HygieneVO,NI - HygieneV

Verordnung zur Verhütung übertragbarer Krankheiten
(Hygiene-Verordnung)

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Verhütung übertragbarer Krankheiten (Hygiene-Verordnung)
Redaktionelle Abkürzung
HygieneVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21067000300000

Vom 17. August 2001 (Nds. GVBl. S. 598 - VORIS 21067 00 03 00 000 -)

Auf Grund des § 17 Abs. 4 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) in Verbindung mit § 1 Nr. 3 Buchst. b der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen auf Grund bundesgesetzlicher Vorschriften vom 28. Juli 1999 (Nds. GVBl. S. 133), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. Mai 2001 (Nds. GVBl. S. 297), wird verordnet:

§ 1 HygieneVO - Geltungsbereich

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Verhütung übertragbarer Krankheiten (Hygiene-Verordnung)
Redaktionelle Abkürzung
HygieneVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21067000300000

Wer, ohne Ärztin oder Arzt, Zahnärztin oder Zahnarzt oder Heilpraktikerin oder Heilpraktiker zu sein, berufs- oder gewerbsmäßig Tätigkeiten ausübt, bei denen Krankheitserreger, insbesondere Erreger von Aids oder Virushepatitis B oder C, oder deren toxische Produkte durch Blut auf Menschen übertragen werden können, unterliegt dieser Verordnung, soweit bei der Ausübung dieser Tätigkeit Geräte, Werkzeuge oder Gegenstände eingesetzt werden, die bei ihrer bestimmungsgemäßen Anwendung am Menschen regelmäßig Verletzungen der Haut oder Schleimhaut verursachen oder unbeabsichtigt verursachen können.

§ 2 HygieneVO - Pflichten

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Verhütung übertragbarer Krankheiten (Hygiene-Verordnung)
Redaktionelle Abkürzung
HygieneVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21067000300000

(1) Wer eine Handlung vornimmt, die eine Verletzung der Haut oder Schleimhaut vorsieht, hat zuvor

  1. 1.
    seine Hände sorgfältig zu reinigen und zu desinfizieren,
  2. 2.
    die zu behandelnden Hautflächen zu desinfizieren und
  3. 3.
    Schleimhautflächen antiseptisch zu behandeln.

Während der Handlung sind Handschuhe zu verwenden, die nur zum einmaligen Gebrauch bestimmt sind.

(2) Handlungen, die eine Verletzung der Haut oder Schleimhaut vorsehen, sind mit sterilen Geräten, Werkzeugen oder Gegenständen vorzunehmen. Dabei benutzte sterile Einwegartikel dürfen nach dem Gebrauch ohne adäquate Aufbereitung nicht wieder verwendet werden. Mehrfach verwendbare Geräte, Werkzeuge und Gegenstände, die für eine Handlung nach Satz 1 bestimmt sind, sind nach jedem Gebrauch zunächst einer desinfizierenden Reinigung und anschließend einer Heißluft- oder Dampfsterilisation zu unterziehen sowie bis zur nächsten Anwendung steril aufzubewahren.

(3) Mehrfach verwendbare Geräte, Werkzeuge und Gegenstände, die nicht zur Durchdringung der Haut oder Schleimhaut bestimmt sind, bei deren Anwendung es jedoch zu einer Verletzung der Haut oder Schleimhaut kommen kann, sind nach jedem Gebrauch sorgfältig zu reinigen und zu desinfizieren. Sie sind, wenn es zu einer Verletzung gekommen ist, zunächst zu desinfizieren, danach sorgfältig zu reinigen und zu sterilisieren.

§ 3 HygieneVO - Desinfektion

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Titel
Verordnung zur Verhütung übertragbarer Krankheiten (Hygiene-Verordnung)
Redaktionelle Abkürzung
HygieneVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21067000300000

Desinfektionen sind mit geeigneten Mitteln und Verfahren zur Inaktivierung bakterieller und viraler Krankheitserreger vorzunehmen.

§ 4 HygieneVO - Beseitigung von Abfällen

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Titel
Verordnung zur Verhütung übertragbarer Krankheiten (Hygiene-Verordnung)
Redaktionelle Abkürzung
HygieneVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21067000300000

Unbeschadet abfallrechtlicher Vorschriften dürfen verletzungsgefährliche Geräte, Werkzeuge oder Gegenstände, die bei der Ausübung von Tätigkeiten im Sinne von § 1 benutzt worden sind, nur dann gemeinsam mit anderen gemischten Siedlungsabfällen aus Haushaltungen beseitigt werden, wenn sie in stich- und bruchfesten sowie entsprechend gekennzeichneten Behältnissen verpackt sind.