Versionsverlauf

Pflichtfeld

§ 29 ZDF-StV - Finanzierung

Bibliographie

Titel
ZDF-Staatsvertrag (ZDF-StV)
Amtliche Abkürzung
ZDF-StV
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22620

Das ZDF deckt seine Ausgaben durch Erträge aus der Fernsehgebühr nach Maßgabe des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages, durch Erträge aus Werbung und sonstige Erträge.