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§ 73 ZRHO - Europäisches Justizielles Netz in Zivil- und Handelssachen

Bibliographie

Titel
Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
Amtliche Abkürzung
ZRHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31020000000001

(1) Das Europäische Justizielle Netz in Zivil- und Handelssachen erteilt Auskünfte zu allgemeinen Fragen des Rechts der Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie über den Stand im Ausland anhängiger Rechtssachen. Hierzu sind Kontaktstellen eingerichtet. Die gerichtliche Praxis kann entsprechende Anfragen den deutschen Kontaktstellen übermitteln. Auf § 16a des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz (EGGVG) wird verwiesen. Zudem stellt die Europäische Kommission im Internet Informationen bereit (siehe 6.3 der Einführung).

(2) Deutsche Kontaktstellen sind auf Bundesebene das Bundesamt für Justiz, auf Landesebene die Landesjustizverwaltungen. Abweichend davon sind als Kontaktstellen auf Landesebene bestimmt:

  • in Bayern der Präsident des Oberlandesgerichts München,

  • in Bremen der Präsident des Landgerichts,

  • in Hamburg der Präsident des Amtsgerichts,

  • in Hessen der Präsident des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main,

  • in Niedersachsen der Präsident des Oberlandesgerichts Celle,

  • in Nordrhein-Westfalen der Präsident des Oberlandesgerichts Düsseldorf,

  • in Sachsen der Präsident des Oberlandesgerichts Dresden.

(3) Als Kommunikationsmittel ist das Medium zu nutzen, das eine effiziente und rasche Erledigung der Anfragen verspricht. Hierzu zählt insbesondere die elektronische Übermittlung.