Landessozialgericht Niedersachsen
Urt. v. 02.04.1996, Az.: L 7 S (Ar) 34/96

Prozeßkostenhilfe; Beschwerde; Antrag; Unvollständigkeit; Zulässigkeit; Rechtsschutzbedürfnis; Nachreichen; Unterlagen

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen
Datum
02.04.1996
Aktenzeichen
L 7 S (Ar) 34/96
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 11916
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:1996:0402.L7S.AR34.96.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Lüneburg 24.01.1996 - S 12 Ar 322/94

Fundstelle

  • NdsRpfl 1996, 259

Amtlicher Leitsatz

Lehnt das SG Prozeßkostenhilfe mit der Begründung ab, der Antragsteller habe keinen vollständigen Antrag vorgelegt, so fehlt dem Antragsteller das Rechtsschutzbedürfnis für eine Beschwerde, wenn er mit der Beschwerdeschrift nunmehr die fehlenden Unterlagen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nachreicht. Der Antragsteller kann dann auf einfachere Weise als durch die Beschwerde den erstrebten Erfolg erreichen.