§ 7 APVO-Lehr - Ausbildungsunterricht, Unterrichtsbesuche
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Ausbildung und Prüfung von Lehrkräften im Vorbereitungsdienst (APVO-Lehr)
- Amtliche Abkürzung
- APVO-Lehr
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411
(1) 1Die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst erteilen Ausbildungsunterricht, der aus betreutem und eigenverantwortlichem Unterricht besteht. 2Betreuter Unterricht wird bei ständiger oder gelegentlicher Betreuung durch die für den Unterricht verantwortliche Lehrkraft erteilt.
(2) Die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen, das Lehramt an Realschulen und das Lehramt für Sonderpädagogik erteilen durchschnittlich wöchentlich zwölf Stunden Ausbildungsunterricht.
(3) Die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Gymnasien und das Lehramt an berufsbildenden Schulen erteilen durchschnittlich wöchentlich zehn Stunden Ausbildungsunterricht.
(4) In Ausnahmefällen, insbesondere bei Teilzeitbeschäftigung, kann die Zahl der in den Absätzen 2 und 3 vorgesehenen Stunden auf Antrag der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst reduziert werden.
(5) 1Die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen erteilen Ausbildungsunterricht an einer Grundschule, einer Hauptschule oder einer Gesamtschule. 2Die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Realschulen erteilen Ausbildungsunterricht an einer Realschule oder einer Gesamtschule. 3Die Lehrkräfte für das Lehramt für Sonderpädagogik erteilen Ausbildungsunterricht an einer Förderschule oder an einer anderen allgemein bildenden Schule, wenn dort eine sonderpädagogische Ausbildung sichergestellt ist.
(6) 1Die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Gymnasien erteilen Ausbildungsunterricht an einem Gymnasium, an dem entsprechenden Schulzweig einer Kooperativen Gesamtschule mit gymnasialer Oberstufe oder an einer Integrierten Gesamtschule mit gymnasialer Oberstufe zu etwa gleichen Teilen in den Sekundarbereichen I und II. 2Wer den Ausbildungsunterricht an einer Integrierten Gesamtschule erteilt, muss mindestens in einem Ausbildungshalbjahr Ausbildungsunterricht im Sekundarbereich I eines Gymnasiums erteilen. 3In einem Ausbildungshalbjahr kann Ausbildungsunterricht auch an einem Abendgymnasium, einem Kolleg, einer Gesamtschule ohne gymnasiale Oberstufe oder einem Gymnasium ohne gymnasiale Oberstufe erteilt werden.
(7) Die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst für das Lehramt an berufsbildenden Schulen erteilen Ausbildungsunterricht in verschiedenen Schulformen und Stufen der berufsbildenden Schulen.
(8) 1Jede und jeder Ausbildende besucht die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst im Ausbildungsunterricht. 2An mindestens einem Unterrichtsbesuch je Fach nehmen die Ausbildenden für das jeweilige Fach und für Pädagogik gemeinsam teil.