§ 8 NJagdG - Aneignung von Wild auf Verkehrswegen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Jagdgesetz (NJagdG)
- Amtliche Abkürzung
- NJagdG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 79200020000000
Auf öffentlichen Straßen, die nicht zu einem Jagdbezirk gehören, können sich die Jagdausübungsberechtigten der beiderseits angrenzenden Jagdbezirke, jeweils bis zur Mitte der Straße, getötetes, krankes, verletztes und verendetes Wild aneignen. Auf Schienenbahnkörper und Wasserläufe, die zu keinem Jagdbezirk gehören, ist Satz 1 entsprechend anzuwenden.