgehend mit den nachfolgenden festgesetzten Beiträgen übereinstimmt).

Statt die bei der erläuterten Ausgangslage von Rechts wegen gebotenen Maßnahmen zur Behebung der Anhörungsmängel zu ergreifen, haben die Sachbearbeiter der Beklagten schon am 25. April 2013, also nur zwei Tage nach Eingang des am 23. April 2013 per Telefax übermittelten Widerspruchs, die Vorlage für den Widerspruchsausschuss erarbeitet. Dieser Widerspruchsausschuss hat seinerseits - nach einer auffallend kurzen Bearbeitungszeit - bereits am 22. Mai 2013 beschlossen, den Widerspruch zurückzuweisen.

In diesen wenigen Wochen sind von Seiten der Beklagten keine weiteren Bemühungen unternommen worden, die aufgezeigten Anhörungsmängel auch nur partiell zu beheben und den klagenden Verein zu allen entscheidungserheblichen Tatsachen ernsthaft zu hören. Diese Verfahrensweise lässt letztlich nur den Schluss zu, dass sich die Beklagte sehenden Auges über die gesetzlichen Anhörungsvorgaben hinwegsetzen wollte.

Auf das o.g. Schreiben vom 15. April 2013, auf das der klagende Verein auch noch einmal in der Begründung seines Widerspruchs Bezug genommen hatte, hat die Beklagte bezüglich des Begehrens zur näheren Erläuterung der Grundlagen der Beitragsberechnungen in der Sache gar nicht geantwortet, obwohl der Verein verständigerweise zunächst eine Nachricht auf sein Erläuterungsbegehren erwarten konnte. Vor diesem Hintergrund ist der vom 22. Mai 2013 datierende Widerspruchsbescheid auch als unzulässige Überraschungsentscheidung zu werten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09. März 1965, aaO.). Der klagende Verein konnte seinerzeit angesichts der fehlenden Beantwortung seines ausdrücklich geltend gemachten Begehrens zur näheren Erläuterung der Berechnungsgrundlagen gar nicht erkennen, dass bereits eine abschließende Entscheidung im Widerspruchsverfahren zu erwarten war, ohne dass ihm noch einmal Gelegenheit zur ergänzenden Stellungnahme eröffnet wurde.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Beklagte ausgeführt, dass sich aus ihrer Sicht das Anhörungsverfahren letztlich als eine Einleitung einer Kommunikation darstelle, wobei es nach ihrem Verständnis überrasche, dass der klagende Verein nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt um Akteneinsicht nachgesucht habe, sondern ein solches Ersuchen erst im Berufungsverfahren geltend gemacht habe. Letzterer Vortrag verkennt nachdrücklich die der Beklagten selbst anzulastenden grundlegenden Versäumnisse. Auch machen bereits die extrem kurzen Zeitabläufe im Anhörungs- und Widerspruchsverfahren deutlich, dass die Beklagte eine ernsthafte Kommunikation über die tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen der angefochtenen Bescheide letztlich vermeiden wollte.

Gerade angesichts der nachdrücklichen Hinweise des klagenden Vereins auf die mangelnde Nachvollziehbarkeit der Berechnungsgrundlage wäre die Beklagte von Amts wegen zu einer besonders sorgfältigen Gewährleistung einer vollumfänglichen Anhörung zu allen maßgeblichen Tatsachen verpflichtet gewesen, anstatt im Eiltempo nach völlig unzureichender Anhörung eine Sachentscheidung im Widerspruchsverfahren herbeizuführen.

Abgesehen davon, dass auch die Verwaltungsvorgänge (soweit sie seinerzeit überhaupt bereits zusammengestellt worden waren) in zahlreichen Punkten keinen nachvollziehbaren Aufschluss bezüglich der bei den einzelnen Regelungen im Detail jeweils herangezogenen Erkenntnis- und Berechnungsgrundlagen ermöglichen, wäre es gerade Aufgabe der Beklagten gewesen, ihrerseits auf einen entsprechenden Inhalt dieser Vorgänge hinzuweisen, soweit sich diesen nach ihrem Verständnis ergänzende im Rahmen der Anhörung zu übermittelnde Angaben ergeben haben mögen. Ein entsprechender Hinweis wäre mit dem ausdrücklich Anerbieten der Akteneinsicht (und einer Einräumung von im Verhältnis zum Umfang des Verfahrens angemessenen Fristen für die Auswertung der Vorgänge und dem Abfassen einer detaillierten Stellungnahme) zu verbinden gewesen. Die Verantwortung für eine entsprechende vollumfängliche Gewährleistung des durch § 24 SGB X gebotenen rechtlichen Gehörs trug die Beklagte als die verfahrensleitende Behörde und nicht etwa - wie von ihrer Seite im Berufungsverfahren letztlich geltend gemacht worden ist - der klagende Verein.

Zu den bereits angesprochenen bereits ihrerseits schwerwiegenden und durchgreifenden Anhörungsmängeln kommt hinzu, dass im Widerspruchsbescheid die Einschätzung der Beklagten auf weitere Tatsachen gestützt worden ist, bezüglich derer wiederum von der rechtlich gebotenen vorausgehenden Anhörung abgesehen worden ist. So hat die Beklagte in diesem Widerspruchsbescheid insbesondere darauf abgestellt, dass die "beurteilten Fussballer" überwiegend ("in der Mehrzahl") Entgelte erhalten hätten, "welche den monatlichen Aufwand nicht nur unwesentlich überstiegen" hätten. Es bleibt unklar, auf welcher tatsächlichen Erkenntnisgrundlage bezogen auf welche konkreten Spieler die Beklagte meinte, eine den Aufwand übersteigende Entgelthöhe feststellen zu können. Angehört worden ist der Verein zu diesen Tatsachen jedenfalls nicht. Nur ergänzend sei angemerkt, dass sich auch die rechtliche Relevanz eines Abstellens auf eine "Mehrzahl" der Spieler nicht erschließt, zumal die Beklagte augenscheinlich im Widerspruchsverfahren davon Abstand genommen hat, die Nacherhebung von Beiträgen bezogen auf die doch der Sache nach von ihr offenbar angenommene "Minderzahl" von Spielern aufzuheben, bei denen sich Entgeltzahlungen und Aufwand jedenfalls in etwa entsprochen haben sollen. Auch diesbezüglich ist kein rechtliches Gehör gewährt worden.

Soweit auch im Widerspruchsbescheid darauf abgestellt worden ist, dass die jeweiligen Zahlungen an die Spieler von der Steuerfahndung "ermittelt und nachgewiesen" worden seien, sind die bereits aufgezeigten Anhörungsfehler fortgeschrieben worden. Nur ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass insoweit die der Beklagten obliegende eigenständige Ermittlung des Sachverhalts augenscheinlich unterblieben ist.

Selbstverständlich darf und sollte ein Sozialleistungsträger im Interesse eines effektiven Verwaltungshandelns Erkenntnisse anderer Behörden im Rahmen des rechtlich Zulässigen berücksichtigen und auswerten. Dies enthebt ihn aber nicht von der ihm von Gesetzes wegen auferlegten Pflicht zur eigenständigen Ermittlung des Sachverhalts gemäß § 20 Abs. 1 SGB X. Dies beinhaltet insbesondere die Pflicht, sich ein eigenes Urteil über die Verlässlichkeit in Betracht kommender "Ermittlungsergebnisse" anderer Behörden zu verschaffen, was zwangsläufig beinhaltet, dass er sich auch die tatsächlichen Erkenntnisgrundlagen entsprechender "Ergebnisse" detailliert und nachvollziehbar erläutern lässt.

Ein solches Vorgehen ist natürlich aktenkundig zu machen. Soweit die Beklagte "Ermittlungsergebnisse" anderer Behörden heranzieht, gehören zu den "Tatsachen", auf denen die nach § 24 SGB X erforderliche Anhörung zu erstrecken ist, nicht nur die "Ergebnisse" der ermittelnden Behörden, sondern auch ihre im Zuge der Ermittlungen gewonnenen Erkenntnisse, auf deren Grundlage die ermittelnden Beamten ihrerseits jeweils zu der Einschätzung gelangt sind, dass bestimmte "Ergebnisse" festzustellen seien. Auch eine Aufteilung von Ermittlungsaktivitäten auf verschiedene staatliche Organe kann nicht zu einer Reduzierung des Anhörungserfordernisses nach § 24 SGB X führen. Nur ergänzend ist anzumerken, dass eine entsprechende Beiziehung von Ermittlungsergebnissen anderer Behörden auch in den Verwaltungsvorgängen klar zu dokumentieren ist.

Soweit die Beklagte im gerichtlichen Verfahren inzwischen Aktenordner vorgelegt hat, die offenbar Kopien von Ermittlungsunterlagen enthalten sollen, vermag dies die aufgezeigten Mängel nicht zu beheben. Ohnehin hat sie bezüglich dieser Unterlagen dem beklagten Verein bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens, sofern es damals diese Ordner bereits gegeben haben mag (jedenfalls einer der Ordner trägt ausdrücklich den Hinweis auf das Jahr 2015, ist also erst mehrere Jahre nach Erlass des angefochtenen Bescheides zusammengestellt worden), gar nicht die Möglichkeit zu einer Einsichtnahme eröffnet.

Der Senat merkt daher nur ergänzend an, dass entsprechende Zusammenstellungen nur dann weiterführen können, wenn auch die jeweils für die Beurteilung der Relevanz und Aussagekraft der Unterlagen maßgeblichen Umstände verlässlich dokumentiert werden. Allein der Umstand, dass irgendeine Tabelle oder eine andere Aufstellung irgendeine Zahlung ausweist, hat im Regelfall kaum Aussagekraft, solange nicht hinreichend verlässlich erkennbar ist, wer diese Tabelle bzw. Aufstellung wann erstellt haben soll. Dementsprechend ist regelmäßig exakt zu dokumentieren, wann und wo eine solche Tabelle (in Dateiform oder in ausgedruckter Form?) von welchen ermittelnden Beamten aufgefunden worden sein soll. Soweit es sich um von ermittelnden Beamten gefertigte Tabellen handeln soll - wovon im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung des entsprechenden Vortrages in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat im Ergebnis auszugehen ist - dann haben entsprechende Tabellen als solche ohnehin keinen eigenständigen Erkenntniswert. Vielmehr stellt sich bezüglich eines jeden Eintrages eines Zahlenwertes in eine solche Tabelle im Ausgangspunkt zunächst nur die Frage, auf Grundlage welcher konkreten Erkenntnismittel der die Tabelle erstellende Ermittlungsbeamte sich zu der jeweiligen Eintragung veranlasst gesehen haben will. Diese Erkenntnismittel ihrerseits können erst die entscheidungserheblichen tatsächlichen und rechtlichen Umständen beinhalten, zu denen sich die Beteiligten im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Anhörung nach § 24 SGB X äußern können müssen (BSG, Urteil vom 16. März 2017 - B 10 LW 1/15 R -). Von einer entsprechend ausgestalteten Anhörung hat die Beklagte gerade abgesehen.

Die aufgezeigten durchgreifenden Anhörungsfehler sind auch weiterhin maßgebend und führen nach den gesetzlichen Vorgaben zur Aufhebung der angefochtenen Bescheide. Die Verletzung der Anhörungspflicht ist von Amts wegen zu berücksichtigen, sie muss von den Beteiligten nicht gerügt werden (BSG, Beschluss vom 19. Februar 1992 - GS 1/89 -, BSGE 70, 133). Dementsprechend ist nur ergänzend darauf hinzuweisen, dass der klagende Verein in der Sache wiederholt, zuletzt auch noch im Berufungsverfahren insbesondere durch den Hinweis auf eine Übernahme "nicht gesicherter Zahlen der Ermittlungsbehörden" durch die Beklagte, durchgreifende Anhörungsfehler gerügt hat.

Eine Nachholung der Anhörung, wie sie nach § 41 Abs. 2 SGB X im Gerichtsverfahren grundsätzlich in Betracht kommt, setzt bereits im Ausgangspunkt ein eigenständiges, nicht notwendigerweise förmliches Verwaltungsverfahren (gegebenenfalls unter Aussetzung des Gerichtsverfahrens) voraus, welches insbesondere essentiell auch die Erklärung der Behörde umfassen muss, ob und ggfs. in welchem Ausmaß diese nach erneuter Prüfung insbesondere unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Anhörung am bisher erlassenen Verwaltungsakt festhalten will (ausführlich BSG, NJW 2011, 1996 [BSG 09.11.2010 - B 4 AS 37/09 R] = SozR 4-1300 § 41 Nr. 2 m.&8201;w. Nachw.; BSG, Urteil vom 07. Juli 2011 - B 14 AS 153/10 R -, BSGE 108, 289 = SozR 4-4200 § 38 Nr. 2). Die Behörde muss ausdrücklich in eine erneute Prüfung der tatbestandlichen Voraussetzungen einsteigen und dies gegenüber dem Adressaten des Bescheides klar und deutlich unter eindeutiger Einräumung angemessener Äußerungsfristen auf der Grundlage einer sachgerechten Anhörungsmitteilung zum Ausdruck bringen.

Zu einer solchen Nachholung hat sich die Beklagte nicht veranlasst gesehen. Insbesondere ist eine solche Nachholung auch nicht mit dem Erlass des Änderungsbescheides vom 20. Januar 2017 verbunden gewesen. Mit diesem Änderungsbescheid hat die Beklagte lediglich ihre erstinstanzlich abgegebenen Teilanerkenntnisse bescheidmäßig umgesetzt. Zu einer Überprüfung der angefochtenen Bescheide im Übrigen ist es dabei nicht gekommen; noch weniger ist in diesem Rahmen eine Anhörung des klagenden Vereins nachgeholt worden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO.

Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), sind nicht gegeben.