Amtsgericht Hannover
Urt. v. 01.09.1994, Az.: 562 C 18790/93
Schadensersatz; Kraftrad-Schaden; Nutzungsausfall Motorrad; Wiederbeschaffungsdauer
Bibliographie
- Gericht
- AG Hannover
- Datum
- 01.09.1994
- Aktenzeichen
- 562 C 18790/93
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 14896
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:AGHANNO:1994:0901.562C18790.93.0A
Rechtsgrundlagen
- § 249 BGB
- § 254 Abs. 2 BGB
Fundstelle
- SP 1994, 417
Amtlicher Leitsatz
Für den Ausfall eines Motorrads kann kein Nutzungsausfallersatz verlangt werden, wenn unfallbedingte Verletzungen die Nutzungsmöglichkeit und den Nutzungswillen ausschließen. Das Gleiche gilt bei Verzögerung der Ausfallzeit über die Wiederbeschaffungsdauer hinaus aufgrund behebbarer und dem Ersatzpflichtigen nicht mitgeteilter Finanzierungsschwierigkeiten.