§ 4 HygieneVO - Beseitigung von Abfällen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zur Verhütung übertragbarer Krankheiten (Hygiene-Verordnung)
- Redaktionelle Abkürzung
- HygieneVO,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21067000300000
Unbeschadet abfallrechtlicher Vorschriften dürfen verletzungsgefährliche Geräte, Werkzeuge oder Gegenstände, die bei der Ausübung von Tätigkeiten im Sinne von § 1 benutzt worden sind, nur dann gemeinsam mit anderen gemischten Siedlungsabfällen aus Haushaltungen beseitigt werden, wenn sie in stich- und bruchfesten sowie entsprechend gekennzeichneten Behältnissen verpackt sind.