§ 61 NLWO - Ungültige Stimmen, Auslegungsregeln
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Landeswahlordnung (NLWO)
- Amtliche Abkürzung
- NLWO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 11210010600000
(1) Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel
- 1.nicht amtlich hergestellt oder für einen anderen Wahlkreis gültig ist,
- 2.keine Kennzeichnung enthält,
- 3.den Willen der Wählerin oder des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen lässt,
- 4.einen Zusatz oder einen Vorbehalt enthält.
In den Fällen des Satzes 1 Nrn. 1 und 2 sind beide Stimmen ungültig.
(2) Enthält der Stimmzettel nur eine Stimmabgabe, so ist die nicht abgegebene Stimme ungültig.
(3) Für die Briefwahl gelten folgende ergänzende Regelungen:
- 1.
Der Wahlbrief ist zurückzuweisen, wenn
- a)
der Wahlbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist,
- b)
dem Wahlbrief kein Stimmzettelumschlag beigefügt ist,
- c)
dem Stimmzettelumschlag kein oder kein gültiger Wahlschein beigefügt ist,
- d)
auf dem Wahlschein die vorgeschriebene Versicherung an Eides statt zur Briefwahl fehlt,
- e)
weder der Wahlbrief noch der Stimmzettelumschlag verschlossen ist,
- f)
der Wahlbrief mehrere Stimmzettelumschläge, aber nicht eine gleiche Anzahl gültiger und mit der vorgeschriebenen Versicherung an Eides statt versehener Wahlscheine enthält,
- g)
der Stimmzettel nicht in einen amtlichen Stimmzettelumschlag gelegt ist,
- h)
der Stimmzettelumschlag offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält.
Die Einsenderinnen und Einsender zurückgewiesener Wahlbriefe werden nicht als Wählerinnen und Wähler gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben.
- 2.
Sind in einem Stimmzettelumschlag mehrere Stimmzettel enthalten, so gelten sie als ein Stimmzettel, wenn sie gleichlauten oder nur einer von ihnen gekennzeichnet ist; sonst gelten sie als ein Stimmzettel mit zwei ungültigen Stimmen.
- 3.
Ist der Stimmzettelumschlag leer, so gelten beide Stimmen als ungültig.