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§ 31 NKiTaG - Besondere Finanzhilfe für Sprachbildung und Sprachförderung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über Kindertagesstätten und Kindertagespflege (NKiTaG)
Amtliche Abkürzung
NKiTaG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21130

(1) 1Der überörtliche Träger gewährt den örtlichen Trägern als Ausgleich für die Sicherstellung der alltagsintegrierten Förderung sprachlicher Kompetenz sowie der Aufgaben der Kindertagesstätten nach § 4 Abs. 1 und 2 Satz 3 und § 14 jeweils auf Antrag und bei Vorlage eines geeigneten Sprachförderkonzepts, das sie für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich erstellen (regionales Sprachförderkonzept), eine besondere Finanzhilfe; für die Gewährung dieser Finanzhilfe gelten Kinderspielkreise im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 KiTaG, die Aufgaben nach § 3 Abs. 1 und 2 Sätze 3 bis 6 KiTaG wahrnehmen, als Kindertagesstätte. 2Die örtlichen Träger geben den übrigen Trägern von Kindertagesstätten Gelegenheit, sich an der Erstellung des regionalen Sprachförderkonzepts zu beteiligen. 3Der überörtliche Träger stellt für die Gewährung der besonderen Finanzhilfe nach Satz 1 landesweit einen Gesamtbetrag von 32,545 Millionen Euro je Kindergartenjahr zur Verfügung, der auf die einzelnen örtlichen Träger nach Maßgabe des Absatzes 2 verteilt wird.

(2) 1Der Anteil des jeweiligen örtlichen Trägers an dem in Absatz 1 Satz 3 festgelegten Gesamtbetrag ergibt sich auf der Grundlage der nach § 98 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII im vorausgegangenen Kindergartenjahr veröffentlichten Statistik jeweils zur Hälfte

  1. 1.

    aus dem Anteil der Zahl der Gruppen, in denen Kinder bis zur Einschulung im Zuständigkeitsbereich eines örtlichen Trägers betreut werden, an der landesweiten Gesamtzahl der Gruppen, in denen Kinder bis zur Einschulung gefördert werden, sowie

  2. 2.

    aus dem Anteil der Zahl der Kinder, in deren Familien vorrangig nicht Deutsch gesprochen wird, in Kindertagesstätten im Zuständigkeitsbereich eines örtlichen Trägers an der landesweiten Gesamtzahl der Kinder in Kindertagesstätten, in deren Familien vorrangig nicht Deutsch gesprochen wird.

2Ist im vorausgegangenen Kindergartenjahr keine Statistik veröffentlicht worden, so ist der Ermittlung nach Satz 1 die zuletzt veröffentlichte Statistik zugrunde zu legen. 3Die örtlichen Träger haben jeweils mindestens 85 Prozent der ihnen nach Satz 1 zugewiesenen Mittel zu verwenden, um in Kindertagesstätten zusätzliche Personalausgaben für pädagogische Kräfte, die über die personelle Mindestausstattung nach den §§ 10 und 11 hinausgehen, zu finanzieren. 4Es können höchstens 15 Prozent der nach Satz 1 zugewiesenen Mittel für Personalausgaben für Fachberatung und die Qualifizierung der Kräfte in den Kindertagesstätten verwendet werden. 5Nicht zweckentsprechend verwendete Mittel sind dem überörtlichen Träger zurückzuzahlen.