Landessozialgericht Niedersachsen
Urt. v. 02.04.1996, Az.: L 7 S (Ar) 34/96
Prozeßkostenhilfe; Beschwerde; Antrag; Unvollständigkeit; Zulässigkeit; Rechtsschutzbedürfnis; Nachreichen; Unterlagen
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen
- Datum
- 02.04.1996
- Aktenzeichen
- L 7 S (Ar) 34/96
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1996, 11916
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:1996:0402.L7S.AR34.96.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Lüneburg 24.01.1996 - S 12 Ar 322/94
Rechtsgrundlagen
- § 73a Abs. 1 S. 1 SGG
- § 118 Abs. 2 ZPO
- § 127 ZPO
Fundstelle
- NdsRpfl 1996, 259
Amtlicher Leitsatz
Lehnt das SG Prozeßkostenhilfe mit der Begründung ab, der Antragsteller habe keinen vollständigen Antrag vorgelegt, so fehlt dem Antragsteller das Rechtsschutzbedürfnis für eine Beschwerde, wenn er mit der Beschwerdeschrift nunmehr die fehlenden Unterlagen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nachreicht. Der Antragsteller kann dann auf einfachere Weise als durch die Beschwerde den erstrebten Erfolg erreichen.