Anwaltsgerichtshof Niedersachsen
Beschl. v. 30.11.2015, Az.: AGH 2/15 (II 1/33)
Bibliographie
- Gericht
- AGH Niedersachsen
- Datum
- 30.11.2015
- Aktenzeichen
- AGH 2/15 (II 1/33)
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2015, 45366
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Tenor:
1. Der Bescheid der Beklagten vom 29.12.2014 wird aufgehoben.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert wird auf 50.000 € festgesetzt.
5. Die Berufung wird zugelassen.
Gründe
I.
Der am ... geborene Kläger ist seit 2005 zur Anwaltschaft zugelassen und in Bürogemeinschaft in der Kanzlei Dr. ... in ...r tätig. Zuvor arbeitete er seit 2005 als angestellter Rechtsanwalt bei ..., ..., .... Dort schied er im Lauf des Monats August 2011 aus.
Am 20.08.2012 kam es nach einem Zwangsvollstreckungsauftrag der Rechtsanwaltsversorgung in Niedersachsen über 2.330,88 € erstmals zu einer Überprüfung der Vermögensverhältnisse durch die Beklagte.
Am 25.07.2014 erließ das Amtsgericht ... (Aktenzeichen ...) einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss auf Antrag des vormaligen Arbeitgebers, der ... über eine Forderung von insgesamt 36.486,83 €. Dem lag eine Forderung aus einem Teilurteil des Arbeitsgerichts ... vom 09.07.2014 (Aktenzeichen ...) über 33.979,76 € nebst Zinsen zugrunde (Bl. 176 ff. PA).
Die Vollstreckung aus dem Teilurteil wurde mit Beschluss des Landesarbeitsgerichtes ... vom 18.09.2014 einstweilen bis zum 15.10.2014 eingestellt und die Vollstreckungsmaßnahmen aufgehoben (Bl. 277 PA). Mit Beschluss vom 16. Oktober 2014 wies das Landesarbeitsgericht (Aktenzeichen ...) den Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung zurück, sodass auf Antrag der ... am 8. Dezember 2014 vom Amtsgericht ... unter dem Aktenzeichen ... erneut ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen wurde.
Am 15.08.2014 erging wegen rückständigen Kindesunterhalts in Höhe von 10.472,39 € für das minderjährige Kind ... ... des Klägers ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts ... vom 15.08.2014 (Aktenzeichen ...; Bl. 197 PA). Die den Gläubiger vertretende Rechtsanwältin ... kündigte dem Kläger mit Schreiben vom 28.08.2014 an, aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 15.08.2014 keine Rechte mehr herleiten zu wollen, wenn am 29.08.2014 ein Betrag in Höhe von 3.300 € bar eingezahlt und ab 01.10.2014 ein Dauerauftrag über monatlich 800 € eingerichtet würde (Bl. 230 PA). Die fristgerechte Zahlung des Betrages von 3.300 € (Bl. 229 PA) wurde ebenso nachgewiesen wie die Einrichtung eines Dauerauftrages (Bl. 254 PA). Mit Schreiben vom 28.11.2014 führte der Kläger dann auch den Nachweis hinsichtlich der Ausführung des Dauerauftrages über monatlich 800 € für die Monate Oktober und November 2014.
Mit Schreiben vom 17.11.2014 kündigte die ... dann an, die Vollstreckung gegen den Kläger fortsetzen zu wollen, nachdem ein Vergleich über die weitere Einstellung der Zwangsvollstreckung nicht zustande gekommen war. Die ... hatte mit Schreiben vom 23.10.2014 angeboten, die Vollstreckung aus dem arbeitsgerichtlichen Teilurteil gegen Sicherheitsleistung oder Abschlagszahlung in Höhe von 15.000 € ruhen lassen zu wollen.
Nachdem seitens des Klägers keine Zahlung erfolgt war, erließ das Amtsgericht ... (Aktenzeichen ...) daraufhin am 8. Dezember 2014 einen weiteren Pfändungs- und Überweisungsbeschluss hinsichtlich der Forderung aus dem Teilurteil des Arbeitsgerichts ... vom 09.07.2014.
Daraufhin hörte die Beklagte den Kläger am 11.12.2014 erneut zum beabsichtigten Widerruf der Zulassung wegen Vermögensverfalls an und widerrief mit Bescheid vom 29.12.2014, dem Kläger zugestellt am 05.01.2015, dessen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO. Die Entscheidung stützt sie zum einen auf den am 08.12.2014 erlassenen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts ... (Aktenzeichen ...), dem die nicht rechtskräftig ausgeurteilte Forderung aus dem Teilurteil des Arbeitsgerichts ... vom 09.07.2014 zugrunde lag. Im Übrigen spräche die Kindesunterhaltsangelegenheit ... ... für einen Vermögensverfall, weil der Kläger in der Zeit vom 01.04. bis 31.08.2014 den Kindesunterhalt nicht bezahlt habe, wobei die Beklagte zugleich auf die getroffene Ratenzahlungsvereinbarung verweist. Daneben führt die Beklagte die mitgeteilten Kontenstände des Klägers per 28.11.2014, insbesondere die Konten bei der Sparkasse ... mit der Kontonummer ... (33654, 39 € Soll), Kontonummer ... (80,68 € Soll) an. Weiter führt sie aus, dass die Interessen der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall gefährdet seien und sich der Kläger nicht dadurch entlasten könne, dass er nach seinen Angaben kein Fremdgeld annehme oder verwalte. Anhaltspunkte dafür, dass die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet seien, seien bei Erlass der Widerrufsverfügung nicht gegeben gewesen.
Gegen den Widerrufsbescheid erhob der Kläger mit Schriftsatz vom 30. Januar 2015 Klage, die am 30. Januar 2015 bei der gemeinsamen Faxannahmestelle des Oberlandesgerichts Celle und des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofes eingegangen ist (Bl. 1 GA).
Der Kläger begründet seine Klage zum einen damit, dass seine frühere Arbeitgeberin, die ... aus einem nicht rechtskräftigen Urteil vollstrecke. Termin zur Verhandlung über die wechselseitig eingelegte Berufung beim Landesarbeitsgericht ... (Aktenzeichen ...) stünde am 09.03.2015 an. Falls eine Verurteilung erfolgen würde, würde er die Forderung ausgleichen. Er trägt unter Beweisantritt vor, dass Gelder zur Verfügung stünden. Hinsichtlich des Kindesunterhaltes von ... ... verweist er auf die getroffene Ratenzahlungsvereinbarung und im Übrigen weise sein Geschäftskonto bei der Sparkasse ... einen Kontokorrentrahmen in Höhe von 35.000 € aus.
Zudem habe der mit ihm in Bürogemeinschaft tätige Rechtsanwalt Dr. ... ... treuhänderische Entgegennahme und Verwaltung von Fremdgeldern übernommen. Die Verwaltung erfolge über ein Konto bei der Sparkasse ..., auf das der Kläger keinen Zugriff habe.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 29.12.2014 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist sie im Wesentlichen auf den Widerrufsbescheid und führt ergänzend an, dass es ausreiche, wenn der Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft auf eine einzige Forderung bzw. Vollstreckungsmaßnahme gestützt werde.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH ZInsO 2009, 2072) könne Zahlungsunfähigkeit des Schuldners auf eine einzige Forderung gestützt werden. Der Schuldner müsse seine Einwendungen gegen die Vollstreckbarkeit im dafür vorgesehenen Verfahren vorbringen, wobei es unerheblich sei, wenn über die Forderung noch nicht rechtskräftig entschieden worden sei.
Während des Verfahrens sind weitere Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Kläger bekannt geworden, die sich während des Verfahrens erledigt haben. Die ... hat aus einem Versäumnisurteil des Amtsgerichts ... vom 04.03.2015 (Aktenzeichen ... ) über 5.000 € nebst Zinsen und Kosten gem. Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts ... (Aktenzeichen ...) vom 18.06.2015 (Bl. 102 GA) die Vollstreckung betrieben. Mit Rücksicht auf eine Ratenzahlungsvereinbarung über monatlich 500 € hat die Gläubigerin die Vollstreckung zum Ruhen gebracht (Bl. 173 GA). Der Kläger hat eine erste Rate bereits gezahlt (Bl. 181 GA).
Aufgrund des Vollstreckungsbescheids des Amtsgerichts ... vom 10.02.2015 (Aktenzeichen ...) hat die ...-AG über eine Hauptforderung von 74,42 € die Vollstreckung gemäß Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts ... (Aktenzeichen ...) vom 07.05.2015 (Bl. 129 GA) betrieben. Die Forderung ist zwischenzeitlich beglichen (Bl. 180 GA).
Darüber hinaus hat die ...-AG drei Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse des Amtsgerichts ... Aktenzeichen ... (Bl. 133 GA), ... (Bl. 138 GA) sowie ... (Bl. 150 GA) wegen Hauptforderungen von insgesamt rund 150 € erwirkt, mit Schreiben vom 10.08.2015 jedoch bestätigt, dass keine Forderungen mehr bestehen (Bl. 179 GA).
Wegen des rückständigen Kindesunterhaltes des ... ... ist am 24.02.2015 erneut ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgericht ... (Aktenzeichen ...) erlassen worden (Bl. 154 GA). Ausweislich des Schreibens des Gläubigers vom 13.07.2015 werden aus diesem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss keine Rechte mehr hergeleitet (Bl. 177 GA).
Das Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht ... (Aktenzeichen ...) ist durch Vergleich vom 27.03.2015 erledigt. Danach ist der Kläger verpflichtet, an die ... 33.000 € zu zahlen, wobei sich der Anspruch auf 23.000 € reduziert wenn der Kläger bis zu diesem Betrag alle Raten pünktlich bezahlt. Zudem ist vereinbart worden, dass im Rahmen der Vollstreckung beigetriebene Zahlungen bei der ... verbleiben sollten. Daneben hat er sich als Gesamtschuldner zusammen mit Dr. ... ... zur Zahlung weiterer 6.000 an die ... verpflichtet. Damit ist das Teilurteil des Arbeitsgerichtes ... vom 09.07.2014 (Aktenzeichen ...) nicht in Rechtskraft erwachsen.
Darüber hinaus sind verschiedene gegen den Kläger gerichtete Klageverfahren bekannt geworden:
- Amtsgericht ... .... Hier geht es um eine Hauptforderung der ...-AG über 467,31 € (Bl. 214 GA),
- Amtsgericht ... Aktenzeichen .... Hier geht es um eine Hauptforderung der ... GmbH über 578,58 € (Bl. 41 GA),
- Amtsgericht ... Aktenzeichen .... Hier geht es um eine Hauptforderung der ...-AG über 1.826,65 € (Bl. 52 GA),
- Landgericht ... Aktenzeichen ... . Hier geht es um eine Darlehnsforderung der ... aus dem Jahr 2004 über 12.580,50 € (Bl. 197 GA).
- Landgericht ... Aktenzeichen ...(l. 56 GA). Hier geht es um eine Forderung einer Frau ... ... über 12.277,91 €. Das Verfahren endete durch Vergleich vom 15.10.2015, wonach der Kläger 7.400 € an die dortige Klägerin zahlen muss (Bl. 220 GA). Im Termin vor dem Senat hat der Kläger darauf hingewiesen, dass dieser Betrag von seiner Haftpflichtversicherung, der ..., gezahlt werde.
-Oberlandesgericht ... Aktenzeichen .... Hier wurde die Klage über eine vermeintliche Forderung von Frau ... ... gegen den Kläger über 25.600 € durch Urteil vom 15.04.2015 (Bl. 68 GA) abgewiesen.
Die Personalakten des Klägers (ein Band) lagen bei der Verhandlung und Entscheidung vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
II.
Die vom Kläger fristgerecht erhobene Anfechtungsklage ist zulässig und in der Sache begründet. Die Beklagte hat die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls gemäß § 14 Abs. 2. Nr. 7 BRAO zu Unrecht widerrufen.
1. Die Zulassung eines Rechtsanwaltes zur Rechtsanwaltschaft ist nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist. Ein solcher liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann und außer Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen für einen solchen Vermögensverfall sind die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen (st. Rspr. BGH NJW 1991, 2083 [BGH 25.03.1991 - AnwZ B 80/90]). Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wird ein Vermögensverfall vermutet, wenn der Rechtsanwalt in durch das Vollstreckungsgericht oder Insolvenzgericht zu führende Verzeichnis eingetragen ist (§§ 26 Abs. 2 InsO, 882 b ZPO).
Maßgeblicher Zeitpunkt für den Widerruf ist der Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens (BGH NJW 2011, 3234 [BGH 29.06.2011 - AnwZ (Brfg) 11/10]). Vorliegend bestand im Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsentscheidung keine gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls. Ein Eintrag im Schuldnerverzeichnis war nicht vorhanden. Gegen den Kläger bestand im Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung eine Vollstreckungsmaßnahme, nämlich der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, den die ... aufgrund eines Teilurteils des Arbeitsgerichts ... vom 09.07.2014 (Aktenzeichen ...) erwirkt hatte. Vollstreckt wurde in das Geschäftskonto des Klägers bei der Sparkasse .... Bei dieser Vollstreckungsmaßnahme sind jedoch die Besonderheiten des arbeitsgerichtlichen Verfahrens zu beleuchten. Gemäß § 62 I ArbGG sind Entscheidungen der Arbeitsgerichte grundsätzlich ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Einstellung der Zwangsvollstreckung kann nur dann angeordnet werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringt. Insoweit besteht von vornherein praktisch keine Möglichkeit für den Kläger die Zwangsvollstreckung überhaupt abwenden zu können, ohne seinen eigenen Vermögensverfall darzustellen.
Diesen Nachweis hat der Klägers ausweislich des Beschlusses des LAG vom 16.10.2014 zum einen auch nicht erbringen können. Soweit der Kläger zum anderen im Rahmen des arbeitsgerichtlichen Verfahrens die außergerichtlich angebotene Sicherheitsleistung nicht erbracht hat, können prozesstaktische Erwägungen nicht ausgeschlossen werden. Der Kläger hat dazu in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass die ... angekündigt hatten, die Klage auf 85.000 € erhöhen zu wollen und mit der Zahlung Verhandlungsmasse verloren gegangen wäre.
Weitere Vollstreckungsmaßnahmen bestanden im Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung nicht. Das Vorliegen dieser einen Vollstreckungsmaßnahme im Zeitpunkt Widerrufsentscheidung lässt nicht den Schluss auf schlechte finanzielle Vermögensverhältnisse, die in absehbarer Zeit nicht geordnet werden können, zu. Dabei ist zum einen zu berücksichtigen, dass die Forderung aus einer Auseinandersetzung mit dem bisherigen Arbeitgeber resultiert und zum anderen die Entscheidung des Arbeitsgerichts nicht rechtskräftig war. Grundsätzlich kommt es zwar nicht darauf an, aus welchen Gründen der Vermögensverfall entstanden ist (BGH Brak-Mitt. 1999, 270, 271). Auch der Wortlaut des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO gibt nichts dafür her, dass nur rechtskräftig festgestellte Forderungen herangezogen werden können. Denn auch bei der Vollstreckung aus nur vorläufig vollstreckbaren Titeln kann eine Gefährdung von Mandantengeldern und damit eine Gefährdung Rechtsuchender eintreten (dazu AGH NRW vom 21.08.2015 1 AGH 13/15). Vorliegend ist jedoch zu berücksichtigen, dass im Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung weder eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis noch im Insolvenzverzeichnis vorlag, sondern lediglich ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen worden war. Der Kläger hat insoweit vorgetragen, dass er Zahlung leiste, sobald die Entscheidung des Arbeitsgerichts rechtskräftig ist. Im weiteren Verlauf haben die Parteien am 27.03.2015 einen umfänglichen Vergleich vor dem Landesarbeitsgericht ... abgeschlossen, wobei bei pünktlicher Erfüllung der vereinbarten Ratenzahlung die Forderung reduziert wird.
Da beide Seiten nichts dafür vorgetragen haben, dass diese Ratenzahlungen nicht eingehalten worden sind oder werden, dürfte die nicht bestrittene Ankündigung des Klägers, nach Rechtskraft zahlen zu können, nicht zu widerlegen sein. Der Senat verkennt nicht, dass die Vermögensverhältnisse des Klägers durchaus problematisch sind. Denn auch nach Erlass der Widerrufsverfügung gibt es eine Vielzahl von Vollstreckungsmaßnahmen, teils auch wegen minimaler Beträge, die sich jedoch sogleich wieder erledigt haben. Hinzu kommt, dass es eine Reihe von Klagen gibt, deren Ausgang gegenwärtig allerdings nicht absehbar ist. Einige davon resultieren aus der Zeit der Tätigkeit als angestellter Rechtsanwalt, wobei allerdings auch die Möglichkeit besteht, dass diese, wie das Verfahren der Klägerin ... zeigt, zugunsten des Klägers ausgehen oder aber durch die Haftpflichtversicherung des Klägers gedeckt sein können.
Hinsichtlich der Kindesunterhaltsrückstände betreffend ... ... bestanden im Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung keine Pfändungsmaßnahmen. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts ... vom 18.08.2014 (Aktenzeichen ...) war ruhend gestellt und es bestand eine Ratenzahlungsvereinbarung zwischen den dortigen Parteien, die unstreitig bis zum Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung auch eingehalten wurde. Unschädlich ist, dass im weiteren Verlauf ein weiterer Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts ... vom 24.02.2015 (AG ... Aktenzeichen ...; Bl. 154 GA) erlassen wurde. Auch hinsichtlich dieses Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses hat der dortige Gläubiger am 13.07.2015 (Bl. 177 GA) mitgeteilt, dass daraus keine Rechte mehr hergeleitet werden. Dies zeigt zwar, dass der Kläger immer wieder in Zahlungsschwierigkeiten gerät, diese jedoch offensichtlich zu regeln in der Lage ist. Im Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung wurde in der Angelegenheit Fuhrmann nicht vollstreckt und es bestand keine Eintragung im Schuldnerverzeichnis.
Unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Zwangsvollstreckung im arbeitsgerichtlichen Verfahren, nämlich der Vollstreckung einer nicht rechtskräftig festgestellten Forderung durch den vormaligen Arbeitgeber, reicht diese einzige Vollstreckungsmaßnahme im Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung nicht aus, um im Fall des Klägers Vermögensverfall anzunehmen, wobei seitens der Beklagten nichts dafür vorgetragen wurde, dass hinsichtlich der Forderung der ... der Kläger seinen Verpflichtungen aus dem zwischenzeitlich abgeschlossenen Vergleich nicht nachkommt oder gar erneut Vollstreckungsmaßnahmen erforderlich geworden sind.
Die Beklagte hat im Lauf des Verfahrens auf Vollstreckungsmaßnahmen der ... in den Jahren 2013 bis 2014 hingewiesen, auf die sie ihre Entscheidung jedoch nicht gestützt hatte. Abgesehen davon, dass die Forderungen äußerst gering sind, kann nicht festgestellt werden, wann sich diese Forderungen erledigt haben. Sie können sich bereits vor dem Widerruf erledigt haben.
Nach alledem kann ein Vermögensverfall im Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung nicht festgestellt werden, auch wenn die Zwangsvollstreckung hinsichtlich minimalster Beträge (Forderung ...-AG gem. Vollstreckungsbescheid Amtsgericht ... vom 25.07.2015 Aktenzeichen ... über 26,45 €) durchaus Zweifel begründet, ob es dem Kläger dauerhaft gelingt, seine Vermögensverhältnisse ordnungsgemäß zu gestalten. Vorliegend kommt es auf den Zeitpunkt der Widerrufsverfügung an. Zu diesem Zeitpunkt lässt sich ein solcher Vermögensverfall nicht feststellen, sodass der angefochtene Bescheid aufzuheben war.
2. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 112 c I BRAO, 154 I, 167 I, II VwGO sowie § 709 ZPO.
Die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus § 194 Abs. 2 BRAO.
Die Berufung war wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Angelegenheit zuzulassen, §§ 112 e BRAO, 124 II Nr. 3 VwGO.