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§ 16 NKomInvFöG - Verordnungsermächtigung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Kommunalinvestitionsförderungsgesetz (NKomInvFöG)
Amtliche Abkürzung
NKomInvFöG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
61330

(1) Das für Inneres zuständige Ministerium kann durch Verordnung

  1. 1.

    Zahlungstermine,

  2. 2.

    die Termine, zu denen die Förderanträge nach § 13 Abs. 2 und die Erklärungen nach § 13 Abs. 3 Satz 2 vorzulegen sind,

  3. 3.

    Aufbau und Gestaltung von Förderanträgen, Nachweisen und Erklärungen, auch in elektronischer Form, und

  4. 4.

    Form und Gestaltung der Hinweise nach § 11 Abs. 9

regeln.

(2) 1Das für Inneres zuständige Ministerium kann ferner durch Verordnung die Neuverteilung von Finanzhilfen regeln, von denen zu erwarten ist, dass sie von den Kommunen nicht mehr für Investitionsvorhaben verwendet werden können, die bis zum 31. Dezember 2023 vollständig abgenommen werden (§ 13 Abs. 1 Satz 3 KInvFG). 2Die freiwerdenden Mittel sollen im Fall einer Neuverteilung bevorzugt Kommunen zufallen, die eine ausgeprägte Finanzschwäche besitzen. 3Durch die zusätzlichen Mittel nach Satz 2 darf die Eigenbeteiligungsquote nach § 10 nicht unterschritten werden. 4§ 13 Abs. 2 Satz 3 KInvFG bleibt unberührt.

Hannover, den 14. Juli 2015

Der Präsident des Niedersächsischen Landtages
Bernd  B u s e m a n n

Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.

Der Niedersächsische Ministerpräsident
Stephan  W e i l