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Abschnitt 1 HeimPersVDf - Neuregelung

Bibliographie

Titel
Durchführung der Verordnung über personelle Anforderungen für Heime
Redaktionelle Abkürzung
HeimPersVDf,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21141000040013

1.1
Erlaß der Verordnung über personelle Anforderungen für Heime (HeimPersV)

Die HeimPersV vom 19.7.1993 (BGBl. I S. 1205) ist am 1.10.1993 in Kraft getreten.

Die vom Bundesministerium für Familie und Senioren im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und dem Bundesministerium für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau mit Zustimmung des Bundesrates erlassene Verordnung beruht auf einer entsprechenden Ermächtigungsgrundlage in § 3 Nr. 2 des Heimgesetzes (HeimG) zur Festlegung von Mindestanforderungen "für die Eignung des Leiters des Heimes und der Beschäftigten".

Mit dem Inkrafttreten der HeimPersV ist § 8 der Verordnung über den gewerbsmäßigen Betrieb von Altenheimen, Altenwohnheimen und Pflegeheimen (HeimVO) außer Kraft gesetzt worden.

Im Interesse einer einheitlichen Handhabung der HeimPersV in Niedersachsen gibt das MS die nachfolgenden Erläuterungen zur Anwendung der Verordnung heraus.

1.2
Regelungsgegenstand

Von den in der HeimPersV konkretisierten personellen Anforderungen an die dem HeimG unterliegenden Einrichtungen sind in Niedersachsen gegenwärtig ca. 1.050 Heime mit rund 63.000 Plätzen für alte Menschen (Aufsichtsbehörden sind die Landkreise, die kreisfreien Städte, die großen selbständigen Städte und die BezReg) sowie ca. 350 Heime mit rund 17.000 Plätzen für behinderte Volljährige (Aufsichtsbehörde ist das NLZSA) betroffen.

Besonders hervorzuhebende Regelungsgegenstände der neuen HeimPersV sind

  • die Festlegung von Anforderungen an die fachliche und persönliche Eignung der Heimleiterinnen oder Heimleiter (im folgenden: HL), der Pflegedienstleitung sowie der Beschäftigten,
  • die Festlegung des Anteils der Fachkräfte an der Gesamtzahl der mit betreuenden Tätigkeiten befaßten Beschäftigten (Fachkraftquote) und
  • die Verpflichtung der Heimträger, den Beschäftigten Gelegenheit zur Teilnahme an Veranstaltungen berufsbegleitender Fort- und Weiterbildung zu geben.