Verwaltungsgericht Osnabrück
Beschl. v. 04.04.2014, Az.: 2 B 9/13

Außenbereich; Beurteilungspegel; Eigenjagdbezirk; Immissionsrichtwert; Immissionsschutz; Jagdausübungsrecht; Jagdrecht; Lärmimmission; Motocrossanlage; TA Lärm 3.2; TA Lärm Nr 2.7; TA Lärm Nr 6; Wildtier

Bibliographie

Gericht
VG Osnabrück
Datum
04.04.2014
Aktenzeichen
2 B 9/13
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2014, 42608
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Der Jagdpächter, der nicht Inhaber eines Eigenjagdbezirks ist, ist nicht antragsbefugt in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung einer Motocrossanlage.
2. Das Jagdausübungsrecht ist ein vermögenswertes privates Recht, das als konkrete Schutzposition dem Inhaber eines Eigenjagdbezirks zusteht und den Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG genießt.
3. Der Jagdausübungsberechtigte hat weder einen Anspruch auf einen gleichbleibenden Wildbestand noch auf einen gänzlich störungsfreien Jagdgenuss.
4. Der Betrieb der Motocrossanlage verletzt den Inhaber des Eigenjagdbezirks (vorliegend) nicht in seinem Jagdausübungsrecht.

Gründe

Die Antragsteller wenden sich gegen eine für sofort vollziehbar erklärte immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Motocrossanlage mit Nebenanlagen.

Die Antragsteller zu 1) und 2) sind Eigentümer eines landwirtschaftlichen Betriebes unter der Anschrift H. Straße I. in Itterbeck. Das Grundstück liegt im Außenbereich der Gemeinde Itterbeck. Die Hofstelle ist an den Antragsteller zu 3), den Sohn der Antragsteller zu 1) und 2), verpachtet, der dort u.a. Schweinezucht betreibt. Zu der Hofstelle gehören mehrere Stallanlagen und ein Wohnhaus, das sich südlich der Stallanlagen im südlichen Grundstücksbereich befindet. Im nordöstlichen Verlauf der Wilsumer Straße schließen sich westlich ca. 400 m landwirtschaftliche Flächen der Antragsteller zu 1) und 2) an. An deren nördlicher Grenze befindet sich unter der Anschrift Wilsumer Straße 17 eine sog. Motocrossbahn, die Itter-Cross-Bahn, die von dem Beigeladenen betrieben wird. Sie liegt in ca. 550 m Entfernung vom Wohnhaus der Antragsteller. Hinter der Hofstelle, in nördlicher Richtung, liegt das Flurstück 12/23 (Flur 14, Gemarkung J.) der Antragsteller zu 1) und 2) mit einem ca. 80 ha großen Mischwald, der einen Eigenjagdbezirk darstellt und sich in Richtung Westen und Norden bis jenseits der streitgegenständlichen Motocrossanlage erstreckt.

Auf Antrag des Beigeladenen vom 11.07.2012 erteilte der Antragsgegner diesem mit Bescheid vom 21.12.2012 die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zum Neubau einer Motocrossanlage „Itter-Cross-Bahn“ mit Nebenanlagen auf den Flurstücken 13/1 und 13/2, Flur 14, Gemarkung Itterbeck. Das Betriebsgelände ist (inklusive der Fläche der vorhandenen Gebäude) ca. 3,6 ha groß und erstreckt sich ausgehend von der Wilsumer Straße ca. 270 m nach Nordwesten. Die genehmigte Motocrossbahn selbst liegt zum Teil hinter den auf dem Vorhabengrundstück befindlichen Gebäuden und erstreckt sich im Wesentlichen über den nordwestlichen Grundstücksbereich.  Die gesamte Motocross-Strecke wird gemäß den Antragsunterlagen von Erdwällen umgeben, deren Höhen im Süden 3 m, im Osten 3,5 m und im Norden und Westen jeweils 1,5 m aufweisen. Das Vorhabengrundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 30 „Sondergebiet Motorsport“ der Samtgemeinde Uelsen, der am 29.06.2010 in Kraft getreten ist. Ein Normenkontrollverfahren gegen den Bebauungsplan, eingeleitet durch die Antragsteller, ist unter dem Az. 1 KN 126/11 beim Nds. OVG anhängig. Die Genehmigung enthält zahlreiche Nebenbestimmungen. Nr. 1 der Nebenbestimmungen macht die Berechnung von Schallimmissionen der DEKRA vom 04.07.2012 zum Bestandteil der Genehmigung und bestimmt, dass die dort genannten Voraussetzungen und Bedingungen als Mindestanforderungen für den Bau und Betrieb der Anlage gelten. Des Weiteren heißt es in Nr. 1 der Nebenbestimmungen wörtlich:

- „Die Nutzung umfasst Trainingsveranstaltungen an Werktagen, mittwochs zwischen 14.00 Uhr bis 20.00 Uhr sowie samstags zwischen 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr mit einer Mittagspause zwischen 12.30 Uhr und 14.00 Uhr.
Freitags dürfen Fahrer, die am Wochenende an Rennveranstaltungen teilnehmen, ihre Motorräder zwischen 15.00 Uhr und 18.00 Uhr für diese Veranstaltung einstellen und hierzu das hier betrachtete Areal nutzen.

- Die Anlage darf jährlich mit bis zu 5 Veranstaltungen im Rahmen von Rennveranstaltungen („seltenes Ereignis“) genutzt werden. Die Veranstaltungen finden samstags und sonntags statt, wobei die Rennen im Regelfall an Sonntagen durchgeführt werden. Sollten aufgrund der Teilnehmerzahl die Nutzung an beiden Tagen notwendig werden, finden an beiden Tagen zeitlich eingeschränkte Nutzungen statt:
Zwischen 12.00 Uhr und 14.00 Uhr wird eine mind. 1-stündige zusammenhängende Mittagspause eingehalten. Zusätzlich ist am Vor- und Nachmittag jeweils eine Pause von 15 Min. einzuplanen. In diesen Zeiten kommen Schlepper zum Einsatz, die die Oberflächen der Fahrbahn ebnen.

- Bei den Rennveranstaltungen ist der Einsatz einer Lautsprecheranlage geplant. Die Beschallung erfolgt an maximal 4 Punkten und im Fahrerlager.
Die Anlage darf nicht zur Dauerbeschallung (z.B. Musik oder Radio) genutzt werden. Sie dürfen nur der Fahrerinformation und der Bekanntgabe von Ergebnissen und wichtigen Informationen dienen.

- Die Wallanlagen sind mindestens gemäß dem v.g. Gutachten (Seite 12 und 14) zu errichten.“

Aus den Antragsunterlagen ergibt sich, dass die Anzahl der gleichzeitig trainierenden Fahrer auf der Bahn auf 20 Motocross Motorräder > 85 ccm Hubraum und 10 Enduro-Motorräder bzw. 10 ≤ 85 ccm Hubraum begrenzt ist. Die separate Kindercrossbahn kann mit 10, nicht geräuschrelevanten Maschinen zeitgleich genutzt werden.

Gegen diese Genehmigung legten die Antragsteller am 02.01.2013 Widerspruch ein, den sie wie folgt begründeten: Die Genehmigung verletze sie in drittschützenden Rechten, insbesondere § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG. Die immissionsschutzrechtliche Auflage, die das Schallimmissionsgutachten der DEKRA vom 04.07.2012 in Bezug nehme, sei ermessensfehlerhaft. Dies folge daraus, dass die Anlage zum Zeitpunkt der Begutachtung bereits in Betrieb gewesen sei, weshalb es im Gutachten keiner Prognose bedurft habe, sondern vielmehr konkrete Messungen durchzuführen gewesen wären. Insoweit sei das Gutachten fehlerhaft. Das im anhängigen, vor dem Landgericht Osnabrück geführten zivilrechtliche Verfahren zum Az. 9 O 1610/08 eingeholte Gutachten des Sachverständigen Goldschmidt sei unzutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass bei Annahme „seltener Ereignisse“ das Vorhaben unkritisch sei. Damals habe der Gutachter jedoch zugrunde gelegt, dass auf der Motocrossbahn normalerweise drei Veranstaltungen pro Jahr stattfänden, damit in den Geltungsbereich der 18. BImSchV falle und mit dieser Nutzungshäufigkeit seltene Ereignisse anzunehmen seien. Vor diesem Hintergrund seien höhere Immissionsrichtwerte für zulässig erachtet worden. Die angefochtene Genehmigung gestatte jedoch die Nutzung zu Trainingsveranstaltungen an Werktagen, mittwochs zwischen 14 und 20 Uhr sowie samstags zwischen 8 und 18 Uhr mit einer Mittagspause von 12:30 bis 14 Uhr. Demgemäß könne das genannte Gutachten des Sachverständigen Goldschmidt keine Beachtung mehr finden. Des Weiteren seien sie in ihrem Jagdausübungsrecht beeinträchtigt. Insoweit werde auf das im zivilgerichtlichen Verfahren vorgelegte Fachgutachten zur Wirkung der Geräuschimmissionen der Motorsportanlage auf die angrenzende Jagd-/Jagdausübung des Sachverständigen Dr. Tillmann verwiesen. Da durch die Genehmigung werktägliche Trainingsfahrten gestattet würden, komme es nicht mehr zu punktuellen Ereignissen, sondern zu einer dauerhaften Einwirkung auch auf das umliegend lebende Wild, das dadurch verscheucht werde.

Auf Antrag des Beigeladenen ordnete der Antragsgegner am 23.04.2013 die sofortige Vollziehung der Genehmigung vom 21.12.2012 an. Zur Begründung führte er aus, das private Vollzugsinteresse überwiege das Suspensivinteresse der Antragsteller. Dem Beigeladenen entstünde ein nicht unerheblicher wirtschaftlicher Nachteil durch eine verzögerte Inanspruchnahme der Rechte aus dem Genehmigungsbescheid. Hinsichtlich des Suspensivinteresses der Antragsteller habe man berücksichtigt, dass das Landgericht Osnabrück im anhängigen zivilgerichtlichen Verfahren signalisiert habe, dass die immissionsschutzrechtlichen Vorschriften voraussichtlich eingehalten würden, weshalb davon auszugehen sei, dass die angefochtene Genehmigung sich als rechtmäßig und damit der Widerspruch als erfolglos erweisen werde. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Genehmigung eine umfangreiche immissionsschutzrechtliche Auflage beigefügt worden sei.

Daraufhin haben die Antragsteller am 30.04.2013 um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Unter Wiederholung und Vertiefung ihrer Widerspruchsbegründung führen sie aus, der Sachverständige Dr. Tillmann gehe in seinem im Zivilprozess angefertigten Gutachten davon aus, dass sich bei Betrieb der Anlage das Wild in einem Umkreis von mindestens 300 m entfernen werde. Zwar gehe der Sachverständige auch davon aus, dass das Rehwild, wenn die Lärmimmissionen vorüber wären, wiederkehren werde. Dabei sei dieser jedoch von lediglich drei Veranstaltungen pro Jahr ausgegangen. Bei dauerhafter Nutzung der Anlage müsse insofern daraus geschlossen werden, dass sich die Wildtiere gänzlich aus ihrem Jagdrevier zurückziehen würden. Der von ihnen selbst beauftragte Sachverständige Plaggenborg schätze die Wertminderung der Jagd durch die streitgegenständliche Anlage auf 31.200 €. Aus dem im zivilgerichtlichen Verfahren vorgelegten Gutachten des Sachverständigen Goldschmidt lasse sich schließen, dass bei der hier genehmigten Nutzungshäufigkeit die höchstzulässigen Immissionswerte überschritten würden und damit die Nutzung der Anlage unzulässig sei. Zwar seien, wie der Antragsgegner ausführe, nur maximal fünf jährliche Rennveranstaltungen genehmigt. Im Hinblick auf die von den Motocross-Maschinen ausgehenden Geräusche mache es jedoch keinen Unterschied, ob diese anlässlich einer Rennveranstaltung oder einer Trainingsveranstaltung erzeugt würden. Denn das Training erfolge unter Wettkampfbedingungen mit dem Ziel, eine bestimmte Entfernung innerhalb kürzester Zeit zurückzulegen, weshalb mit höchstmöglicher Geschwindigkeit gefahren werde. Das zum Gegenstand der Genehmigung gemachte Gutachten der DEKRA vom 04.07.2012 enthalte keine Mindestvoraussetzungen für den Bau und Betrieb der Anlage, weshalb die immissionsschutzrechtliche Auflage schon unbestimmt sei. Darüber hinaus sei das DEKRA-Gutachten nicht schlüssig und leide an einem Ermittlungsdefizit. Es beinhalte keine eigenen Feststellungen zu den entstehenden Lärmimmissionen, was jedoch in Anbetracht der auch vor Genehmigung bereits dreimal jährlich stattfindenden Rennveranstaltungen ohne weiteres möglich gewesen wäre. Im Hinblick auf die angestellte schalltechnische Prognose sei zu berücksichtigen, dass es Emissionsdaten über Motorsportanlagen kaum gebe. Die vorhandenen maximalen Geräuschwerte, die vom Deutschen Motorsportbund e.V. im Rahmen von Motocross-Wettkampfveranstaltungen vorgegeben würden, seien auf den Betrieb eines Fahrzeugs im Anlagengelände aufgrund der speziellen Messmethode auf diesen Fall nicht übertragbar. Das Bayerische Landesamt für Umwelt habe allerdings im Rahmen seiner Gutachtertätigkeit Schallpegelmessungen an verschiedenen Motor-sportanlagen für unterschiedliche Motorsportgeräte durchgeführt und dabei für einzelne Fahrzeuge folgende Schallleitungspegel ermittelt:

- Moto-Cross-Motorräder: 121 dB(A)

- Moto-Cross-Gespanne: 119 dB(A)

- Jugend-Moto-Cross-Motorräder: 114 dB(A)

- Enduros: 114 dB(A)

Das Bayerische Landesamt für Umwelt habe darüber hinaus festgestellt, dass beim gleichzeitigen Betrieb mehrerer Fahrzeuge mit Zunahme der Fahrzeuganzahl der Schalldruckpegel signifikant ansteige. Dies ergebe sich aus einer entsprechenden Veröffentlichung aus Februar 1999, die den Titel „Immissionsdaten von Motorsportanlagen“ trage. Ferner sei zu berücksichtigen, dass die Wallanlagen der Rennstrecke weniger hoch als das dahinter befindliche Gelände seien, weshalb ihnen keine abschirmende Wirkung zukomme. Außerdem leide die streitgegenständliche Genehmigung daran, dass der Antragsgegner die Auswirkungen der genehmigten Anlage auf ihre Jagd völlig unberücksichtigt gelassen hätte. Vor diesem Hintergrund habe ihr Widerspruch durchaus Aussicht auf Erfolg, zumindest seien jedenfalls die Erfolgsaussichten offen und es müsse dem Hauptsacheverfahren überlassen bleiben, die Frage der unzumutbaren Immissionen durch Einholung weiterer Sachverständigengutachten zu beurteilen. Im Hinblick auf die Interessen der Antragsteller sei auch in die Betrachtung miteinzubeziehen, dass sie jahrelang Wettkämpfe und Trainingsbetrieb - wenn auch ungenehmigt -  auf der streitgegenständlichen Anlage hätten hinnehmen müssen. Soweit der Beigeladene auf die errichteten Lärmschutzwälle verweise, sei klarzustellen, dass lediglich an der südlichen, zu ihrer Hofstelle hin gelegenen Grenze ein 3 m hoher Wall aufgeschüttet werden dürfe, hingegen sei der Erdwall an der westlichen, zu ihrem Jagdrevier hin gelegenen Grundstücksgrenze nur 1,5 m hoch.

Nachdem im parallel laufenden zivilrechtlichen Verfahren (9 O 1610/08) nach Durchführung eines Ortstermins nebst Schallmessungen am 21.09.2013 ein weiteres Gutachten des Sachverständigen Goldschmidt vom 30.12.2013 vorgelegt worden war, haben die Antragsteller ihren Vortrag wie folgt ergänzt: Es sei nicht verwunderlich, dass der am Messort MP 1 am 21.09.2013 gemessene Wert deutlich unterhalb des heranzuziehenden Immissionsrichtwertes liege, weil am Tag der Messung Süd-West-Winde geherrscht hätten. Insofern sei der Schall in entgegengesetzte Richtung nach Nordost von ihrem Grundstück weg getragen worden. Des Weiteren seien am Tag der Messungen auf der Motocross-Strecke nur Motorräder mit Schalldämpfern zum Einsatz gekommen. Bei Trainingsfahrten führen dort allerdings Motorräder ohne jegliche Schalldämpfung. In ihrem Jagdrevier seien sogar Werte zwischen 58 und 93 dB(A) gemessen worden. Der von ihnen beauftragte Sachverständige Gesing habe in seinem Gutachten vom 30.09.2013 sogar in einer Entfernung von etwa 230 m noch 73 dB(A) gemessen. Daraus, dass der Antragsgegner dem Beigeladenen durch die streitgegenständliche Genehmigung die Nutzung der Motocross-Anlage in dem genehmigten Umfang gestatte, folge, dass die Jagdausübung während der gesamten Nutzungszeiten aus Sicherheitsgründen ebenso ausgeschlossen sei, wie ein Jagderfolg aufgrund der störungsbedingten Stresssituation der Wildtiere, sich das Wild nicht nur während der Nutzung der Motocross-Strecke, sondern aufgrund der Häufigkeit der Nutzung auch vollständig aus dem Revier zurückziehen werde und sich das Raumverhalten, das Reproduktionsgeschehen und die Population der jagdbaren Wildarten sich dauerhaft auf Null verringern werde. Damit liefe ihr Recht aus § 1 BJagdG vollständig leer.

Die Antragsteller beantragen,

die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 02.01.2013 gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Antragsgegners vom 21.12.2012 wiederherzustellen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Er wiederholt und vertieft im Wesentlichen die Begründung des Genehmigungsbescheides und der Anordnung der sofortigen Vollziehung.

Der Beigeladene beantragt ebenfalls,

den Antrag abzulehnen.

Er führt aus, zunächst sei klarzustellen, dass das Gutachten des Sachverständigen Goldschmidt vom 30.03.2010 auf dem Beweisbeschluss vom 10.12.2009 in der Fassung des Beweisbeschlusses vom 21.01.2010 beruhe. Danach habe der Sachverständige den „gegenwärtigen Zustand der Geräuschimmissionen feststellen“ sollen, seine Untersuchungen jedoch nicht auf Trainingsfahrten oder die in der Absichtserklärung vom 14.03.2009 genannte etwaige zukünftige Nutzung der Anlage erstrecken sollen. Diesbezüglich sei darauf hinzuweisen, dass sich die Feststellungen des Sachverständigen Goldschmidt in dem genannten Gutachten aus 2010 auf einen Anlagenzustand bezögen, der nicht Gegenstand der angefochtenen Genehmigung sei. Insbesondere habe der Sachverständige damals nicht die zum Zwecke des Lärmschutzes errichteten Einrichtungen berücksichtigen können, da diese erst im Jahre 2011 erstellt worden seien. Insofern sei das Sachverständigengutachten Goldschmidt aus dem Jahre 2010 nicht geeignet, die Richtigkeit der Feststellungen des DEKRA-Gutachtens vom 04.07.2012 infrage zu stellen. Das Gleiche gelte für das Gutachten des Sachverständigen Dr. Tillmann, da dieses ebenso auf das Gutachten des Sachverständigen Goldschmidt für den früheren Zustand Bezug nehme. Im Hinblick auf die Jagd sei der Sohn als Pächter hinsichtlich der vorgetragenen Beeinträchtigungen des Eigenjagdbezirkes nicht antragsbefugt. Denn der im Immissionsschutzrecht geltende weite Nachbarbegriff diene jedenfalls nicht dem Schutz bloßer Vermögensinteressen. Sofern die Antragsteller behaupteten, dem der Genehmigung zugrunde liegenden DEKRA-Gutachten lägen keinerlei eigene Feststellungen des Gutachters zugrunde, sei dies unzutreffend. Dies ergebe sich bereits aus S. 3 des genannten Gutachtens. Danach seien in den Jahren 2001, 2006 und 2009 Untersuchungen für die Nutzung des Areals als Motocross-Renn- und Trainingsgelände durchgeführt worden. Die von den Antragstellern vorgelegte Veröffentlichung des Bayerischen Landesamtes für Umwelt stamme bereits aus dem Jahr 1999. Seither sei jedoch der Schallschutz von Motocross-Motorrädern erheblich verbessert worden, was sich auch aus dem ergänzenden Gutachten des Sachverständigen Goldschmidt vom 28.01.2011 ergebe. Darin mache dieser Ausführungen zur VDI-Richtlinie 3770. Entgegen dem Vorbringen der Antragsteller hätten die Wallanlagen durchaus die ihnen zugedachte Lärmschutzwirkung. Soweit die vorhandenen Sprunghügel die Lärmschutzwälle geringfügig überragten, trage das DEKRA-Gutachten dem Umstand dadurch Rechnung, dass für die Geräuschquelle eine mittlere Höhe von 1,5 m über dem Boden berücksichtigt worden sei. Diese mittlere Höhe berücksichtige sowohl die tieferen Passagen bis zu 2,5 m als auch die höchsten Erhebungen bis 3 m. Dies ergebe sich aus der Stellungnahme des Gutachters Schäfer vom 01.03.2013. Darüber hinaus weise der Sachverständige Schäfer in der Stellungnahme zutreffend darauf hin, dass die Maschinen in der sog. Flugphase keine oder nur geringe immissionsrelevante Geräusche verursachten, da bei Erreichen des Scheitels des Sprunghügels das Gas zurückgenommen werde. Des Weiteren würden die Antragsteller auch nicht im Hinblick auf ihre Jagdausübung unzumutbar beeinträchtigt. Insofern verweise er auf das Sachverständigengutachten von Dr. Tillmann, der festgestellt habe, dass keine nachhaltigen Störungen des Wildes durch die Motocross-Veranstaltungen zu erwarten seien. Auch in seiner ergänzenden Stellungnahme, die Bestandteil des ergänzenden Gutachtens des Sachverständigen Goldschmidt vom 28.11.2011 sei, habe Dr. Tillmann sich dahingehend geäußert, dass auch unter Berücksichtigung der erweiterten Fragestellung „keine weiteren Veränderungen der Ausübbarkeit der Jagd zu attestieren“ seien.

Hintergrund des zivilgerichtlichen Verfahrens ist Folgender: Bereits im Jahr 2008 hatten die Kläger, die hiesigen Antragsteller zu 1) und 2), gegen den hiesigen Beigeladene auf Unterlassung der Durchführung von Motorsportveranstaltungen vor dem Landgericht Osnabrück geklagt. Das klageabweisende Urteil vom 10.09.2008 hat  das OLG Oldenburg mit Urteil vom 08.01.2009 (Az.: 14 U 46/08) aufgehoben und wegen eines schweren Verfahrensmangels zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. In dem insoweit wieder vor dem Landgericht Osnabrück anhängigen Verfahren hat der Sachverständige Goldschmidt aufgrund des Beweisbeschlusses vom 10.12.2009 in Gestalt des Beweisbeschlusses vom 21.01.2010 das Schallgutachten  - Sportanlagenlärm nach 18. BImSchV -  vom 30.03.2010 vorgelegt, das er aufgrund des Beweisbeschlusses vom 27.09.2010 am 28.01.2011 ergänzte. Am 21.09.2013 hat aufgrund des Beweisbeschlusses vom 19.04.2013 ein Ortstermin durch den zivilgerichtlichen Einzelrichter stattgefunden, an dem auch Schallmessungen durch den Sachverständigen Goldschmidt durchgeführt worden sind. Auf das beigezogene, während des Ortstermins gefertigte Protokoll, insbesondere zum Höreindruck des Einzelrichters, wird hiermit Bezug genommen. Der Sachverständige Goldschmidt hat am 30.12.2013 sein auf den Messungen beruhendes Schallgutachten vorgelegt. Auch dieses ist beigezogen worden.

Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

II.

Der Antrag hat keinen Erfolg.

Nach § 80 a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen eine einem Dritten erteilte Genehmigung, deren sofortige Vollziehung die Behörde - wie hier - gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet hat, ganz oder teilweise wiederherstellen. Bei dieser Entscheidung bedarf es einer Abwägung zwischen dem Interesse des Genehmigungsempfängers an der sofortigen Ausnutzbarkeit der erteilten Genehmigung und dem gegenläufigen Interesse des von der Genehmigung betroffenen Dritten, bei der auch die bereits überschaubaren Erfolgsaussichten des im Hauptsacheverfahren eingelegten Rechtsbehelfs zu berücksichtigen sind.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist hier zunächst formell rechtmäßig. Der Antragsgegner hat das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung der Genehmigung hinreichend und schriftlich mit den wirtschaftlichen Interessen des Beigeladenen und den mangelnden Erfolgsaussichten des Widerspruchs begründet (vgl. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Insoweit genügt eine auf die Umstände des Einzelfalles bezogene Darstellung des Interesses  an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes, aus der sich ergibt, dass und warum die Behörde in diesem Fall dem Vollzugsinteresse Vorrang vor dem Suspensivinteresse des Betroffenen einräumt.

Die vom Gericht in der Sache vorzunehmende Interessenabwägung fällt zulasten der Antragsteller aus, weil bei der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Prüfung nicht erkennbar ist, dass sie durch die angefochtene Genehmigung in ihren subjektiv-öffentlichen (Nachbar-)Rechten verletzt werden.

Die angefochtene Genehmigung findet ihre rechtliche Grundlage in den §§ 4, 19 BImSchG i.V.m. § 1 der 4. BImSchV und Nr. 10.17 der Spalte 2 der 4. BImSchV. Danach ist einem Antragsteller eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung (nur dann) zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 BImSchG ergebenden Pflichten erfüllt sind. Nachbarschutz können die Antragsteller hier zunächst aus dem Schutzgebot des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG herleiten, wonach genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben sind, dass schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können.

Aufgrund des Gesamteindruckes, der sich in erster Linie aus dem zum Bestandteil der Genehmigung gemachten DEKRA-Gutachten vom 04.07.2012 und dem Ergebnis der im zivilgerichtlichen Verfahren durchgeführten Schallmessungen, das im beigezogenen Gutachten des Sachverständigen Goldschmidt vom 30.12.2013 niedergelegt ist, ergibt, ist nach der hier gebotenen summarischen Prüfung nicht davon auszugehen, dass die Antragsteller durch die genehmigte Motocrossanlage erheblichen und damit unzumutbaren Lärmimmissionen ausgesetzt sind.

Im Einzelnen:

Schon die Genehmigung stellt mit ihrer umfangreichen immissionsschutzrechtlichen Nebenbestimmung Nr. 1 sicher, dass die Antragsteller keinen unzumutbaren Lärmimmissionen ausgesetzt werden. Der Umstand, dass die Genehmigung selbst die einzuhaltenden Immissionsrichtwerte nicht nennt, führt nicht etwa zur fehlenden Bestimmtheit der Genehmigung. Denn in der Nebenbestimmung Nr. 1 wird das im Genehmigungsverfahren vorgelegte Gutachten der DEKRA vom 04.07.2012 zum Gegenstand der Genehmigung gemacht. Die dort genannten Voraussetzungen und Bedingungen sind einzuhalten. Dem Gutachten ist hinreichend klar und bestimmt zu entnehmen, welche Immissionsrichtwerte am jeweiligen Immissionsort einzuhalten sind. Darüber hinaus trifft das Gutachten auch eine Aussage darüber, ob die jeweils anzuwendenden Richtwerte bei Inbetriebnahme der Anlage einhaltbar sind. Dies ist vor dem Hintergrund, dass Nebenbestimmungen eine Konfliktbewältigung nicht nur "auf dem Papier" vortäuschen dürfen, auch erforderlich (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 08.02.2011 - 1 LA 109/08 - juris, m.w.N.). Dabei geht das Gutachten zutreffend von der Anwendbarkeit der TA Lärm aus. Sie ist zur Beurteilung der Frage, ob die in § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG genannten Nachteile vorliegen, als Konkretisierung der Schutzpflicht zu beachten. Ihr kommt bei der hier von den Antragstellern geltend gemachten Beeinträchtigung durch Lärmimmissionen eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu (BVerwG, Urteil vom 29.8.2007 - 4 C 2/07 - juris). Die TA Lärm gilt laut ihrer Nr. 1 für Anlagen, die als genehmigungsbedürftige oder nicht genehmigungsbedürftige Anlagen den Anforderungen des Zweiten Teils des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) unterliegen, u. a. jedoch mit Ausnahme von Sportanlagen, die der Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) unterliegen (lit. a). Letztere gilt jedoch gemäß ihres § 1 für die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von Sportanlagen, soweit sie zum Zwecke der Sportausübung betrieben werden und einer Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzesnicht bedürfen.

Gemäß Nr. 3.2.1 Abs. 1 TA Lärm ist der nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG zu gewährleistende Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche sichergestellt, wenn die Gesamtbelastung am maßgeblichen Immissionsort (vgl. Nr. 2.3 TA Lärm) die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6 TA Lärm nicht überschreitet. Die TA Lärm sieht für den Außenbereich zwar keine eigenen Immissionsrichtwerte vor. Bewohner des  Außenbereichs können i.d.R. jedoch nur die Schutzmaßstäbe für sich in  Anspruch nehmen, die auch für andere, gemischt nutzbare Bereiche einschlägig sind, mithin die für Kern-, Dorf-  und Mischgebiete nach Abschnitt 6.1 lit. c) der TA Lärm  einschlägigen Werte von 60 dB (A) tags und 45 dB (A)  nachts (vgl. Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Kommentar, Band IV, Nr. 6 TA Lärm, Rn. 10; OVG NW, Urteil vom 18.11.2002 - 7 A 2127/00 - juris). Ferner bestimmt Nr. 6 der TA Lärm, dass einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen die Immissionsrichtwerte am Tage um nicht mehr als 30 dB(A) und in der Nacht um nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten dürfen. Aus Nr. 6.3 TA Lärm ergeben sich die Immissionsrichtwerte für auch vorliegend berücksichtigte sog. seltene Ereignisse (vgl. Nr. 7.2 TA Lärm). Bei seltenen Ereignissen betragen danach die Immissionsrichtwerte für den Beurteilungspegel für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden in Gebieten nach Nr. 6.1 lit. c) tags 70 dB(A) und nachts 55 dB(A). Hier dürfen einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen diese Werte tags um nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten. Sowohl für die Regelnutzung als auch für die Rennveranstaltungen liegen die Immissionsrichtwerte für kurzzeitige Geräuschspitzen mithin tags bei 90 dB(A).  Seltene Ereignisse liegen nach Nr. 7.2 TA Lärm dann vor, wenn an nicht mehr als zehn Tagen oder Nächten eines Kalenderjahres und an nicht mehr als an jeweils zwei aufeinander folgenden Wochenenden die Immissionsrichtwerte nach den Nrn. 6.1 und 6.2 TA Lärm nicht eingehalten werden können.

Diese Immissionsrichtwerte zugrunde legend, kommt das DEKRA-Gutachten plausibel und nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass der Betrieb des Beigeladenen in der genehmigten Form die hier maßgeblichen o.g. Immissionsrichtwerte einhält und sogar deutlich unterschreitet. Dabei differenziert das Gutachten zutreffend zwischen den Immissionsbelastungen durch die Rennveranstaltungen, die als seltenes Ereignis qualifiziert werden, da sie antragsgemäß nur an fünf Wochenenden im Jahr durchgeführt werden dürfen und dem Trainingsbetrieb, der als Regelnutzung bezeichnet wird. Die Beurteilungspegel am Wohnhaus der Antragsteller (IP 04) liegen danach bei 53 dB(A) tags während der Rennveranstaltungen und bei 51,3 dB(A) während des Trainingsbetriebes. Folglich werden sowohl während des Trainingsbetriebes als auch während der Rennveranstaltungen sogar die „regulären“ Immissionsrichtwerte von 60 dB(A) tags unterschritten.  Ebenso werden die o.g. Immissionrichtwerte für kurzzeitige Geräuschspitzen zutreffend angesetzt - die prognostizierten Werte von 69 dB(A) unterschreiten die Richtwerte auch hier deutlich. Da die angefochtene Genehmigung einen Nachtbetrieb nicht zulässt, ist eine Aussage zu den prognostizierten Immissionsbelastungen des Nachts entbehrlich.

Soweit die Antragsteller rügen, das DEKRA-Gutachten sei fehlerhaft, weil es an einem Ermittlungsdefizit leide und nicht schlüssig sei, kann dem nicht gefolgt werden. Zunächst liegt ein Ermittlungsdefizit nicht etwa deshalb vor, weil der Gutachter eine Prognose, konkret eine Schallausbreitungsberechnung angestellt hat anstelle von Immissionsmessungen vor Ort. Die TA Lärm selbst regelt in Nr. 3.2 die Prüfung der Einhaltung der Schutzpflicht. Laut Absatz 6 setzt die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen in der Regel eine Prognose der Geräuschimmissionen der zu beurteilenden Anlage voraus. Für das Prognoseverfahren gilt Anhang A.2, der zwischen einer überschlägigen und einer im Regelfall durchzuführenden detaillierten Prognose unterscheidet. Eine solche detaillierte Prognose beinhaltet das DEKRA-Gutachten. Das Erfordernis einer Prognose gilt unabhängig davon, ob die Anlage möglicherweise in anderer Form bereits existiert. Denn mit der Prognose sollen gerade die von der zur Genehmigung gestellten Anlage ausgehenden Lärmimmissionen und nicht die von einem in der Vergangenheit schon (abweichend) praktizierter Betrieb ermittelt werden. Abgesehen davon führt der Gutachter Schäfer im DEKRA-Gutachten selbst aus, welche Eingangsparameter er der Untersuchung zugrunde gelegt hat. So seien die Schalldruckpegel berücksichtigt worden, die u.a. bereits im Jahr 2001 an Immissionspunkten innerhalb des benachbarten Gewerbegebietes und im Nahfeld der relevanten Geräuschquellen erfasst worden seien und sodann mit Daten aus umfangreichen Studien und Richtlinien, hier den VDI-Richtlinien 3770 (Emissionskennwerte technischer Schallquellen - Sport- und Freizeitanlagen, Stand April 2002) und 3770 E (Emissionsquellen technischer Schallquellen - Sport- und Freizeitanlagen, Stand Mai 2011), die jeweils Aussagen zu Motorsportanlagen enthalten, abgeglichen worden. Insofern läuft auch der Einwand der Antragsteller, es hätten die Schallpegel, die das Bayerische Landesamt für Umwelt im Februar 1999 ermittelt habe, Berücksichtigung finden müssen, ins Leere. Die vom Gutachter Schäfer zugrunde gelegte VDI-Richtlinie 3770 E ist wesentlich aktueller. Wie sich auch aus der Stellungnahme des Sachverständigen Goldschmidt vom 28.01.2011 ergibt, haben sich seit dem Jahr 2002 die Zulassungskriterien zur Teilnahme an Motorsportveranstaltungen verschärft. In Tabelle 7 des DEKRA-Gutachtens werden die in Ansatz gebrachten Schallleistungspegel nebst Einwirkdauer im Einzelnen dargestellt. Ausdrücklich wird auch darauf hingewiesen, dass die in der Tabelle genannten Werte bereits die Zuschläge für die Impuls- und Informationshaltigkeit enthalten. Abgesehen davon liegen die zugrunde gelegten Schallleistungspegel ohne die Zuschläge laut Fußnote 1 des DEKRA-Gutachtens bei 121 dB(A) für Motocross-Motorräder und 114 dB(A) für Jugend-Motocross- und Enduro-Motorräder. Diese Pegel entsprechen denen, die die Antragsteller aus der Studie des Bayerischen Landesamtes zitieren. Hinzu kommt, dass laut Nr. 8.7 des Gutachtens die in der Prognose als Eingangsparameter der Ausbreitungsberechnung angesetzten Werte Maximalwerte darstellen, um „auf der sicheren Seite“ zu sein. Ferner gehe das Rechenmodell - zuungunsten der Beigeladenen - von Mitwindbedingungen und einer kontinuierlichen Einwirkdauer der Schallquellen ohne Stillstandzeiten aus, weshalb das Untersuchungsergebnis auch aus diesem Grund abgesichert sei. Sonstige Gründe, aus denen die dort genannten Schallleistungspegel unzutreffend sein könnten, haben die Antragsteller nicht geltend gemacht und sind auch im Übrigen nicht ersichtlich.

Des Weiteren überzeugt der Einwand, den Wallanlagen komme keinerlei abschirmende Wirkung zu, weil das dahinter befindliche Gelände höher sei, nicht. Der Gutachter Schäfer hat in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 01.03.2013 nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass die Geräuschquelle „Motorräder“ in den Berechnungen auf einer mittleren Höhe von 1,5 m über Boden berücksichtigt worden sei. Damit seien sowohl die im Gelände vorhandenen tieferen Passagen (bis zu 2,5 m) als auch die höchsten vorhandenen Erhebungen (Sprunghügel bis 3 m) berücksichtigt.

Bestätigt werden die Ergebnisse des DEKRA-Gutachtens durch die Auswertung der im September 2013 im zivilgerichtlichen Verfahren vor Ort durchgeführten Schallmessungen des Sachverständigen Goldschmidt während einer Motocross-Rennveranstaltung mit repräsentativem Teilnehmerfeld. Aus dem Protokoll des Zivilrichters zum durchgeführten Ortstermin ergibt sich nämlich, dass für die Messung die für ein Rennen maximale Teilnehmerzahl von 30 Fahrern erreicht wurde. In seinem diesbezüglichen Schallgutachten (Messbericht) vom 30.12.2013 hat der Sachverständige Goldschmidt für den Immissionspunkt am Wohnhaus der Antragsteller (MP 1) einen Beurteilungspegel nach der TA Lärm von 52 dB(A) ermittelt. Dieser Wert liegt 8 dB(A) unter dem zulässigen Wert von 60 dB(A) für die Regelnutzung und 18 dB(A) unter dem zulässigen Wert von 70 dB(A) für Rennveranstaltungen als seltenes Ereignis. Danach werden die Immissionsrichtwerte für beide Nutzungsarten deutlich eingehalten, obwohl nach Angaben des Sachverständigen sämtliche Nebengeräusche am Messort, die nicht von der Motocrossbahn ausgingen, wie Türenschlagen am Gebäude und an Pkw, Fahrgeräusche auf dem Hof und auf der Wilsumer Straße sowie herabfallende und auf das Garagendach prallende Eicheln mit aufgezeichnet worden und in dem Beurteilungspegel enthalten sind. Zusammenfassend kommt der Sachverständige damit  zu dem plausiblen Ergebnis, dass die Nutzung der Motocrossanlage auch bei mehrmals wöchentlicher Inanspruchnahme weder an einem Werktag noch an einem Sonn- oder Feiertag unzulässige Schallimmissionen am Wohnhaus der Antragsteller hervorruft. Soweit die Antragsteller rügen, nach den Messungen vor Ort seien die Immissionsrichtwerte nur deshalb eingehalten, weil an diesem Tag Süd-West-Winde geherrscht hätten, ändert das an dem gefundenen Ergebnis nichts. Der Sachverständige Goldschmidt hat die meteorologischen Daten in dem vorgelegten Messbericht vom 30.12.2013 erfasst und die Windstärke mit  < 1 m/s angegeben. Selbst wenn es sich dabei tatsächlich um Süd-West-Winde gehandelt hat, so dürften sie - abgesehen davon, dass dies die in Norddeutschland vorherrschende Windrichtung ist, was den Antragstellern im Ergebnis zugutekommt - kaum von erheblichem Einfluss auf das Messergebnis sein, das im Übrigen die Erkenntnisse aus dem DEKRA-Gutachten nur bestätigt. Denn ausweislich des Deutschen Wetterdienstes werden erst  Windgeschwindigkeiten ab 1 m/s überhaupt mit einer Windstärke belegt und mit „leichte Brise“ beschrieben. Windstärken von < 1 m/s wird die Windstärke 0 zugeordnet, die als „Windstille“ beschrieben wird (vgl. http://www.wettergefahren.de/warnungen/windwarnskala.html). Auch der Einwand, die Messergebnisse beruhten allein auf dem Einsatz von Schalldämpfern, die jedoch im Training nicht verwendet würden, führt zu keiner anderen Beurteilung. Zum einen handelt es sich um eine Behauptung „ins Blaue hinein“, die in keiner Weise substantiiert ist. Zum anderen ergibt sich jedenfalls aus den Äußerungen des Vorsitzenden des Beigeladenen im Ortstermin vor dem Zivilrichter, dass „es nur noch Motorräder mit Schalldämpfer“ gebe. Bei Rennveranstaltungen werde regelmäßig zudem eine sog. Phonmessung durchgeführt, in der kontrolliert werde, ob die zugelassenen Werte eingehalten würden. Zwar sei während des Trainingsbetriebes kein Phonkommissar vor Ort, der Beigeladene achte jedoch auch im Training darauf, dass die Maschinen nicht zu laut seien. Da im Übrigen das DEKRA-Gutachten, das die einzuhaltenden Immissionsrichtwerte vorgibt und deren Einhaltbarkeit attestiert, Gegenstand der Genehmigung ist, handelt es sich bei der Frage, ob im Trainingsbetrieb unzulässig laut gefahren werde, letztlich um eine Frage der Überwachung, nicht aber um eine Frage der Rechtmäßigkeit der Genehmigung selbst.

Rein indiziell kann auch der durch das beigezogene Protokoll des Ortstermins der Kammer vermittelte Höreindruck des Zivilrichters zur Bestätigung dieser Aussage herangezogen werden. Denn der Zivilrichter hat zu Protokoll gegeben, dass der Startvorgang des Rennens sowie die Geräusche des dann begonnenen Rennens an dem Messpunkt 1 vor dem Wohnhaus der Antragsteller zwar wahrnehmbar gewesen seien. Die von der (weiteren) Strecke ausgehenden Geräusche seien zwar wahrnehmbar gewesen, jedoch „relativ leise“. Auf der Terrasse der Antragsteller konnte der Zivilrichter hingegen die Geräusche des Rennens nicht wahrnehmen. Des Weiteren hat der Zivilrichter im Ortstermin auf dem Gebäude der Beigeladenen feststellen können, dass der Lärm, der von dem Trainingsbetrieb ausging, geringer war, als der Lärm während des Rennens.

Nach alledem ist nach summarischer Prüfung nicht davon auszugehen, dass die Antragsteller unzumutbaren Lärmimmissionen ausgesetzt sind.

Auch soweit die Antragsteller sich auf eine Verletzung ihres Jagdausübungsrechtes berufen, hat ihr Antrag aller Voraussicht nach keine Aussicht auf Erfolg.

Der Antragsteller zu 3) kann sich schon deshalb nicht auf eine Verletzung seines Jagdausübungsrechtes berufen, weil er lediglich Pächter der Hofstelle ist. Selbst wenn er auch Jagdpächter sein sollte - anders als der Privat-Forstoberrat Plaggenborg es in seiner Stellungnahme ausführt - begründete ein etwaiges Jagdausübungsrecht des Jagdpächters (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 2 NJagdG)  jedoch - anders als das Jagdrecht des Grundeigentümers - unter dem Gesichtspunkt des Art. 14 Abs. 1 GG kein drittschützendes Recht, dessen Verletzung er hier geltend machen könnte. Insofern fehlt ihm diesbezüglich bereits die Antragsbefugnis (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.03.1983 - 4 C 74/80 - juris; ebenso Nds. OVG, Urteil vom 14.04.1993 - 1 L 33/91 - juris). Der Inhalt des Jagdrechts im Sinne des § 1 BJagdG steht originär allein dem Inhaber eines Eigenjagdbezirks (vgl. §§ 3 Abs. 3, 7 Abs. 4 BJagdG), hier den Antragstellern zu 1) und 2), oder der Jagdgenossenschaft (vgl. § 9 BJagdG) zu (vgl. BVerwG, a.a.O.). Auf den Jagdpächter geht dieses Recht nur kraft des obligatorischen Vertrages über. Als Jagdpächter hätte der Antragsteller zu 3) wie andere Pächter oder Mieter damit nur die Rechtsstellung eines obligatorisch Berechtigten. Obgleich in immissionsschutzrechtlichen Nachbarstreitigkeiten grundsätzlich auch obligatorisch Berechtigte klagebefugt sind, geht es hier allenfalls um die vermögensrechtlich relevante Position des Jagdpächters. Insofern bleibt es bei der aus dem Planfeststellungs- und Baurecht resultierenden Ablehnung der Klage- bzw. Antragsbefugnis des Jagdpächters.

Auch die Antragsteller zu 1) und 2) werden jedoch durch den Betrieb der streitgegenständlichen Motocrossanlage aller Voraussicht nach nicht unzumutbar in ihrem Jagdausübungsrecht beeinträchtigt.

Das Jagdausübungsrecht ist das Recht, das Jagdrecht in einem Jagdbezirk auszuüben, insbesondere das Wild zu hegen, es aufzusuchen, ihm nachzustellen, es zu erlegen und zu fangen und sich das Wild anzueignen (vgl. § 1 Abs. 1 NJagdG, ähnlich § 1 Abs. 1 und 4 BJagdG). Es handelt sich, wie oben bereits erwähnt, um ein vermögenswertes privates Recht, das als konkrete subjektive Rechtsposition, die dem Inhaber eines Eigenjagdbezirks (vgl. 7 Abs. 1 BJagdG) selbst zusteht, den Schutz des Art. 14 GG genießt. Dieses Recht kann nicht nur durch die Inanspruchnahme/den Entzug von Flächen im Jagdbezirk beeinträchtigt werden, sondern auch durch tatsächliche Einwirkungen auf die Jagdausübung, wenn diese dadurch etwa erschwert oder, z. B. durch die Abwanderung von Wild, entwertet wird (vgl. VG Stuttgart, Beschluss vom 03.12.2004 - 6 K 3130/04 - juris m.w.N.). Vorliegend beklagen die Antragsteller, durch die von der streitgegenständlichen Motocrossanlage ausgehenden Lärmimmissionen würde das Wild letztlich dauerhaft aus ihrem Eigenjagdbezirk vertrieben, und beziffern darüber hinaus die damit einhergehenden geschätzten Einbußen eines hypothetischen Pachterlöses. Nicht jede Beeinträchtigung der Jagd stellt jedoch zugleich eine Verletzung des Jagdausübungsrechts dar. Denn der Jagdausübungsberechtigte hat weder einen Anspruch auf einen bestimmten Wildbestand, bzw. auf einen gleichbleibenden Bestand "der auf einem Gebiet lebenden wildlebenden Tiere" (vgl.  Nds. OVG, Urteil vom 25.01.2005 - 7 KS 139/02 - V.n.b.; ebenso VGH Kassel, Beschluss vom 05.01.2006 - 11 ZU 1111/04 - juris) noch auf einen gänzlich störungsfreien Jagdgenuss. Insbesondere muss er das Betreten des Waldes durch Spaziergänger ebenso dulden wie Störungen, die von der bestimmungsgemäßen sonstigen Nutzung der im Jagdbezirk gelegenen Grundstücke ausgehen (vgl. VG Stuttgart, a.a.O. mit Verweis auf BGH, Urteil vom 30.10.2003 - III ZR 380/02 - juris). Schon aus dem Bestehen zahlreicher konkurrierender anderer Nutzungsrechte neben dem Jagdausübungsrecht ergibt sich, dass dieses insoweit „vorbelastet“ ist, als Störungen hingenommen werden müssen, die üblicherweise als Folge der ebenfalls zulässigen anderen Nutzungen auftreten (vgl. VG Stuttgart, a.a.O.). Eine Verletzung des Jagdausübungsrechtes kann erst dann bejaht werden, wenn nach Ausmaß und Dauer wesentliche Beeinträchtigungen vorliegen, wenn etwa Wild in erheblichem Umfang und auf längere Frist vergrämt wird (vgl. BGH, Urteil vom 30.10.2003, a.a.O.).

In Anwendung dieser Grundsätze geht die Kammer nach der hier gebotenen summarischen Prüfung nicht davon aus, dass der Betrieb der Motocrossanlage das Jagdausübungsrecht der Antragsteller zu 1) und 2) verletzt.  So bestehen bereits Zweifel an der Behauptung der Antragsteller, sämtliches Wild würde dauerhaft aus dem (gesamten) Eigenjagdbezirk vertrieben. Das im zivilgerichtlichen Verfahren auf den Beweisbeschluss vom 21.01.2010 erstattete Gutachten des Sachverständigen Goldschmidt vom 30.03.2010 enthält ein Fachgutachten des Sachverständigen Dr. Tillmann zur Wirkung der Geräuschimmissionen der Motorsportanlage auf die angrenzende Jagd/Jagdausübung der (dortigen) Kläger. Dieser kommt bei drei zugrunde gelegten Motocross-(Renn-)Veranstaltungen pro Jahr zu der Annahme, das Rehwild werde sich an den Tagen der Motocross- und Enduroveranstaltungen durch die akustische Kulisse und die Anwesenheit von Menschen mindestens aus einem Umkreis von 300 m entfernen. Am Tag der Störung sei die Bejagbarkeit insofern nur eingeschränkt im Randbereich des Revieres möglich, da die Tiere vermehrt Deckung aufsuchten. Aufgrund seiner ausgeprägten Standorttreue werde sich das Rehwild jedoch nach Ende der Veranstaltung wieder in seiner üblichen Homerange einfinden und schnell das Verhalten wie vor der Störung zeigen. Im Ergebnis könne bei dreimaliger massiver Störung pro Jahr eine Wirkung auf die Populationsdichte des Rehwildes ausgeschlossen werden. Zu dem gleichen Schluss kommt der Sachverständige Dr. Tillmann letztlich auch im Hinblick auf Füchse, Jungfüchse, Stein- und Baummarder, Iltisse, Hermeline, Dachse, Rabenkrähen, Elstern, Feldhasen, Wildkaninchen, Jungkaninchen, Fasane, Stockenten und Waldschnepfen.  Andere Wildtiere, wie Schwarzwild, Damwild und Rotwild kämen allenfalls als Wechselwild vor und hätten damit hier keine Relevanz. Zusammenfassend kommt er zu dem Ergebnis, dass die drei Motocross-Veranstaltungen im Jahr die Jagdausübung insbesondere aus Sicherheitsgründen an den Tagen der Veranstaltung weitgehend ausschlössen und diese allenfalls in den Randbereichen mit reduziertem Erfolg möglich wäre. Nach den Störungstagen werde sich das Raum-Zeit-Verhalten des Wildes wie vor der Störung einstellen. Es lasse sich jedenfalls keine so gravierende Störung feststellen, die nachhaltig das Raumverhalten, das Reproduktionsgeschehen und die Populationsdichte so verringern würde, dass mittel- oder langfristig von einer Einschränkung in der Jagdausübung auszugehen wäre. Diese Einschätzung bestätigt er letztlich in seiner aktualisierten Stellungnahme zur Erhöhung der Geräuschbelastung im Jagdgebiet anlässlich des zivilgerichtlichen Beweisbeschlusses vom 27.09.2010, vorgelegt mit der Gutachtenergänzung des Sachverständigen Goldschmidt vom 28.01.2011, in der es auch um die der Begutachtung zugrunde gelegten Schallleistungspegel und deren Erhöhung um 4 dB(A) ging.

Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sich die Anzahl der Rennveranstaltungen mit der streitgegenständlichen Genehmigung von drei auf fünf Veranstaltungen im Jahr erhöht hat und an den in der Genehmigung benannten Werktagen (mittwochs und samstags, vor Rennen auch freitags) zu den dort genannten Zeiten ein Trainingsbetrieb stattfinden darf, dessen Immissionen jedoch nach dem Ergebnis des DEKRA-Gutachtens vom 04.07.2012 an den Immissionspunkten im Eigenjagdbezirk IP 06 und IP 07 jeweils deutlich mehr als 2 dB(A) niedriger ausfallen als während der Rennveranstaltungen, geht die Kammer nach summarischer Prüfung nicht davon aus, dass es zu einer Verletzung des Jagdausübungsrechtes der Antragsteller zu 1) und 2) kommt. Neben dem o.g. Fachgutachten des Sachverständigen Dr. Tillmann kommen folgende Erwägungen zu den Ergebnissen der Schallmessungen vor Ort hinzu:

Der Sachverständige Goldschmidt hat im Rahmen der Schallmessungen vor Ort nicht nur die Immissionen am Wohnhaus der Antragsteller gemessen, sondern auch Messstationen im weiteren Umfeld der Anlage im Eigenjagdbezirk der Antragsteller zu 1) und 2) aufgestellt. Die dort erfassten Schallpegel hat er in Tabelle 12 seines Schallgutachtens vom 30.12.2013 dargestellt. Die dort genannten Immissionsorte M 12 bis 21 befinden sich laut Bild 5 im Eigenjagdbezirk nördlich und teils nordwestlich des Betriebsgeländes des Beigeladenen. Der dort höchste, sich aus Tabelle 12 ergebende Maximalpegel (LAFmax), d.h. der höchste aufgezeichnete Wert, lag am Immissionspunkt M 12 bei 75,6 dB(A) und der AF-bewertete äquivalente Dauerschallpegel (LAFeq) bei 61,2 dB(A). Der äquivalente Dauerschallpegel Leq ist der zeitliche Mittelwert eines in einer bestimmten Frequenzbewertung (hier A) und einer bestimmten Zeitbewertung (hier F) aufgenommenen Schalldruckpegels (vgl. Lärmschutzarbeitsblatt Nr. 01-400, Ausgabe Oktober 2007 der DGUV). Bei letztgenanntem Pegel handelt es sich somit um den Mittelungspegel nach Nr. 2.7 der TA Lärm (LAeq), der durch die Angabe „F“ die Zeitbewertung „schnell“ beinhaltet. Der niedrigste AF-bewertete Dauerschallpegel (LAFeq) liegt am deutlich weiter nördlich gelegenen Immissionspunkt M 21 bei 49 dB(A).  Einen Beurteilungspegel i.S.v. Nr. 2.10 der TA Lärm - der aus dem Mittelungspegel (LAeq) des zu beurteilenden Geräuschs und ggf. aus Zuschlägen für Ton- und Informationshaltigkeit, Impulshaltigkeit und für Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit gebildete Wert zur Kennzeichnung der mittleren Geräuschbelastung während jeder Beurteilungszeit - hat der Sachverständige hier deshalb nicht angegeben, da es sich bei dem Beurteilungspegel (Lr) um diejenige Größe handelt, auf die sich die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6 beziehen (vgl. Nr. 2.10 TA Lärm). Diese beziehen sich jedenfalls nicht auf das hier betroffene Wild, so dass keine Aussagen zu einer etwaigen Einhaltung oder Überschreitung von Immissionsrichtwerten getroffen werden können. Bestätigt wird dies durch den von den Antragstellern vorgelegten Messbericht des Dipl.-Ing. Gesing vom 30.09.2013, der im Auftrag der Antragsteller am 21.09.2013 ebenfalls Immissionsmessungen in der näheren Umgebung der Motocrossanlage im Eigenjagdbezirk der Antragsteller durchgeführt und die Messergebnisse in dem genannten Bericht dargestellt hat. Der höchste äquivalente Dauerschallpegel bzw. Mittelungspegel (LAeq) lag danach am ca. 40 m nördlich der Anlage befindlichen Messpunkt MP 1 bei 72 dB(A), der niedrigste Mittelungspegel am MP 2 bei 48 dB(A) in ca. 230 m Entfernung in nordwestlicher Richtung. Bei dem diesbezüglich von den Antragstellern genannten Pegel von 73 dB(A) handelt es sich um den Maximalpegel. Zur Bewertung der Messergebnisse weist Dipl.-Ing. Gesing (ebenfalls) darauf hin, dass eine Bewertung insofern nicht erfolgen könne, da es für die Messpunkte keine festgelegten Beurteilungskriterien in Form von Immissionsgrenz- oder -richtwerten gebe.

Zur weiteren Beurteilung und Einordnung der insbesondere im Bericht des Dipl.-Ing. Gesing genannten Mittelungspegel nebst konkreter Entfernung der Messpunkte ist zu berücksichtigen, dass sich der über 80 ha große Eigenjagdbezirk ausgehend von der streitgegenständlichen Motocrossanlage, deren Gelände selbst < 4 ha groß ist, somit nicht einmal 1/20 der Größe des Eigenjagdbezirkes ausmacht, gen Westen noch ca. 500 m, gen Nordwesten noch ca. 800 m, gen Norden wenigstens ca. 300 m und gen Süden gut 600 m ausdehnt. Selbst wenn man unterstellte, dass sich das Wild entsprechend der Ausführungen des Sachverständigen Dr. Tillmann bei Motocrossbetrieb regelmäßig in einem Umkreis von ca. 300 m von der Motocrossanlage entfernen würde, so gäbe es auch unter Berücksichtigung des Trainingsbetriebes jedenfalls noch zahlreiche Bereiche, in denen es sich ungestört vom Motocrossbetrieb aufhalten könnte. Im Übrigen darf der auch von dem Sachverständigen Dr. Tillmann und als allgemein bekannt vorauszusetzende Umstand, dass sich Wildtiere sogar in der Nähe großer Industrie- oder Verkehrsanlagen nach einer Gewöhnungszeit (wieder) aufhalten (vgl. auch VG Stade, Beschluss vom 28.02.2006 - 2 B 69/06 - V.n.b.), nicht außer Betracht bleiben. Entsprechend führt der Sachverständige Dr. Tillmann in seinem Gutachten aus, dass selten auftretende Störungen bei Wildtiere zu deutlicheren Stresssituationen führen als kontinuierliche Störungen bei einem vergleichbaren Lärmaufkommen wie etwa an Straßen. In Anbetracht des zweimal wöchentlich stattfindenden Trainingsbetriebes, der vor den Rennveranstaltungen auf den Freitag ausgedehnt werden darf, kann von einer seltenen Störung insofern nicht mehr gesprochen werden.

Unter dem letztgenannten Aspekt kann sogar davon ausgegangen werden kann, dass sich Wild - nach der Gewöhnungsphase - auch auf den der Motocrossanlage näher gelegenen Flächen aufhalten wird, so dass insgesamt die Jagdausübung weiterhin, wenn auch mit Einschränkungen, grundsätzlich möglich sein wird.

Ebenso wenig führt das von den Antragstellern selbst eingeholte Gutachten zur Jagdwertminderung des Privat-Forstoberrates Plaggenborg, das eine hypothetische Wertminderung errechnet, zu einem anderen Ergebnis. Denn unabhängig von dem errechneten Wertverlust geht auch dieses Privatgutachten nicht von einer vollständigen und dauerhaften Vertreibung des Wildes aus dem Eigenjagdbezirk aus. Anhand der Tabelle auf S. 7 sind die Punktabzüge, die im Textteil erläutert werden, dargestellt. Danach geht der Privat-Forstoberrat unter lit. d) davon aus, dass die aktuell vergleichsweise hohe Rehdichte abnehmen werde und auch die anderen Wildarten sich zum Teil auf „ruhigere“ Gebiete zurückziehen werden. Abgesehen davon, dass diese Behauptungen durch keinerlei wissenschaftliche Argumentation zum Verhalten der verschiedenen Wildarten belegt ist, geht der Privat-Forstoberrat Plaggenborg im Unterschied zu den Antragstellern nicht von einer Reduzierung des Wildbestandes auf Null aus. Er vergibt für die Situation des Rehwildes unter lit. d) „nach Baumaßnahme“ lediglich 5 Punkte weniger als zuvor, was eine Reduktion von 13 auf 8 Punkte ausmacht. Auch unter dem Punkt lit. g) „Jagdgenuss“ kommt der Privat-Forstoberrat Plaggenborg zwar zu einem Punktabzug, allerdings ebenso nicht bis auf Null, sondern auf 1/5 des bisherigen Wertes.

Auch der Einwand, der Antragsgegner habe sich gar nicht mit den Immissionen auf den angrenzenden Eigenjagdbezirk auseinander gesetzt, führt nicht zum Erfolg. Denn ausweislich des DEKRA-Gutachtens sind auf ausdrückliche Aufforderung des Antragsgegners auch „Immissionspunkte“ im angrenzenden Waldgebiet, konkret die Punkte IP 06, 07 und 09, begutachtet worden. Mangels einschlägiger Immissionsrichtwerte für Wild konnte der Antragsgegner letztlich jedoch diesbezüglich keine einzuhaltenden Grenzwerte o.ä. festlegen.

Der weitere Einwand, nordöstlich des Betriebsgeländes befinde sich ein geschützter Biotop, betrifft keine drittschützende Rechtsposition, auf die sich die Antragsteller berufen könnten.

Schließlich führt auch der Verweis auf die in der Vergangenheit liegende angeblich illegale Nutzung der Motocrossbahn durch den Beigeladenen und die jahrelange Lärmbelastung der Antragsteller nicht weiter. Gegenstand des hiesigen Verfahrens ist die sofortige Vollziehung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung aus dem Jahr 2012.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen beruht die Entscheidung auf § 162 Abs. 3  VwGO. Er hat sich durch seine (erfolgreiche) Antragstellung einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt, weshalb es der Billigkeit entspricht, seine Kosten für erstattungsfähig zu erklären.

Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG.