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  • ab 01.12.2001 (aktuelle Fassung)

§ 2 HygieneVO - Pflichten

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Verhütung übertragbarer Krankheiten (Hygiene-Verordnung)
Redaktionelle Abkürzung
HygieneVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21067000300000

(1) Wer eine Handlung vornimmt, die eine Verletzung der Haut oder Schleimhaut vorsieht, hat zuvor

  1. 1.
    seine Hände sorgfältig zu reinigen und zu desinfizieren,
  2. 2.
    die zu behandelnden Hautflächen zu desinfizieren und
  3. 3.
    Schleimhautflächen antiseptisch zu behandeln.

Während der Handlung sind Handschuhe zu verwenden, die nur zum einmaligen Gebrauch bestimmt sind.

(2) Handlungen, die eine Verletzung der Haut oder Schleimhaut vorsehen, sind mit sterilen Geräten, Werkzeugen oder Gegenständen vorzunehmen. Dabei benutzte sterile Einwegartikel dürfen nach dem Gebrauch ohne adäquate Aufbereitung nicht wieder verwendet werden. Mehrfach verwendbare Geräte, Werkzeuge und Gegenstände, die für eine Handlung nach Satz 1 bestimmt sind, sind nach jedem Gebrauch zunächst einer desinfizierenden Reinigung und anschließend einer Heißluft- oder Dampfsterilisation zu unterziehen sowie bis zur nächsten Anwendung steril aufzubewahren.

(3) Mehrfach verwendbare Geräte, Werkzeuge und Gegenstände, die nicht zur Durchdringung der Haut oder Schleimhaut bestimmt sind, bei deren Anwendung es jedoch zu einer Verletzung der Haut oder Schleimhaut kommen kann, sind nach jedem Gebrauch sorgfältig zu reinigen und zu desinfizieren. Sie sind, wenn es zu einer Verletzung gekommen ist, zunächst zu desinfizieren, danach sorgfältig zu reinigen und zu sterilisieren.