§ 1 HygieneVO - Geltungsbereich
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zur Verhütung übertragbarer Krankheiten (Hygiene-Verordnung)
- Redaktionelle Abkürzung
- HygieneVO,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21067000300000
Wer, ohne Ärztin oder Arzt, Zahnärztin oder Zahnarzt oder Heilpraktikerin oder Heilpraktiker zu sein, berufs- oder gewerbsmäßig Tätigkeiten ausübt, bei denen Krankheitserreger, insbesondere Erreger von Aids oder Virushepatitis B oder C, oder deren toxische Produkte durch Blut auf Menschen übertragen werden können, unterliegt dieser Verordnung, soweit bei der Ausübung dieser Tätigkeit Geräte, Werkzeuge oder Gegenstände eingesetzt werden, die bei ihrer bestimmungsgemäßen Anwendung am Menschen regelmäßig Verletzungen der Haut oder Schleimhaut verursachen oder unbeabsichtigt verursachen können.