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  • ab 01.12.2001 (aktuelle Fassung)

§ 4 HygieneVO - Beseitigung von Abfällen

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Verhütung übertragbarer Krankheiten (Hygiene-Verordnung)
Redaktionelle Abkürzung
HygieneVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21067000300000

Unbeschadet abfallrechtlicher Vorschriften dürfen verletzungsgefährliche Geräte, Werkzeuge oder Gegenstände, die bei der Ausübung von Tätigkeiten im Sinne von § 1 benutzt worden sind, nur dann gemeinsam mit anderen gemischten Siedlungsabfällen aus Haushaltungen beseitigt werden, wenn sie in stich- und bruchfesten sowie entsprechend gekennzeichneten Behältnissen verpackt sind.