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§ 8 NJagdG - Aneignung von Wild auf Verkehrswegen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Jagdgesetz (NJagdG)
Amtliche Abkürzung
NJagdG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79200020000000

Auf öffentlichen Straßen, die nicht zu einem Jagdbezirk gehören, können sich die Jagdausübungsberechtigten der beiderseits angrenzenden Jagdbezirke, jeweils bis zur Mitte der Straße, getötetes, krankes, verletztes und verendetes Wild aneignen. Auf Schienenbahnkörper und Wasserläufe, die zu keinem Jagdbezirk gehören, ist Satz 1 entsprechend anzuwenden.