Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 26.11.2015, Az.: 6 K 261/13
Voraussetzungen von Teilwertabschreibungen auf Anteile an zum Bilanzstichtag zu weniger als 50% in börsennotierte Aktien investierten Fonds
Bibliographie
- Gericht
- FG Niedersachsen
- Datum
- 26.11.2015
- Aktenzeichen
- 6 K 261/13
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2015, 36520
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:FGNI:2015:1126.6K261.13.0A
Verfahrensgang
- nachfolgend
- BFH - AZ: I R 4/16
Rechtsgrundlage
- § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 EStG
Fundstellen
- BB 2016, 687-689
- BBK 2016, 519-520
- DStZ 2016, 345-346
- EFG 2016, 708-710
- KoR 2016, 317-318
- NWB-EV 2016, 121-122
- StB 2016, 82
- StuB 2016, 317
Amtlicher Leitsatz
Zu den Voraussetzungen von Teilwertabschreibungen auf Anteile an Fonds, die zum Bilanzstichtag zu weniger als 50% in börsennotierte Aktien investiert sind.
Tatbestand
Streitig sind Teilwertabschreibungen auf Beteiligungen an zwei Spezialinvestmentsondervermögen in Höhe von insgesamt 282.360 € (= 552.248,16 DM).
Die Klägerin, eine Versicherungsgesellschaft, firmierte im Streitjahr als "..."; ihr Grundkapital betrug ... €. Sie ermittelt ihre Gewinne durch Betriebsvermögensvergleich für dem Kalenderjahr entsprechende Wirtschaftsjahre.
Als Teil ihrer Kapitalanlagen hielt sie Anteile an zwei inländischen Spezialinvestmentsondervermögen im Sinne des § 42 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften (KAGG). So erwarb sie Ende September/Anfang Oktober 2000 für jeweils 2,6 Mio € jeweils 26.000 Anteile (von insgesamt jeweils 256.000) an dem DeAM-Fonds EE1 (DeAM-Fonds) und dem Invesco-Fonds 105EE (Invesco-Fonds).
Die Vereinbarung über den DeAM-Fonds schlossen am 11.10.2000 die Klägerin, der ..., die ..., die ... als Anteilsinhaber und die ... Bank sowie die ... . Nach Ziffer 3 der Rahmenvereinbarung erhielt jeder Anteilsinhaber monatlich eine Depotaufstellung mit Angabe der Einstands- und der aktuellen Börsenkurse (Bl. 155 GA). Zur Kündigung des Vertrages war jeder Vertragspartner mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Geschäftsjahres berechtigt (Ziffer 8 der Rahmenvereinbarung, Bl. 157 GA). Ein Geschäftsjahr lief vom 1. Oktober bis zum 30. September des Folgejahres, § 37 der besonderen Vertragsbedingungen. Ausgabeaufschläge wurden keine erhoben, § 34 Abs. 2 der Vertragsbedingungen (Bl 148 GA). Wegen der weiteren Einzelheiten der Vereinbarungen wird auf die Anlage 4 zum Schriftsatz vom 17.11.2015 (Bl 135 - 157 GA) Bezug genommen.
Den Vertrag über den Invesco-Fonds schlossen am 29.09.2000 die Klägerin, der ..., die ..., die ... als Anteilsinhaber und die ... Bank sowie die ... . Nach Art 3 des Vertrages erhielt jeder Anteilsinhaber monatlich eine Depotaufstellung mit Angabe der Einstands- und der aktuellen Börsenkurse (Bl. 159 GA). Zur Kündigung des Vertrages war jeder Vertragspartner mit einer Frist von 4 Monaten zum Ende des Geschäftsjahres berechtigt, Art. 9 des Vertrages (Bl. 161 GA). Ein Geschäftsjahr lief vom 1. Oktober bis zum 30. September des Folgejahres, § 20 der besonderen Vertragsbedingungen. Ausgabeaufschläge wurden keine erhoben, § 17 Nr. 2 der besonderen Vertragsbedingungen (Bl 178 GA). Wegen der weiteren Einzelheiten der Vertragsbestimmungen wird auf die Anlage 5 zum Schriftsatz vom 17.11.2015 (Bl 158 - 184 GA) Bezug genommen.
Die Rücknahmepreise und die Steuerbilanzwerte der Fondanteile entwickelten sich in der Übersicht wie folgt:
DeAM-Fonds EE 1 | Invesco Fonds Nr. 105 EE | |||||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|
Rücknahmepreis | Ansatz StB | Rücknahmepreis | Ansatz StB | |||||
in € | Abw. in % | in € | % | in € | Abw. in % | in € | % | |
Anschaffungskosten | 2.600.000 | 0,00 | 2.600.000 | 100,00 | 2.600.000 | 0,00 | 2.600.000 | 100,00 |
Abschreibung 2000 | - 160.940 | - 6,19 | - 121.420 | - 4,69 | ||||
31.12.2000 | 2.439.060 | - | 2.439.060 | 93,81 | 2.478.580 | - | 2.478.580 | 95,33 |
Ab-/Zuschreibung 2001 | 6,19 | 0 | 0,00 | 4,67 | 0 | 0,00 | ||
31.12.2001 | 1.979.120 | - | 2.439.060 | 93,81 | 2.031.900 | - | 2.478.580 | 95,33 |
Abschreibung 2002 | 23,88 | - 917.278 | - 35,28 | 21,85 | - 728.000 | - 28,00 | ||
31.12.2002 | 1.521.782 | -41,47 | 1.521.782 | 58,53 | 1.750.580 | -32,67 | 1.750.580 | 67,33 |
Zuschreibung 2003 | 76.698 | 61.100 | ||||||
31.12.2003 | 1.598.480 | - | 1.598.480 | 61,48 | 1.811.680 | - | 1.811.680 | 69,68 |
38,52 | 30,32 | |||||||
Veräußerungserlös 2004 | 1.598.480 | - | 1.598.4800 | 1.840.540 | - | 1.840.540 | ||
Buchgewinn | 38,52 | 29,21 | 28.860 |
Im Wirtschaftsjahr 2000 nahm die Klägerin Teilwertabschreibungen auf die Anteile an den Beteiligungen an dem DeAM-Fonds in Höhe von 160.940 € und dem Invesco-Fonds in Höhe von 160.940 €, insgesamt also in Höhe von 282.360 € vor. Die sich danach ergebenden Steuerbilanzwerte in Höhe von 2.439.060 € (für DeAM-Fonds) und 2.478.580 € (für Invesco-Fonds) aktivierte die Klägerin in den Steuerbilanzen auf den 31.12.2000 und den 31.12.2001.
In der Handelsbilanz auf den 31. Dezember 2000 ordnete die Klägerin die Fonds-Anteile dem Umlaufvermögen zu und bewertete diese gem. §§ 341b Abs. 2, 253 Abs. 3 HGB. Zur Vermeidung weiterer Abschreibungen auf die Fondsanteile zum 31. Dezember 2001 habe die Klägerin die Bewertung der Investmentanteile unter Ausübung des mit dem Versicherungskapitalanlagen-Bewertungsgesetz geschaffenen Wahlrechts in § 341b Abs. 2 2. Halbsatz HGB nach den für das Anlagevermögen geltenden Vorschriften vorgenommen. Danach sei der Buchwert der Fondsanteile zum 31. Dezember 2000 in der Handelsbilanz zum 31. Dezember 2001 fortgeführt worden, wodurch sich weitere Abschreibungen in Höhe von 459.940 € (DeAM-Fonds) bzw. 446.680 € (Invesco-Fonds) hätten vermeiden lassen. In der Steuerbilanz für 2001 seien die handelsrechtlichen Buchwerte übernommen worden. In den Folgeperioden ab 2002 habe die Klägerin dann die Fondsanteile erneut entsprechend den Vorschriften über die Bewertung des Umlaufvermögens bewertet.
Für das Streitjahr ergingen am 30. Mai 2003 unter Vorbehalt der Nachprüfung erstmalige Bescheide, durch die der Beklagte eine Körperschaftsteuer in Höhe von 0 € festsetzte und einen verbleibenden Verlust zur Körperschaftsteuer auf den 31.12.2001 in Höhe von ... DM feststellte. Durch geänderte Bescheide vom 25.09.2003 verblieb es bei einer Körperschaftsteuerfestsetzung in Höhe von 0 € und der verbleibende Verlust auf den 31.12.2001 wurde in Höhe von ... DM festgestellt.
In der Zeit vom 05.09.2006 bis 05.12.2007 fand bei der Klägerin eine Außenprüfung u.a. des Veranlagungszeitraums 2001 durch das Finanzamt (FA) für Großbetriebsprüfung ... unter Beteiligung des Bundeszentralamts für Steuern (Bundesbetriebsprüfung) statt. In deren Rahmen traf die Außenprüfung folgende Feststellungen:
Die Klägerin habe ... im Jahr 2000 in zwei speziell aufgelegte Investmentfonds investiert. Die Fondseinlagen seien zunächst überwiegend in börsennotierte Aktien angelegt worden. In 2001 hätten die Kapitalanlagegesellschaften den Großteil der Aktien unter Inkaufnahme von Verlusten veräußert und das Fondsvermögen so gut wie ausschließlich (DeAM-Fonds) bzw. überwiegend (Invesco-Fonds) in festverzinsliche Wertpapiere investiert. Die Klägerin habe ihre Beteiligungen an den Spezialfonds per 31.12.2000 als Umlaufvermögen, per 31.12.2001 als Anlagevermögen und per 31.12.2002 wieder als Umlaufvermögen bilanziert. In den Bilanzen auf den 31.12.2000 bzw. 31.12.2002 habe die Klägerin erhebliche Teilwertabschreibungen auf die Fondsbeteiligungen vorgenommen. In 2004 seien die Fondsbeteiligungen unter Realisierung geringer Buchgewinne vollständig veräußert worden.
Nach Auffassung der Außenprüfung seien die Fondsbeteiligungen zum 31.12.2001 dem Anlagevermögen zuzuordnen und gem. § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) mit den Anschaffungskosten zu bewerten, da eine dauerhafte Wertminderung nicht nachgewiesen worden sei.
Der Beklagte folgte dieser Auffassung und erließ am 26. März 2008 gem. § 164 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) u.a. einen Körperschaftsteuerbescheid für 2001, durch den er die Körperschaftssteuer 2001 unverändert in Höhe von 0 € festsetzte, sowie einen Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs auf den 31.12.2001; dabei erteilte der Beklagte die beiden Bescheide als körperlich verbundene Bescheide ("Bescheide für 2001 über Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag sowie über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags auf den 31.12.2001"). Wegen der Einzelheiten wird insofern auf Bl. 42 bis 44 GA Bezug genommen.
Am 9. April 2008 legte die Klägerin u.a. Einspruch gegen die geänderten "Körperschaftsteuerbescheide 2001 bis 2005, jeweils vom 26.03.2008" ein. Für 2001 wandte sich die Klägerin gegen den der Besteuerung zugrunde gelegten Steuerbilanzgewinn. Die zum 31.12.2000 vorgenommenen und zum 31.12.2001 beibehaltenen Teilwertabschreibungen seien notwendig gewesen, weil der Wert der Beteiligungen durch verlustbehaftete Aktienverkäufe dauerhaft unter die Anschaffungskosten der Investmentanteile gesunken sei. Insbesondere aus der Verfügung der OFD Hannover vom 25. April 2005 Az. S 2750 a - 14 - StO 242 (DStR 2005, 829 [BFH 16.02.2005 - II R 6/02]) ergebe sich, dass die zum 31.12.2000 vorgenommenen Teilwertabschreibungen auch nach Zuordnung der Investmentanteile zum Anlagevermögen in der Bilanz zum 31.12.2001 hätten beibehalten werden können. Nach dieser Anweisung sei für die Frage, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe Teilwertabschreibungen steuerlich berücksichtigt werden könnten, auf die im Sondervermögen der Fonds enthaltenen Wirtschaftsgüter abzustellen (Transparenzprinzip). Sinke das Fondsvermögen - wie im Streitfall - durch die verlustbehaftete Veräußerung von Wirtschaftsgütern, sei diesem Umstand durch Teilwertabschreibungen Rechnung zu tragen. Ergänzend verwies die Klägerin auf die BFH-Urteile vom 26. September 2007 I R 58/06 und vom 21. September 2011 I R 7/11, wonach bei börsengehandelten Wertpapieren der Marktwert zum Bilanzstichtag dem voraussichtlich dauernden, steuerlich beizulegenden Wert unabhängig davon entspreche, ob die Anteile als Anlagevermögen oder als Umlaufvermögen bewertet würden. Diese Grundsätze seien auch auf Aktienfonds zu übertragen.
Während des Einspruchsverfahren forderte der Beklagte die Klägerin am 08.02.2012 (im Hinblick auf das Urteil des BFH vom 21.09.2011 I R 7/11) u.a. auf, anzugeben ob es sich bei den beiden streitbefangenen Fonds zum Bilanzstichtag um Aktienfonds gehandelt habe, und anderenfalls die Anlagestrategien sowie die Zusammensetzung des Fondsvermögen zum Bilanzstichtag 31.12.2001 darzulegen (Rechtsbehelfsretent des Beklagten - nicht paginiert -).
In ihrer Antwort nahm die Klägerin Bezug auf die dem Beklagten bereits vorliegenden Rechenschaftsberichte auf den 30.09.2001 des DeAM-Fonds und des Invesco-Fonds. Wegen der Einzelheiten wird insofern auf die Rechenschaftsberichte (Rechtsbehelfsretent - nicht paginiert -) Bezug genommen.
Zum DeAM-Fonds legte die Klägerin Aufstellungen des Vermögensbestandes des DeAM-Fonds auf den 31.12.2000, den 31.12.2001 und den 31.12.2002 vor, wegen deren Einzelheiten auf die Bestandslisten (Rechtsbehelfsretent - nicht paginiert -) Bezug genommen wird.
Vermögensaufstellungen des Invesco-Fonds auf die Bilanzstichtage lägen ihr nicht vor.
Durch Einspruchsbescheid vom 22. Juli 2013 legte der Beklagte den Einspruch der Klägerin vom 9. April 2008 gegen den Körperschaftsteuerbescheid 2001 als Einspruch gegen den Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags auf den 31.12.2001 aus, stellte den verbleibenden Verlustvortrag zum 31.12.2001 - aus anderen, nicht streitbefangenen Gründen - von ... DM auf nunmehr ... DM fest und wies den Einspruch im Übrigen als unbegründet zurück.
Die Anteile der Klägerin an den DeAM-Fonds und Invesco-Fonds seien mit den Anschaffungskosten zu bewerten.
Nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens - wie die streitbefangenen Fonds - seien nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 EStG mit ihren Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen. Der Teilwert könne gem. § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG angesetzt werden, wenn dieser aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger sei. Eine solche liege vor, wenn der Teilwert nachhaltig unter den maßgeblichen Buchwert gesunken sei.
Das Wirtschaftsgut könne dabei nicht auf die verschiedenen, in diesem Fondsanteil enthaltenen Anteile aufgeteilt werden. Als Anschaffungskosten für den jeweiligen Fondsanteil seien die Aufwendungen des Steuerpflichtigen zum Erwerb dieses Anteils anzusetzen. Veräußerungsvorgänge, bei denen Verluste auf Fondsebene realisiert würden, führten nicht zu Aufwendungen des Anlegers. Das Transparenzprinzip sei hier nicht einschlägig.
Der BFH habe mit Urteil vom 26. September 2007 I R 58/06 (BStBl II 2009, 294 [BFH 26.09.2007 - I R 58/06]) entschieden, dass eine voraussichtlich dauernde Wertminderung i.S.d. § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG bei börsennotierten Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die im Anlagevermögen gehalten werden, vorliege, wenn der Börsenwert zum Bilanzstichtag unter die Anschaffungskosten gesunken sei und zum Zeitpunkt der Bilanzaufstellung keine konkreten Anhaltspunkte für eine alsbaldige Wertaufholung vorlägen.
Die Grundsätze dieses Urteils seien entsprechend dem BMF-Schreiben vom 26. Dezember 2009 (BStBl I 2009, 514) über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden.
Zur Anwendung der Grundsätze dieses BMF-Schreibens auf die Teilwertabschreibung von Investmentanteilen an Aktienfonds, die als Finanzanlage im Betriebsvermögen einer Kapitalgesellschaft gehalten werden, habe das BMF mit Schreiben vom 5. Juli 2011 (BStBl I 2011, 735) Stellung genommen. Danach sei das BMF-Schreiben vom 26. März 2009 entsprechend auf im Anlagevermögen gehaltene Investmentanteile an Publikums- und Spezial-Investmentvermögen anzuwenden, wenn das Investmentvermögen zu mindestens 51 % in börsennotierten Aktien als Vermögensgegenstände investiert sei. Abzustellen sei auf die tatsächlichen Verhältnisse am Bilanzstichtag des Anlegers. Irrelevant sei, ob der zu bewertende Investmentanteil selbst börsennotiert sei.
Bestehe das Vermögen des Investmentvermögens zumindest zu 51 % aus börsennotierten Aktien, sei eine Wertminderung eines Anteils an diesem Investmentvermögen grundsätzlich in vollem Umfang anzuerkennen. Dabei sei von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung i.S.d. § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG auszugehen, wenn der Rücknahmepreis des Investmentanteils im Anlagevermögen zu dem jeweiligen aktuellen Bilanzstichtag um mehr als 40 v.H. unter die Anschaffungskosten gesunken sei oder zu dem jeweils aktuellen Bilanzstichtag und dem vorangegangenen Bilanzstichtag um mehr als 25 v.H. unter die Anschaffungskosten gesunken sei (BMF-Schreiben vom 26. März 2009 BStBl I 2009, 514).
Im Streitfall sei das Investmentvermögen zum fraglichen Bilanzstichtag 31.12.2001 nicht zu mindestens 51 % in börsennotierte Aktien als Vermögensgegenstände investiert gewesen. Für derartige Fonds ergäben sich weder aus der BFH-Rechtsprechung noch aus dem ausschließlich zur Bewertung von Aktienfondsanteilen ergangenen BMF-Schreiben vom 5. Juli 2011 Gründe, die bei den Anteilen an dem DeAM-Fonds und dem Invesco-Fonds für eine dauernde Wertminderung sprächen. Eine Bewertung unterhalb der Anschaffungskosten sei deshalb zum 31.12.2001 nicht mehr möglich gewesen.
Die Grundsätze des BFH-Urteils vom 21. September 2011 I R 7/11 seien bereits deshalb nicht auf den Streitfall übertragbar, weil die Entscheidung zu einem Investmentfonds ergangen sei, der sein Vermögen überwiegend in börsengehandelten Aktien angelegt habe. Dies treffe vorliegend für die beiden Spezialfonds zum 31.12.2001 - wie ausgeführt - nicht zu.
Die Fondsanteile seien daher ungemindert mit ihren ursprünglichen Anschaffungskosten zu bewerten. Hieraus resultiere zum 31.12.2001 die steuerliche Zuschreibung auf die Fondsanteile um 282.360 €. Die Zuschreibung in 2001 sei aufgrund der früheren steuerwirksamen Abschreibung aus dem Jahr 2000 nach § 8b Abs. 2 Satz 2 Körperschaftsteuergesetzes (KStG) auch steuerwirksam.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird insofern auf den Einspruchsbescheid (Bl. 26 - 38 GA) verwiesen.
Dagegen richtet sich die Klage, zu deren Begründung die Klägerin Folgendes vorträgt:
Die Klägerin habe - wie vom Beklagten in der Einspruchsentscheidung auch zutreffend erkannt - gegen den streitbefangenen Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrages auf den 31.12.2001 Einspruch eingelegt.
Sie habe mit Schreiben vom 09.04.2008 gegen "geänderte KSt.-Bescheide für 2001 bis 2005, jeweils vom 26.03.2008" Einspruch eingelegt. Der Einspruch sei durch Mitarbeiter der Klägerin erfolgt; sie seien hierbei nicht durch einen Anwalt oder Steuerberater vertreten gewesen. In der Einspruchsbegründung habe sich die Klägerin gegen den für 2001 vom Beklagten im Anschluss an eine Betriebsprüfung ermittelten Steuerbilanzgewinn unter Rückgängigmachung von Teilwertabschreibungen in Höhe von 282.360 € gewendet. Wegen der weiteren Einzelheiten werde insofern auf das Einspruchsschreiben vom 09.04.2008 unter Ziff. 1a Bezug genommen.
Der Beklagte habe ausweislich des Einspruchsbescheides den Einspruch zutreffend als Einspruch gegen den Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrages auf den 31.12.2001 ausgelegt. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH seien außerprozessuale Rechtsbehelfe in entsprechender Anwendung des § 133 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auszulegen, wenn es an einer eindeutigen zweifelsfreien Erklärung des wirklich Gewollten fehle. Im Zweifel sei stets davon auszugehen, dass der Steuerpflichtige denjenigen Rechtsbehelf habe einlegen wollen, der seinem materiell-rechtlichen Begehren am ehesten zum Erfolg verhelfe. Diese Anforderung folge aus dem verfassungsrechtlich geschützten Gebot der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes. Vorliegend sei die Einspruchserklärung der Klägerin auslegungsfähig und auslegungsbedürftig. Die Klägerin sei bei der Einlegung des Einspruchs nicht durch die Prozessbevollmächtigte oder anderweitig vertreten gewesen. Der Einspruch sei auch aufgrund der konkret vorliegenden Umstände auslegungsbedürftig und als Rechtsbehelf gegen den Verlustfeststellungsbescheid 2001 auszulegen. Der vorliegende Streitfall sei mit dem Entscheidungsfall des BFH in dem Verfahren XI B 45/03 (BFH/NV 2005, 2229 [BFH 04.08.2005 - II B 34/04]) nahezu identisch. Insofern werde auf diesen Entscheidungsfall Bezug genommen.
Zu berücksichtigen bleibe ferner, dass es sich bei dem Bescheid vom 26.03.2008 um einen Sammelbescheid handele, in dem die Bescheide über die Körperschaftsteuer 2001, den Solidaritätszuschlag 2001 sowie die Feststellung des verbleibenden Verlustvortrages auf den 31.12.2001 zusammengefasst worden seien. Insofern werde auf das Urteil des FG Düsseldorf vom 26.05.2008 18 K 2172/07 (EFG 2008, 1345[FG Düsseldorf 26.05.2008 - 18 K 2172/07 AO]) verwiesen, wonach es nicht zu einem - die spätere Konkretisierung des Einspruchsumfangs ausschließenden - Rechtsverlust führen könne, wenn der Steuerpflichtige für die Anfechtung eines Bescheides eine Bezeichnung verwendet habe, mit der das FA den Bescheid selbst benannt habe.
Schließlich sei entscheidend, dass es für die Auslegung des Einspruchsschreibens darauf ankomme, wie das FA als Erklärungsempfänger den objektiven Erklärungswert verstehen durfte. Sämtliche o.g. Erwägungen drängten darauf, dass Schreiben in Bezug auf die Körperschaftsteuer 2001 nur als Einspruch gegen die Verlustfeststellung zu verstehen.
Materiell-rechtlich habe der Beklagte die Teilwertabschreibungen zu Unrecht im Streitjahr 2001 rückgängig gemacht.
Die beiden Fonds seien zum 02.10.2000 aufgelegt worden. Es habe sich konzeptionell um Aktienfonds gehandelt. Zum 31. Dezember 2000 seien beide Fonds, mit Ausnahme einer üblichen Liquiditätsreserve, in vollem Umfang in börsennotierte Aktien investiert gewesen. Zum 31.12.2000 hätten sich bei beiden Fondsvermögen Wertverluste ergeben. Diese hätten sich beim DeAM-Fonds auf ca. 6,19 % und beim Invesco-Fonds auf rund 4,67 % der Anschaffungskosten belaufen. Ursächlich für diese Vermögensverminderungen seien gesunkene Börsenkurse bei den von den Fonds gehaltenen Aktien gewesen. Die Klägerin habe die Anteile des Investmentvermögens handelsrechtlich im Jahresabschluss gem. § 341b Abs. 2 HGB entsprechend den für die Bewertung des Umlaufvermögens geltenden Vorschriften bewertet, so dass eine Abschreibung auf den niedrigeren Zeitwert (§ 253 Abs. 3 HGB), das heißt den jeweiligen Rücknahmepreis der Fondsanteile erfolgt sei. Diese Abschreibungen in Höhe von 160.940 € (DeAM-Fonds) bzw. 121.420 € (Invesco-Fonds) seien auch unverändert gem. § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG in die Steuerbilanz übernommen worden. Im Rahmen der für die Veranlagungszeiträume 1997 bis 2000 durchgeführten Betriebsprüfung habe das FA diese Bilanzansätze nicht beanstandet.
Die Fonds hätten im Jahr 2001 vor dem Hintergrund der damaligen Finanzmarktkrise Verluste aus der Veräußerung von Aktien realisiert. Grund hierfür sei die Umschichtung eines Teils der Vermögenswerte der Fonds von Aktien in festverzinsliche, börsennotierte Wertpapiere (insbesondere Schuldverschreibungen) bzw. in Barbestände gewesen. Die neu erworbenen börsennotierten Wertpapiere seien zum 30. September 2001 mit Kursen zwischen 99,6 % und 101,2 % bewertet worden, also im Wesentlichen mit ihren Rückzahlungsbeträgen (Nennwerten) bzw. mit leicht über den Rückzahlungsbeträgen liegenden Werten. Diese Umschichtungen durch Veräußerung der Aktien hätten dazu geführt, dass die beiden Fondsvermögen danach zu weniger als 50 % aus Anlagen in Aktien bestanden hätten.
Im Jahresabschluss 2001 hätten sich - trotz der Thesaurierung der Erträge - infolge der realisierten Verluste aus der Veräußerung von Aktien die Wertverluste der Fondsanteile auf 23,88 % (DeAM-Fonds) bzw. 21,85 % (Invesco-Fonds) der ursprünglichen Anschaffungskosten erhöht. Ohne Thesaurierung wären die Wertminderungen entsprechend höher ausgefallen. Zur Vermeidung weiterer Abschreibungen der Fondsanteile zum 31. Dezember 2001 sei die Bewertung der Investmentanteile unter Ausübung des mit dem Versicherungskapitalanlagen-Bewertungsgesetzes geschaffenen Wahlrechts in § 341b Abs. 2 2. Halbsatz HGB nach den für das Anlagevermögen geltenden Vorschriften erfolgt. Danach habe der Buchwert der Fondsanteile zum 31. Dezember 2000 in der Handelsbilanz zum 31. Dezember 2001 fortgeführt werden können, wodurch sich weitere Abschreibungen in Höhe von 459.940 € (betr. DeAM-Fonds) bzw. 446.680 € (betr. Invesco-Fonds) hätten vermeiden lassen. In den Steuerbilanzen der Klägerin für 2001 seien die handelsrechtlichen Buchwerte auch für steuerbilanzielle Zwecke übernommen worden. In den Folgeperioden ab 2002 habe die Klägerin dann die Fondsanteile erneut entsprechend den Vorschriften über die Bewertung des Umlaufvermögens bewertet.
Die Teilwertabschreibungen auf die Anteile in der Steuerbilanz auf den 31.12.2000 seien gem. § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG zulässig gewesen. Die Klägerin habe die Steuerbilanzwerte zum 31. Dezember 2000 in der Steuerbilanz 2001 beibehalten dürfen, weil der Teilwert der Fondsanteile zum 31. Dezember 2001 nicht über dem Wert des Vorjahres gelegen habe und entsprechend den Verhältnissen zum Bilanzstichtag auch davon auszugehen gewesen sei, dass es sich um eine voraussichtlich dauernde Wertminderung handele.
Für die Klägerin sei aufgrund des steuerlichen Maßgeblichkeitsgrundsatzes (§ 5 Abs. 1 Satz 1 EStG) für den Schluss eines Wirtschaftsjahres steuerbilanziell das Betriebsvermögen anzusetzen, das nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung auszuweisen gewesen sei. Die Vorschriften über die Bewertung seien zu befolgen gewesen (§ 5 Abs. 6 EStG), so dass hinsichtlich der vorliegend strittigen steuerlichen Bewertung der Fondsanteile die Regelungen des § 6 Abs. 1 EStG zu berücksichtigen gewesen seien. Die steuerliche Bewertung der Anteile an den Investmentvermögen habe sich nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 EStG gerichtet. Hiernach seien die Fondsanteile anstelle der Anschaffungskosten mit dem Teilwert zu bewerten gewesen, da dieser aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger gewesen sei.
So habe im Streitjahr der Rücknahmepreis des Investmentanteils gem. § 21 Abs. 5 KAGG dem nach § 21 Abs. 2 KAGG ermittelten Anteilswert entsprochen. Da die Vertragsbedingungen der Fonds keinen Ausgabeaufschlag vorgesehen hätten und der Ansatz eines fiktiven Ausgabeaufschlags nicht in Betracht komme, könne für die Ermittlung des Teilwerts - wie auch in den Veranlagungszeiträumen 2000 und 2002 seitens des FA nicht beanstandet - auf den jeweiligen Rücknahmepreis der Fondsanteile abgestellt werden.
Zwischen den Beteiligten sei insoweit nicht streitig, dass am Bilanzstichtag des Streitjahres der Teilwert der Anteile an den Investmentvermögen unter den Anschaffungskosten und auch nicht über den handelsrechtlichen Buchwerten gelegen habe. Die Wertminderungen zum 31. Dezember 2001 hätten sich deshalb als voraussichtlich dauernd dargestellt, da die Minderung der Teilwerte der Fondsanteile in wesentlichen Teilen auf bereits realisierte Verluste aus der Veräußerung von börsennotierten Aktien der Fonds zurückzuführen gewesen sei. Zur Bewertung von Investmentfonds, die ihr Vermögen überwiegend in börsennotierten Aktien angelegt hätten, habe der BFH mit Urteil vom 21. September 2011 I R 7/11 Stellung genommen. Danach gelten die mit Urteil vom 21. September 2011 I R 89/10 (BFH/NV 2012, 306) fortentwickelten Grundsätze des BFH-Urteils vom 26. September 2007 I R 58/06 zur Teilwertabschreibung auf börsennotierte Aktien - wobei im Rahmen einer typisierenden Gesetzesauslegung grundsätzlich jede Minderung des Kurswertes zum Bilanzstichtag die Annahme einer voraussichtlich dauernden Wertminderung i.S.d. § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG rechtfertige - auch für die Bewertung von Investmentvermögen, die ihr Vermögen überwiegend in börsennotierten Aktien anlegten. Ausnahmen stellten lediglich Fälle dar, in denen objektive Anzeichen dafür bestünden, dass der Kurs den tatsächlichen Anteilswert nicht widerspiegele, sowie Kursverluste, die unter der vom BFH aus Vereinfachungsgründen entwickelten Bagatellgrenze von 5 % lägen. Im Übrigen sei unerheblich, ob die Fondsanteile an der Börse gehandelt würden. Da die Fonds im Streitfall ihr Vermögen im Jahr 2000 weit überwiegend in börsennotierte Aktien angelegt hätten und dementsprechend für die Bewertung der Fondsanteile die dargestellte BFH-Rechtsprechung zu berücksichtigen sei, müssten auch Wertminderungen, die aus Veräußerungsverlusten in Bezug auf diese Aktien im Fonds resultierten, im Rahmen der Bewertung der Fondsanteile berücksichtigt werden. Wenn bereits jedwede Kurswertminderung (also auch unrealisierte Kursschwankungen) der im Fonds gehaltenen Aktien, die zu einer Wertminderung des Fondsanteils von über 5 % führe, die Annahme einer voraussichtlich dauerhaften Wertminderung rechtfertige, so müsse dies erst recht für tatsächlich realisierte Kursverluste gelten.
Dem könne nicht entgegengehalten werden, dass die Aktienquote der Fonds zum Stichtag 31. Dezember 2001 unter 50 % gelegen habe. Zwar treffe es zu, dass in dem vom BFH entschiedenen Streitfall das Fondsvermögen überwiegend aus Aktien bestanden habe, deren Börsenkurs signifikant gesunken gewesen sei. Über einen Sachverhalt, in dem nachfolgend der Fonds einige der wertgeminderten Aktien mit Verlust veräußert habe und hierdurch die Aktienquote auf unter 50 % gefallen sei, habe der BFH hingegen noch nicht entschieden.
In einem solchen Fall sei die Wertminderung der Fondsanteile unabdingbare Folge der Realisation von Veräußerungsverlusten aus börsennotierten Aktien innerhalb der Fonds - hier infolge von Umschichtungsmaßnahmen. Daher indizierten die gesunkenen Teilwerte der Fondsanteile eine voraussichtlich dauernde Wertminderung und somit die Zulässigkeit der Beibehaltung des niedrigeren Teilwerts in der Steuerbilanz auf den 31.12.2001. Zu berücksichtigen sei in diesem Zusammenhang zudem, dass der Rücknahmepreis der Fondsanteile zum Bilanzstichtag noch deutlich unter dem im Rahmen der Steuererklärung berücksichtigen fortgeführten Steuerbilanzwerten aus der Bilanz zum 31.12.2000 gelegen habe. Auch die Bagatellgrenze von 5 % der BFH-Rechtsprechung sei vorliegend insoweit deutlich überschritten. Lediglich aufgrund der handelsrechtlich vorgenommenen Bewertung werde "nur" die Fortführung der Steuerbilanzansätze aus dem Veranlagungszeitraum 2000 beantragt.
Selbst wenn man die Anwendung der BFH-Rechtsprechung zur Bewertung von so genannten Aktienfonds auf den Streitfall verneinen wolle, ergäbe sich aus den allgemeinen Grundsätzen zur voraussichtlichen Dauerhaftigkeit einer Wertminderung, dass eine derartige Wertminderung hier gegeben sei, so dass die Teilwertabschreibung bzw. die Beibehaltung des Steuerbilanzwerts zum 31. Dezember 2000 hinsichtlich der Fondsanteile zulässig sei.
Im Streitfall liege die voraussichtliche Dauerhaftigkeit der Wertminderung bereits deshalb vor, weil die Wertminderung durch realisierte Veräußerungsverluste von börsennotierten Aktien im Fonds entstanden sei, die eine Werterholung nicht mehr möglich bzw. in der erforderlichen Größenordnung zumindest höchst unwahrscheinlich gemacht hätten. Aufgrund der verlustbringenden Veräußerung der börsennotierten Aktien aus dem Fondsvermögen sei ein Wiederanstieg des Werts der Fondsanteile aufgrund einer Erhöhung der Börsenkurse dieser Aktien in keinem Fall mehr möglich gewesen. Auch die Möglichkeit einer vollständigen Wertaufholung aufgrund der Wertentwicklung anderer Vermögenswerte im Fonds, die die entsprechenden Wertminderungen aus den Veräußerungen der Aktien hätten ausgleichen können, sei nicht ersichtlich. Die Reinvestition sei im Wesentlichen in festverzinsliche Wertpapiere erfolgt, die bei Kursen nahe des Rückzahlungspreises erworben worden seien. Nach den Verhältnissen am Bilanzstichtag habe mit entsprechenden Kurssteigerungen nicht ernsthaft gerechnet werden können.
Allein die Möglichkeit zukünftiger Wertsteigerungen stehe einer Teilwertabschreibung nicht entgegen. Der Umstand, dass die Fondsanteile handelsrechtlich im Streitjahr abweichend vom Vorjahr nach den Regelungen für das Anlagevermögen bewertet worden seien, stelle keinen Anhaltspunkt dafür dar, der für eine nur vorübergehende Wertminderung und gegen die beantragten Teilwertabschreibungen bzw. deren Fortführung spreche.
Die BFH-Rechtsprechung zur Bewertung festverzinslicher Wertpapiere (Urteil vom 8. Juni 2011 I R 58/10, BStBl II 2012, 716 [BFH 08.06.2011 - I R 98/10]), wonach Kursminderungen unter den Nennwert während der Laufzeit grundsätzlich nur vorübergehend seien, wenn keine Zweifel an der Bonität des Schuldners und somit an der Rückzahlung des Nennbetrags am Ende der Laufzeit bestünden, sei auf Fondsanteile - zumal mit Aktienanteil - nicht unmittelbar übertragbar (Füllbier NWB 2011, 3365, 3367).
Ansonsten wäre bei der Beurteilung der Frage, ob eine voraussichtlich dauernde Wertminderung vorliege, auf die im Sondervermögen des Fonds enthaltenen Wirtschaftsgüter abzustellen. Bei Investmentfonds, deren Anteile nicht an der Börse gehandelt würden, stellten die von diesen erworbenen Kapitalanlagen die wertbildenden Faktoren dar. Dementsprechend müsse im Fall von Wertverlusten zur Beurteilung der Frage, ob insoweit von einer voraussichtlichen Wertminderung auszugehen sei, auf die voraussichtliche Wertentwicklung der zum Bilanzstichtag im Fondsvermögen gehaltenen Investments abgestellt werden. Dieser Ansatz liege letztlich auch der BFH-Entscheidung vom 21. September 2011 I R 7/11 zugrunde, da der I. Senat ebenfalls darauf abgestellt habe, aus welchen Bestandteilen sich das Fondsvermögen zusammensetzte. Zudem vertrete die Finanzverwaltung selbst die Auffassung, dass bei Anteilen eines Investmentfonds für die Beurteilung der Frage, ob eine voraussichtlich dauernde Wertminderung vorliege, auf die im Sondervermögen des Fonds enthaltenen Wirtschaftsgüter abzustellen sei (Verfügung der OFD Hannover vom 25. April 2005, DStR 2005, 829 [BFH 16.02.2005 - II R 6/02]; unverändert anwendbar laut Tz. 4 der Verfügung der OFD Hannover vom 11. April 2011, DStR 2011, 1274). Insoweit kämen dann entsprechend die Grundsätze für direkt gehaltene Wertpapiere zur Anwendung. Bei Aktienbeständen des Fonds indiziere somit jede Kursminderung, die die Bagatellgrenze von 5 % übersteige, eine voraussichtliche Dauerhaftigkeit, sofern nicht objektive Anhaltspunkte dagegen sprächen. In diesem Zusammenhang seien dann auch Substanzminderungen des Fondsvermögens aufgrund von Veräußerungen bei Änderungen des Anlageschwerpunktes zu berücksichtigen (Fey/Mujkanovic, Wpg 2003, 212, 217).
Da im Streitfall nach der verlustrealisierenden Veräußerung von Aktien die Reinvestition nur in Höhe des geringeren Veräußerungserlöses habe erfolgen können, sei auch in Bezug auf die Einzelbestandteile der Fondsvermögen von einer Dauerhaftigkeit der Wertminderung auszugehen. Durch die Veräußerungen sei es zu entsprechenden Substanzverlusten im Fondsvermögen gekommen, die nicht durch eine entsprechende Reinvestition hätten ausgeglichen werden können. Aufgrund dieser Substanzverluste lägen die Anschaffungskosten der im Fondsvermögen gehaltenen Anlagen deutlich unter den Anschaffungskosten der Klägerin für den Erwerb der Fondanteile selbst.
Das Argument des FA, Veräußerungsverluste auf Fondsebene, die im Fonds "thesauriert" würden, würden deshalb nicht zu Aufwendungen des Anlegers führen, da das Transparenzprinzip mangels entsprechender, die Bewertung von Investmentanteilen betreffender Regelungen im KAGG bzw. im Investmentsteuergesetz nicht einschlägig sei, treffe nicht zu. Der Anteil an einem Investmentfonds stelle ein eigenes Wirtschaftsgut dar, das mangels entsprechender Sonderregelungen im KAGG entsprechend den allgemeinen Regelungen (insbesondere § 6 EStG) zu bewerten sei. Für die Beurteilung der Frage der voraussichtlichen Dauerhaftigkeit der Wertminderung komme es im Fall von Fondsanteilen ebenfalls nicht darauf an, ob sich diese Anteile im Anlagevermögen oder im Umlaufvermögen befänden. Für die steuerliche Bewertung sei die identische Vorschrift (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG) einschlägig. Eine steuerrechtlich unterschiedliche Bewertung in Abhängigkeit von der Zuordnung zum Anlage- oder zum Umlaufvermögen widerspreche den gesetzlichen Vorschriften. Dieser Auffassung sei auch der BFH in seinen Urteilen vom 26. September 2007 I R 58/06 und vom 8. Juni 2011 I R 98/10 gewesen. Die entgegenstehende Sichtweise des FA scheine den Grundsätzen des sog. Teilwerterlasses (BMF-Schreiben vom 25. Februar 2000, BStBl I 2000, 372) zu folgen, in dem eine Differenzierung hinsichtlich der Teilwertabschreibung im Anlage- und im Umlaufvermögen vorgenommen worden sei. Die dort niedergelegten Grundsätze seien jedoch zwischenzeitlich durch die höchstrichterliche Rechtsprechung überholt.
Der Berichterstatter hat der Klägerin mit richterlicher Verfügung vom 23.10.2015 u. a. aufgegeben, die Rücknahme- und ggfs. die Ausgabepreise für Anteile an dem DeAM-Fonds und dem Invesco-Fonds zum 31.12.2001 sowie deren jeweilige Berechnungsgrundlage darzulegen. Außerdem ist die Klägerin aufgefordert worden, die realisierten Verluste der beiden Fonds aus dem Verkauf börsennotierter Aktien in den Wirtschaftsjahren 2000 und 2001 darzulegen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird insofern auf die Verfügung (Bl. 121 GA) Bezug genommen.
Die Klägerin hat hierauf mit Schriftsatz vom 17.11.2015 ergänzend Folgendes vorgetragen:
Die Rücknahmepreise zum 31.12.2001 betrügen für den DeAM-Fonds 76,12 € und für den Invesco-Fonds 78,15 €. Diese seien von der Fondgesellschaften entsprechen § 21 KAGG bzw. den gleichlautenden Vertragsbedingungen der beiden Fonds ermittelt worden. Der Bestand und die Zusammensetzung des DeAM-Fonds zum Stichtag ergebe sich aus der Anlage 3 zum Schriftsatz (Bl. 134 GA), die dem Beklagten bereits als Anlage zu dem Schreiben vom 09.02.2012 übersandt worden sei. Für den Invesco-Fonds liege der Klägerin eine entsprechende Aufstellung zum Stichtag nicht vor.
Aus den Geschäftsberichten der Fonds zum 30.September 2001 ergäben sich für beide Fonds die folgenden realisierten Verluste:
DeAM-Fonds | Invesco-Fonds | |
---|---|---|
Realisierte Gewinne | 266.130,07 € | 2.036.769,83 € |
Realisierte Verluste | -6.597.629,94 € | -5.069.970,64 € |
Saldo (realisierter Verlust) | -6.331.499,87 € | -3.033.200,81 € |
Wie sich die Verluste im Einzelnen zusammensetzten, könne die Klägerin nicht mehr angeben. Der DeAM-Fonds habe insgesamt Verluste aus der Anlage ausländischer Aktien in Höhe von 5.442.195 € realisiert, von denen auf die Klägerin 552.722 € (=26.000/256.000) entfielen. Die realisierten Verluste der Klägerin des Invesco-Fonds aus der Anlage ausländischer Aktien betrügen 171.855 €. Diese Beträge seien erheblich höher als die von der Klägerin in 2000 vorgenommenen Teilwertabschreibungen von 160.940 € auf den DeAM-Fonds bzw. 121.420 € auf den Invesco-Fonds
Im Übrigen habe sich die Aktienquote der Fonds - wie nachfolgend dargestellt - erheblich reduziert:
DeAM-Fonds | Invesco-Fonds | |
---|---|---|
31. Dezember 2000 | 96,26 % | |
30. September 2001 | 8,63 % | 43,25 % |
31. Dezember 2001 | 6,06 % |
Wegen der weiteren Einzelheiten wird insofern auf Schriftsatz vom 17.11.2015 nebst Anlagen (Bl 124 - 187 GA) Bezug genommen.
Der Berichterstatter hat die Klägerin mit Verfügung vom 19.11.2015 zur Vorlage der monatlichen Depotaufstellungen der beiden Fonds bis einschließlich zum Stichtag 31.12.2001 aufgefordert, von deren Existenz der Senat erstmals durch Vorlage der Fonds-Vertragsbedingungen erfahren hat.
Die Klägerin hat hierzu in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt, dass ihr die monatlichen Depotaufstellungen der Fonds nicht vorliegen und sie diese auch nicht beschaffen könne.
Außerdem hatte die Klägerin bereits mit Schriftsatz vom 24.11.2015 die monatlichen Rücknahmepreise des Invesco-Fonds mitgeteilt. Wegen der Einzelheiten wird insofern auf den Schriftsatz Bezug genommen.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer auf den 31. Dezember 2001 vom 26. März 2008 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 22. Juli 2013 dahingehend zu ändern, dass bei der Ermittlung des verbleibenden Verlustvortrags eine Teilwertabschreibung auf Anteile am Investmentvermögen in Höhe von 282.360 € (552.248,16 DM) berücksichtigt wird und der festgestellte Verlustvortrag entsprechend auf ... € (... DM) erhöht wird.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hält an seiner bereits im Einspruchsbescheid vertretenen Rechtsauffassung fest.
Entscheidungsgründe
I. Die Klage ist begründet.
Der Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer auf den 31. Dezember 2001 vom 26. März 2008 in der Fassung des Einspruchsbescheides vom 22. Juli 2013 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).
1. Einer inhaltlichen Überprüfung des angefochtenen Bescheides steht nicht die Bestandskraft dieses Bescheides entgegen. Zwar hat die Klägerin in ihrem Einspruchsschreiben vom 9. April 2008 als Gegenstand ihrer Anfechtung durch Einspruch nur den Körperschaftsteuerbescheid ("Körperschaftsteuerbescheide 2001 bis 2005, jeweils vom 26.03.2008"), nicht hingegen den Verlustfeststellungsbescheid auf den 31.12.2001 bezeichnet. Dass sich ihr Einspruch aber tatsächlich gegen den Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer auf den 31. Dezember 2001 vom 26. März 2008 richtete, ergibt sich im Wege der Auslegung.
a) Das Einspruchsschreiben vom 9. April 2008 ist auslegungsbedürftig, weil sein Wortlaut nicht eindeutig ist.
Gemäß § 357 Abs. 3 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) "soll" bei der Einlegung des Rechtsbehelfs der Verwaltungsakt bezeichnet werden, gegen den der Einspruch gerichtet ist. Danach ist die Rechtswirksamkeit des eingelegten Rechtsbehelfs nicht von einer genauen Bezeichnung des angefochtenen Verwaltungsakts abhängig. Es ist jedoch erforderlich, dass sich die Zielrichtung des Begehrens aus der Rechtsbehelfsschrift in der Weise ergibt, dass sich der angefochtene Verwaltungsakt entweder aus dem Inhalt der Rechtsbehelfsschrift selbst ermitteln lässt oder Zweifel oder Unklarheiten am Gewollten durch Rückfragen des FA beseitigt werden können. Fehlt es an einer eindeutigen und zweifelsfreien Erklärung des tatsächlich Gewollten, ist der wirkliche Wille des Steuerpflichtigen durch Auslegung seiner Erklärungen zu ermitteln (BFH-Urteil vom 08. Mai 2008 VI R 12/05, BFHE 222, 196, BStBl II 2009, 116 [BFH 08.05.2008 - VI R 12/05], [BFH 08.05.2008 - VI R 12/05] m.w.N.).
Danach ist das Einspruchsschreiben auslegungsbedürftig, weil die Klägerin bei der Aufzählung der (zahlreichen) Bescheide, gegen die sich der Einspruch richten sollte, den "geänderten Körperschaftsteuerbescheid 2001" "vom 26.03.2008" über eine Körperschaftsteuer von 0 €, nicht hingegen den Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer auf den 31. Dezember 2001 vom 26.03.2008 bezeichnet hat, andererseits aber im Rahmen der Begründung des Einspruchs zur Textziffer 1 den Ansatz eines - um die streitbefangenen Teilwertabschreibungen - geminderten Steuerbilanzgewinns begehrt, der sich steuerlich zugunsten der Klägerin nur im Rahmen einer Änderung des Verlustfeststellungsbescheides auf den 31.12.2001 auswirken kann.
b) Bei der danach vorzunehmenden Auslegung ergibt sich, dass sich der Einspruch gegen den Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer auf den 31. Dezember 2001 vom 26. März 2008 richtete.
Außerprozessuale und prozessuale Rechtsbehelfe sind in entsprechender Anwendung des § 133 BGB auszulegen, wenn es an einer eindeutigen und zweifelsfreien Erklärung des wirklich Gewollten fehlt (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 31. Oktober 2000 VIII R 47/98, BFH/NV 2001, 589; vom 1. September 1998 VIII R 46/93, BFH/NV 1999, 596; vom 19. Juni 1997 IV R 51/96, BFH/NV 1998, 6; vom 30. August 1994 IX R 42/91, BFH/NV 1995, 481 [BFH 30.08.1994 - IX R 42/91]). Dies gilt grundsätzlich auch für Erklärungen rechtskundiger Personen (vgl. z.B. BFH-Urteile in BFH/NV 1998, 6 [BFH 19.06.1997 - IV R 51/96], [BFH 19.06.1997 - IV R 51/96] und in BFH/NV 1995, 481 [BFH 30.08.1994 - IX R 42/91]). Danach ist nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften, sondern der wirkliche Wille zu erforschen. Im Zweifel ist davon auszugehen, dass der Steuerpflichtige denjenigen Rechtsbehelf hat einlegen wollen, der seinem materiell-rechtlichen Begehren am ehesten zum Erfolg verhilft (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 31. Oktober 2000 VIII R 47/98, BFH/NV 2001, 589, m.w.N.; vom 19. August 2013 X R 44/11, BFHE 243, 304, BStBl II 2014, 234 [BFH 19.08.2013 - X R 44/11]).
Bei Anwendung dieser Rechtsgrundsätze ist im Streitfall zur Überzeugung des Senats auch unter Berücksichtigung des Gebots zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (vgl. Beschlüsse der 3. Kammer des 1. Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 31. Juli 2001 1 BvR 1061/00, DVBl 2001, 1747, m.w.N.; vom 2. September 2002 1 BvR 476/01, BStBl II 2002, 835; vgl. auch BFH-Urteil vom 24. August 2004 VIII R 7/04, BFH/NV 2005, 11) der Einspruch der Klägerin gegen den Körperschaftsteuerbescheid 2001 entgegen seinem Wortlaut als ein solcher gegen den Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zum 31. Dezember 2001 zu verstehen ist. Denn die Anfechtung dieses Feststellungsbescheides war für die Klägerin verfahrensrechtlich die einzige Möglichkeit, um das von ihr angestrebte Ziel die ausweislich der Einspruchsbegründung begehrte Minderung des Bilanzgewinns um die streitbefangenen Teilwertabschreibungen zu erreichen. Dieses Ziel ihres Einspruchs war für das FA - wie auch die Einspruchsentscheidung zeigt - zweifelsfrei erkennbar.
Die Verpflichtung des FA und des FG zu einer rechtsschutzgewährenden Auslegung des Einspruchsschreibens ergibt sich in erhöhtem Maße aus der Unübersichtlichkeit und Komplexität der verfahrensrechtlichen Lage hinsichtlich des Verhältnisses zwischen dem Körperschaftsteuerbescheid einerseits und dem Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs nach § 10d Abs. 4 EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG andererseits (im Ergebnis ebenso: BFH Urteil vom 31. Oktober 2000 VIII R 47/98 BFH/NV 2001, 589 [BFH 31.10.2000 - VIII R 47/98]; Beschluss vom 06. Juli 2005 XI B 45/03, BFH/NV 2005, 2029).
Zu berücksichtigen bleibt ferner, dass es sich bei dem Bescheid vom 26.03.2008 um einen Sammelbescheid handelte, in dem die Bescheide über die Körperschaftsteuer 2001, den Solidaritätszuschlag 2001 sowie die Feststellung des verbleibenden Verlustvortrages auf den 31.12.2001 zusammengefasst worden sind.
2. Zu Unrecht hat der Beklagte im Rahmen der Gewinnermittlung des Wirtschaftsjahres 2001 den streitbefangenen Anteilen an zwei inländischen Spezialinvestmentsondervermögen im Sinne des § 42 KAGG (je 26.000 Anteile an dem DeAM-Fonds und an dem Invesco-Fonds) in der Schlussbilanz auf den 31. Dezember 2001 Steuerbilanzwerte in Höhe der Anschaffungskosten von jeweils 2.600.000 € zugrunde gelegt. Die Klägerin war vielmehr berechtigt, die in der Steuerbilanz auf den 31. Dezember 2000 aktivierten niedrigeren Teilwerte in Höhe von 2.439.060 € für den DeAM-Fonds und in Höhe von 2.478.580 € für den Invesco-Fonds in der Steuerbilanz auf den 31. Dezember 2001 beizubehalten, weil die Teilwerte der Fondsanteile zum Stichtag 31. Dezember 2001 nicht über den Werten des Vorjahres gelegen haben und nach den Verhältnissen zum Bilanzstichtag auch von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung der Investmentanteile auszugehen war.
Die Klägerin ermittelte ihren Gewinn für das Streitjahr nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG i.V.m. § 4 Abs. 1 EStG. Sie musste dabei gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG für den Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres das Betriebsvermögen ansetzen, das nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung auszuweisen ist, und gemäß § 5 Abs. 6 EStG die Bewertung jenes Betriebsvermögens nach § 6 EStG vornehmen.
Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 EStG 2001 sind nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens grundsätzlich mit ihren Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu bilanzieren. Jedoch kann für solche Wirtschaftsgüter gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG der Teilwert angesetzt werden, wenn dieser aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger ist.
a) Die Teilwerte der in Rede stehende Anteile an den zwei Spezialinvestmentsondervermögen im Sinne des § 42 KAGG waren zum Bilanzstichtag am 31. Dezember 2001 niedriger als deren Anschaffungskosten.
Die Anschaffungskosten für jeweils 26.000 von insgesamt jeweils 256.000 Anteilen an dem DeAM-Fonds und dem Invesco-Fonds betrugen - das ist auch unstreitig zwischen den Beteiligten - jeweils 2,6 Mio €.
Die Teilwerte der Fondsanteile waren zum Bilanzstichtag 31. Dezember 2001 niedriger als diese Anschaffungskosten.
Teilwert i.S.d. § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG ist entsprechend der Legaldefinition in § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG der Wert, den ein Erwerber des ganzen Betriebes im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut einsetzen würde, wobei davon auszugehen ist, dass der Erwerber den Betrieb fortführt. Nach ständiger BFH-Rechtsprechung ist der Teilwert von Anteilen an Investmentvermögen der Rücknahmepreis (Einzelveräußerungspreis), wenn die Anteile für den Betrieb entbehrlich (d.h. überflüssig) sind; in anderen Fällen wird der Teilwert durch den Ausgabepreis, d.h. den Preis, zu dem die Anteilsscheine erworben werden können, bestimmt (BFH-Urteil vom 21. September 2011 I R 7/11, BFHE 235, 273, BStBl II 2014, 616 [BFH 21.09.2011 - I R 7/11], [BFH 21.09.2011 - I R 7/11] m.w.N.).
Im Streitfall entsprachen die Rücknahmepreise der Investmentanteile gem. § 21 Abs. 5 KAGG den nach § 21 Abs. 2 KAGG ermittelten Anteilswerten. Denn die Vertragsbedingungen der streitbefangenen Fonds sahen keine Ausgabeaufschläge vor. Für den DeAM-Fonds ergibt sich dies aus § 34 Abs. 2 der Vertragsbedingungen (Anlage 4 zum Schriftsatz vom 17.11.2015, Bl 148 GA). Für den Invesco-Fonds war in § 17 Nr. 2 der besonderen Vertragsbedingungen geregelt, dass keine Ausgabeaufschläge erhoben wurden (Anlage 5 zum Schriftsatz vom 17.11.2015, Bl 178 GA).
Die Rücknahmepreise der einzelnen Anteile an den Fonds - auch das ist unstreitig zwischen den Beteiligten - betrugen zum 31.12.2001 für den DeAM-Fonds 76,12 € und für den Invesco-Fonds 78,15 €, was Gesamtbeträge für sämtliche Fondsanteile der Klägerin von 1.979.120 € (für den DeAM-Fonds) bzw. 2.031.900 € (für den Invesco-Fonds) ergibt. Damit lagen die Teilwerte der Anteile zum Bilanzstichtag 31. Dezember 2001 um 23,88 % (DeAM-Fonds) bzw. 21,85 % (Invesco-Fonds) unter deren Anschaffungskosten.
b) Zum Bilanzstichtag 31. Dezember 2001 lagen voraussichtlich dauernde Wertminderungen - jedenfalls in Bezug auf die von der Klägerin der Steuerbilanz zugrunde gelegten Bilanzansätze in Höhe von 2.439.060 € für den DeAM-Fonds und in Höhe von 2.478.580 € für den Invesco-Fonds - vor.
aa) (1) Eine voraussichtlich dauernde Wertminderung i.S. von § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG 2001 liegt vor, wenn der Teilwert nachhaltig unter den maßgeblichen Buchwert gesunken ist (BTDrucks 14/443, 22; BFH-Urteil vom 9. September 1986 VIII R 20/85, BFH/NV 1987, 442) und deshalb aus Sicht des Bilanzstichtags aufgrund objektiver Anzeichen ernstlich mit einem langfristigen Anhalten der Wertminderung gerechnet werden muss (BFH-Urteile vom 27. November 1974 I R 123/73, BFHE 114, 415, BStBl. II 1975, 294; vom 21. September 2011 I R 89/10, BFHE 235, 263, BStBl. II 2014, 612). Hierfür bedarf es einer an der Eigenart des Wirtschaftsgutes ausgerichteten Prognose (BFH-Urteile vom 14. März 2006 I R 22/05, BFHE 212, 526, BStBl. II 2006, 680; vom 4. Februar 2014 I R 53/12, BFH/NV 2014, 1016). Allein die Möglichkeit einer Wertsteigerung in der Zukunft steht dabei einer Teilwertabschreibung nicht entgegen; abzustellen ist vielmehr darauf, ob aus Sicht des Bilanzstichtages mehr Gründe für ein Andauern der Wertminderung sprechen als dagegen (BFH-Urteil vom 26. September 2007 I R 58/06, BFHE 219, 100, BStBl II 2009, 294 [BFH 26.09.2007 - I R 58/06]).
Dabei muss die Auslegung des Tatbestandsmerkmals der "voraussichtlich dauernden Wertminderung" im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG 2001 zum einen darauf zielen, den Zuwachs oder den Verlust wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit periodengerecht zu erfassen. Sie hat zum andern auch zu berücksichtigen, dass das Steuerverfahren als Massenverfahren konzipiert ist. Eine Prüfung und Analyse im Einzelfall, z.B. anhand der Kriterien, die das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) für Versicherungsunternehmen aufgestellt hat (Wpg. 2002, 475), würde angesichts knapper Ressourcen sowohl die Finanzverwaltung als auch die steuerlichen Berater überfordern. Ob eine unstreitig eingetretene Minderung des Teilwerts eines Wirtschaftsgutes voraussichtlich langfristig andauert, ist daher anhand einfacher und leicht nachprüfbarer Kriterien zu beurteilen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass Abschreibungen bei einem Anstieg des Teilwerts zu nachfolgenden Bilanzstichtagen gem. § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 i.V.m. Nr. 1 Satz 4 EStG 2001 rückgängig zu machen sind (BFH-Urteil vom 26. September 2007 I R 58/06, BFHE 219, 100, BStBl II 2009, 294 [BFH 26.09.2007 - I R 58/06]).
(2) Bei börsennotierten, im Anlagevermögen gehaltenen Aktien ist hiernach von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung auszugehen, wenn der Börsenkurs der Aktie (zuzüglich der im Falle eines Erwerbs anfallenden Nebenkosten) zum Bilanzstichtag unter ihren Buchwert gesunken ist und keine konkreten Anhaltspunkte für eine baldige Wertsteigerung vorliegen (BFH-Urteile vom 26. September 2007 I R 58/06, BFHE 219, 100, BStBl. II 2009, 294; vom 21. September 2011 I R 89/10, BFHE 235, 263, BStBl. II 2014, 612).
Dabei rechtfertigt - vorbehaltlich zu vernachlässigender Kursverluste in Höhe von 5 % der Notierung bei Erwerb (Bagatellgrenze) - im Rahmen einer typisierenden Gesetzesauslegung grundsätzlich jede Minderung des Kurswerts die Annahme einer gegenüber dem Kurswert im Zeitpunkt des Aktienerwerbs voraussichtlich dauernden Wertminderung i.S. von § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG; eine hiervon abweichende Beurteilung ist nur dann geboten ist, wenn aufgrund konkreter und objektiv überprüfbarer Anhaltspunkte (z.B. Kursmanipulation; äußerst geringer Handelsumfang) davon auszugehen ist, dass der Börsenpreis den tatsächlichen Anteilswert nicht widerspiegelt. Dies ist allein anhand der zum Bilanzstichtag vorliegenden Verhältnisse zu beurteilen. Bis zum Tag der Bilanzaufstellung eintretende Kursänderungen berühren die Bewertung zum Bilanzstichtag nicht (BFH-Urteile vom 21. September 2011 I R 89/10, BFHE 235, 263, BStBl. II 2014, 612; vom 21. September 2011 I R 7/11, BFHE 235, 273, BStBl II 2014, 616 [BFH 21.09.2011 - I R 7/11]).
(3) Diese Grundsätze gelten nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 21. September 2011 I R 7/11, BFHE 235, 273, BStBl II 2014, 616 [BFH 21.09.2011 - I R 7/11]), der sich der erkennende Senat anschließt, entsprechend für Anteile an Aktienfonds, d.h. an Sondervermögen, die nach ihren vertraglichen Bedingungen zumindest überwiegend in börsennotierte Aktien investieren. Dabei ist es unerheblich, wenn die Anteilsrechte selbst am Bilanzstichtag nicht an der Börse gehandelt wurden, da sowohl der Ausgabepreis als auch der Rücknahmepreis der Investmentanteile gemäß § 21 Abs. 1 und 5 i.V.m. Abs. 2 Sätze 1 bis 3 des KAGG nach dem Anteil am börsentäglich zu ermittelnden Wert des Sondervermögens und letzterer Wert wiederum nach den Kurswerten der zum Fonds gehörenden börsennotierten Aktien zu bestimmen ist (vgl. Schödermeier/Baltzer in Brinkhaus/Scherer, KAGG/Auslandsinvestmentgesetz, KAGG § 21 Rz 25; zu § 23 Abs. 2 i.V.m. § 36 Abs. 1 Satz 1 des Investmentgesetzes (InvG) s. Schmitz in Berger/Steck/Lübbehüsen, InvG/InvStG, § 36 InvG Rz 18 ff.; ebenso BMF-Schreibens vom 5. Juli 2011, IV C 1-S 1980-1/10/10011:006, BStBl I 2011, 735).
Angesichts der beschriebenen, für die Auslegung des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG gebotenen Typisierung ist es unter dieser Voraussetzung auch zu vernachlässigen, dass dem Vermögen eines solchen Fonds (Aktienfonds) z.B. auch festverzinsliche Wertpapiere angehören können, für die ein Kursverlust regelmäßig nicht die Annahme einer voraussichtlich dauernden Wertminderung rechtfertigt (BFH-Urteile vom 8. Juni 2011 I R 98/10, BFHE 234, 137, BStBl II 2012, 716 [BFH 08.06.2011 - I R 98/10]; vom 21. September 2011 I R 7/11, BFHE 235, 273, BStBl II 2014, 616 [BFH 21.09.2011 - I R 7/11]).
(4) Demgegenüber berechtigt das Absinken des Kurswertes festverzinslicher Wertpapiere unter ihren Nominalwert mangels Vorliegen einer voraussichtlichen dauernden Wertminderung regelmäßig keine Teilwertabschreibung (BFH-Urteil vom 08. Juni 2011 I R 98/10, BFHE 234, 137, BStBl II 2012, 716). So ist im Zusammenhang mit festverzinslichen Wertpapieren insoweit zu berücksichtigen, dass diese regelmäßig eine Forderung in Höhe des Nominalwerts des Papiers verbriefen. Der Inhaber eines solchen Papiers hat mithin das gesicherte Recht, am Ende der Laufzeit diesen Nominalwert zu erhalten. Diese Sicherheit hat er an jedem Bilanzstichtag, und zwar unabhängig davon, ob zwischenzeitlich infolge bestimmter Marktgegebenheiten der Kurswert des Papiers unter dessen Nominalwert liegt. Ein Absinken des Kurswerts unter den Nominalwert erweist sich unter diesem zeitlichen Blickwinkel jedenfalls dann, wenn sich darin nicht ein Risiko hinsichtlich der Rückzahlung widerspiegelt, als nur vorübergehend und folglich als nicht dauerhaft. Das schließt die Annahme einer "voraussichtlich dauernden" Wertminderung aus (BFH-Urteil vom 08. Juni 2011 I R 98/10, BFHE 234, 137, BStBl II 2012, 716 [BFH 08.06.2011 - I R 98/10], [BFH 08.06.2011 - I R 98/10] m.w.N.).
bb) Nach diesen Grundsätzen war die Klägerin wegen Vorliegens einer voraussichtlich dauernden Wertminderung berechtigt, in der Steuerbilanz auf den 31. Dezember 2001 die unter den Anschaffungskosten liegenden Bilanzansätze in Höhe von 2.439.060 € für den DeAM-Fonds und in Höhe von 2.478.580 € für den Invesco-Fonds beizubehalten.
(1) Zwar folgt die Berechtigung hierzu - entgegen der Auffassung der Klägerin - nicht aus der Anwendung der Rechtsprechung zur Teilwertabschreibung von Anteilen an Aktienfonds (siehe oben unter I 2 b aa (2)). Denn bei den beiden streitbefangenen Fonds handelte sich nicht um Aktienfonds im Sinne dieser Rechtsprechung, da beide Fonds zum 31. Dezember 2001, dem maßgeblichen Bilanzstichtag, nicht zu mehr als 50% in börsennotierte Aktien investiert waren.
So betrug die Aktienquote des DeAM-Fonds zum Bilanzstichtag ausweislich der als Anlage zum Schriftsatz der Klägerin vom 09.02.2012 übersandten Bestandsliste zum 31. Dezember 2001 (Rechtsbehelfsretent des Beklagten, Heftung Einspruchsverfahren - nicht paginiert -) 6,06 %. Dieser Prozentsatz ergibt sich aus dem dort ausgewiesenen Aktienbestand von 2.020.181 € abzüglich des darin enthaltenen Rentenpapiers (WKN 717.343) mit einem Kurswert von 840.000 €, mithin 1.180.181 € als Anteil an dem Gesamtfondsvermögen von 19.369.416 €.
Dass der Invesco-Fonds sein Vermögen zum 31.12.2001 zu mehr als 50,0 % in Aktien investiert hatte, kann der Senat mangels Vorliegen einer entsprechenden Vermögensaufstellung auf den 31.12.2001 nicht feststellen, hat aber auch die Kläger weder vorgetragen, noch behauptet.
(2) Das Vorliegen voraussichtlich dauernder Wertminderungen im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG 2001 ergibt sich zur Überzeugung des Senates aber aus der Anwendung der allgemeinen unter I 2 b aa (1) darstellten Grundsätze.
So sprachen aus Sicht des Bilanzstichtags auf den 31. Dezember 2001 im Rahmen der an der Eigenart der von der Klägerin gehaltenen Fondsanteile ausgerichteten Prognose aufgrund objektiver Anzeichen mehr Gründe für ein Andauern der Wertminderungen als dagegen.
(a) Für eine voraussichtlich dauernde Wertminderung der Anteile der Klägerin an dem DeAM-Fonds um 160.940 € (=6,19 %) gegenüber den Anschaffungskosten von 2.600.000 € auf 2.439.060 € sprachen vor allem folgende Umstände:
Der Rücknahmepreis der Anteile war zum Bilanzstichtag bereits auf 1.979.120 € und damit um 620.880 € bzw. 23,88 % unter die Anschaffungskosten gesunken und lag somit zum Bilanzstichtag erheblich unter dem von der Klägerin aktivierten Buchwert von 2.439.060 €.
Diese Minderung war maßgeblich auf realisierte Verluste zurückzuführen. So hatte der Fonds per Saldo, also nach Abzug realisierter Gewinne, insgesamt durch Veräußerungen Verluste in Höhe von 6.331.499 €, die zu 26/256 oder 643.042 € den Anteilen der Klägerin zuzurechnen waren, erwirtschaftet. Hiervon entfielen 5.442.195 € (bzw. anteilig 552.722 €) auf die Veräußerung ausländischer Aktien. Durch die Realisierung von Veräußerungsverlusten verfestigten sich dabei die Vermögensminderungen des Fonds, ohne dass in gleichem Maße Aussicht auf künftige Vermögenszuwächse bestand.
So versprach die Zusammensetzung des Vermögens des Investmentfonds zum 31.12.2001 bei einer Prognose zum Bilanzstichtag keine erheblichen Wertzuwächse; jedenfalls waren keine Wertzuwächse in Höhe der Differenz zwischen dem von Klägerin aktivierten Buchwert von 2.439.060 € und dem niedrigeren Teilwert von 1.979.120 € zu erwarten. So war der Wert des Gesamtvermögens des Fonds zum 31.12.2001 um 23,88 % von ursprünglich 25.600.000 € auf 19.369.416 € gesunken. Hiervon entfielen 17.349.235 € oder 89,57 % nahezu vollständig auf eine Liquiditätsreserve in Form von in € geführten Bankkonten mit Guthaben in Höhe von insgesamt rund 6.839.000 € und im Übrigen auf festverzinsliche Wertpapiere, die zum Bilanzstichtag über Kurswerte zwischen 99,93 % und 100,24 % verfügten. Dabei ist bei festverzinslichen Wertpapieren - wie vorliegend - davon auszugehen, dass diese am Ende ihrer Laufzeit mit dem Nennwert zur Auszahlung gelangen. Kursphantasie für diesen Teil des Vermögensbestandes bestand damit nicht. Daneben verfügte der Fonds zum 31. Dezember 2001 über Vermögen zu einem Kurswert in Höhe von 2.020.181 € (10,43 % des Gesamtvermögens), der sich aus der Summe des Kurswertes eines Rentenpapiers mit der WKN 717.343 in Höhe von 840.000 €, das am 30.12.2001 mit 56,0% des Nominalwertes von 1.500.000 € notierte, und den Kurswerten diverser Aktien mit einem Gesamtkurswert von 1.180.181 € (6,06 % des Gesamtvermögens) zusammensetzte. Bewertet man das Rentenpapier entsprechend den unter I 2 b aa (4) dargelegten Rechtgrundsätzen mit seinem Nominalwert, da solche Rentenpapiere bei Endfälligkeit mit dem Nominalwert ausbezahlt werden, und hält leichte Kursgewinne auf die Aktien trotz des zum Bilanzstichtag schwierigen Börsenumfelds für möglich, wäre weiterhin eine voraussichtlich dauernde Wertminderung von mehr als 160.940 € bezogen auf die Fondsanteile der Klägerin anzunehmen.
Gegen die Berechtigung der Klägerin den Buchwert von 2.439.060 € zum Bilanzstichtag beizubehalten, spricht auch nicht die Laufzeit des Fonds. So waren die vertraglichen Vereinbarungen für das Spezialinvestmentsondervermögen zwischen den Vertragsparteien zwar auf unbestimmte Zeit (mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres) geschlossen, so dass Wertsteigerungen in der Zukunft nicht ausgeschlossen werden konnten. Aber allein die Möglichkeit einer Wertsteigerung in der Zukunft steht einer Teilwertabschreibung nicht entgegen, wenn aufgrund der Prognose zum Bilanzstichtag unter Berücksichtigung der Eigenart des Wirtschaftsgutes - wie vorliegend gegeben - mehr Gründe für als gegen ein voraussichtliches Andauern der Teilwertminderung sprechen.
Schließlich darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass sich die weltweiten Finanzmärkte zum 31. Dezember 2001 angesichts der Anschläge vom 11. September 2001 sowie dem Kurssturz der Börsen in 2000/2001 infolge der Technologieblase (Dotcom.Blase bzw. New-Economy-Blase) in einer schwierige Phase befanden und dass eine Wertaufholung der eingetretenen Wertminderung nicht absehbar war. Dies zeigen im Übrigen auch beispielhaft auch die Charts von Dax, Euro Stoxx 50 und Dow Jones.
Nach allem steht zur Überzeugung des Senates fest, dass die Klägerin berechtigt war, ihre Anteile an dem DeAM-Fonds mit einem um 160.940 € geminderten Buchwert in Höhe von 2.439.060 € anstelle der Anschaffungskosten zu bilanzieren, da jedenfalls in Höhe von 160.940 € zum 31. Dezember 2001 von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung auszugehen war. Darüber, ob nicht aufgeholte Wertminderungen eines Investmentsondervermögens infolge erlittener Veräußerungsverluste grundsätzlich die Prognose einer voraussichtlich dauernden Wertminderung indizieren, war von dem erkennenden Senat dabei nicht zu entscheiden. Im Streitfall waren vielmehr die Substanzminderungen des Investmentvermögens aufgrund der realisierten Veräußerungsverluste - ebenso wie die erhebliche Minderung der Rücknahmepreise - nur eines von mehreren Anzeichen, die Eingang in die vom Senat zu treffenden Gesamtwürdigung gefunden haben.
(b) Für eine voraussichtlich dauernde Wertminderung der Anteile an dem Invesco-Fonds um 121.420 € (=4,69 %) gegenüber den Anschaffungskosten von 2.600.000 € auf 2.478.580 € sprachen folgende Gründe:
Der Rücknahmepreis der Anteile war zum 31. Dezember 2001 bereits auf 2.031.900 € und damit um 568.100 € bzw. 21,85 % unter die Anschaffungskosten gesunken und lag damit zum Bilanzstichtag erheblich unter dem von der Klägerin aktivierten Buchwert.
Anhaltspunkte dafür, dass ein Absinken des Teilwertes der Anteile mindestens auf den von der Klägerin verbuchten Bilanzansatz von 2.478.580 € nicht als voraussichtlich andauernd anzunehmen, sind nicht ersichtlich. Zu berücksichtigen war bei der Prognose, dass das Absinken des Fondsvermögens zum Bilanzstichtag in nicht unerheblichem Umfang auf realisierte Verluste zurück zu führen war. So hatte der Fonds per Saldo, also nach Abzug realisierter Gewinne, insgesamt durch Veräußerungen Verluste in Höhe von 3.033.200 € erwirtschaftet, von denen 308.059 € den Anteilen der Klägerin zuzurechnen waren. Von den durch Veräußerung realisierten Verlusten entfielen anteilig auf die Anteile der Klägerin Verluste aus der Veräußerung ausländischer Aktien in Höhe von 171.855 €.
Zwar konnte die Klägerin die Vermögenszusammensetzung des Fonds nicht zum Bilanzstichtag auf den 31. Dezember 2001 darlegen. Aber die Klägerin hat den Rechenschaftsbericht des Invesco-Fonds auf den 30. September 2001 vorgelegt, einem Stichtag, zu sich der der Rücknahmepreis (77,95 € je Anteil; Stand 28.09.2001 - Freitag -) nur unwesentlich von dem Rücknahmepreis am 31. Dezember 2001 (78,15 €) unterschied. Zu dem Stichtag auf den 30. September 2001 war der Wert des Gesamtvermögens von ursprünglich 25.600.000 € auf 19.955.776 € gesunken. Hiervon entfielen auf Aktien Kurswerte in Höhe von insgesamt 8.627.209 € (=43,27 %), auf festverzinsliche Wertpapiere Kurswerte in Höhe von insgesamt 10.264.380 € (=51,14 %), die zu Kursen zwischen 99,642 % und 101,22 % notierten, sowie auf € lautende Bankguthaben in Höhe 989.758 € (=4,96 %). Die Zusammensetzung des Vermögens des Investmentfonds spricht angesichts des nicht geringen Aktienanteils weder gegen noch für eine voraussichtliche dauernde Wertminderung.
Gegen die Berechtigung der Klägerin den Buchwert von 2.478.580 € zum Bilanzstichtag beizubehalten, spricht auch nicht die Laufzeit des Fonds. So waren die vertraglichen Vereinbarungen für das Spezialinvestmentsondervermögen zwischen den Vertragsparteien zwar auf unbestimmte Zeit (mit einer Kündigungsfrist von vier Monaten zum Ende des Geschäftsjahres) geschlossen, so dass Wertsteigerung in der Zukunft nicht ausgeschlossen war. Aber allein die Möglichkeit einer Wertsteigerung in der Zukunft steht einer Teilwertabschreibung nicht entgegen, wenn aufgrund der Prognose zum Bilanzstichtag - wie vorliegend - mehr Gründe für als gegen ein voraussichtliches Andauern der Teilwertminderung sprechen.
Schließlich ist auf die allgemein schlechten Aussichten der Finanzmärkte - wie oben dargelegt - zum Bilanzstichtag hinzuweisen.
Nach allem steht zur Überzeugung des Senates fest, dass die Klägerin berechtigt war, ihre Anteile an dem Invesco-Fonds mit einem um 121.420 € geminderten Buchwert in Höhe von 2.478.580 € anstelle der Anschaffungskosten zu bilanzieren, da jedenfalls in Höhe von 121.420 € zum 31. Dezember 2001 von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung auszugehen war. Maßgebend hierfür war insbesondere, dass der Rücknahmepreis zum Bilanzstichtag um 568.100 € unter den Anschaffungskosten lag, die Vermögensminderung des Fonds in nicht unerheblichem Umfang auf realisierte Veräußerungsverluste zurück zu führen war und das zum Bilanzstichtag keine Aussichten auf erheblich Wertzuwächse - über den von der Klägerin aktivierte Buchwert hinausgehend - bestanden.
II. Der verbleibende Verlustvortrag zur Körperschaftsteuer auf den 31. Dezember 2001 ist dementsprechend auf folgenden geänderten Betrag festzustellen:
Verbleibender Verlustvortrag bisher (Einspruchsbescheid vom 22. Juli 2013): ... DM
Minderung des Gesamtbetrage der Einkünfte 2001
Teilwertabschreibung DeAM-Fonds EE1 160.940 €
Teilwertabschreibung Invesco-Fonds 105EE 121.420 €
Summe der Teilwertabschreibungen 282.360 €
das entspricht umgerechnet 552.248,16 DM
auf ganze DM abgerundet 552.248,00 DM 552.248 DM
Verbleibender Verbleibender Verlustvortrag laut Urteil: ... DM
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung gem. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 151, 155 FGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung.