Oberlandesgericht Braunschweig
Urt. v. 11.01.2001, Az.: 2 U 120/00

Zahlung von Mietzins sowie Räumung von Gewerberäumen; Wirksame Bestellung zum Zwangsverwalter einer Eigentumswohnung; Anforderungen an eine ordnungsgemäße Zustellung eines Anordnungsbeschlusses; Wirksamkeit eines Anordnungsbeschlusses vor Eröffnung eines Insolvenzverfahrens

Bibliographie

Gericht
OLG Braunschweig
Datum
11.01.2001
Aktenzeichen
2 U 120/00
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2001, 29055
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGBS:2001:0111.2U120.00.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Göttingen - AZ: 8 O 145/00

Fundstellen

  • DZWIR 2001, 256
  • InVo 2001, 193-194
  • KTS 2001, 444-445
  • NZI 2001, 15
  • Rpfleger 2001, 254

Verfahrensgegenstand

Zahlung von Mietzins sowie Räumung von Gewerberäumen

Der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Braunschweig hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 21. Dezember 2000
durch
den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts ...
den Richter am Oberlandesgericht ...
den Richter am Amtsgericht ...
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 25. Juli 2000 dahingehend abgeändert, dass die Klage insgesamt abgewiesen wird.

Die Anschlussberufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen hat der Kläger zu tragen.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Wert des Berufungsrechtsstreits und Beschwer des Klägers: DM 15.136,13 (Berufung: DM 8.953,13, Anschlussberufung: DM 6.183,00).

Entscheidungsgründe

1

Die zulässige Berufung ist vollen Umfangs begründet. Denn die Klage ist unbegründet; der Kläger hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt als Verwalter der streitbefangenen Eigentumswohnung Ansprüche gegen den Beklagten, weil ihm die hierfür erforderliche Sachbefugnis fehlt.

2

Der Kläger ist nicht wirksam zum Zwangsverwalter der streitbefangenen Eigentumswohnung bestellt worden. Vielmehr ist das Verwaltungs- und Verfügungsrecht des Schuldners über die Eigentumswohnung gem. § 80 Abs. 1 InsO durch den Eröffnungsbeschluss im Insolvenzverfahren vom 26. Oktober 1999 auf den Beklagten übergegangen.

3

Die Vorschrift des § 80 Abs. 2 S. 2 InsO, wonach die Wirkungen einer bereits erfolgten Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens unberührt bleiben, greift nicht zu Gunsten des Klägers ein. Denn der die Anordnung der Zwangsverwaltung und Bestellung des Klägers zum Zwangsverwalter enthaltende Beschluss des Amtsgerichts Göttingen vom 24. September 1999 ist nicht mehr vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens wirksam geworden. Dazu hätte es gem. §§146 i.V.m. 8, 22 Abs. 1 ZVG der Zustellung des Beschlusses an den Schuldner selbst bedurft (vgl. Zöfler/Stöber, ZVG, 16. Aufl., Rz. 2.4 zu § 22; 2.2 zu § 151). Der Anordnungsbeschluss vom 24. September 1999 ist hier unstreitig am 7. Oktober 1999 lediglich dem Beklagten selbst sowie unter der Anschrift "... Göttingen" einer Frau ... zugestellt worden; die Anschrift war unstreitig zu keinem Zeitpunkt diejenige der Schuldnerin, Frau ... lediglich Mitarbeiterin eines anderen unter dieser Anschrift ansässigen Unternehmens.

4

Die Zustellung kann auch nicht gem. §§ 8 ZVG i.V.fn. 187 ZPO durch Zugang beim Beklagten als dem vorläufigen Insolvenzverwalter mit Rücksicht auf die vorläufige Postsperre als erfolgt angesehen werden. Denn § 187 ZPO setzt bereits nach seinem Wortlaut voraus, dass die Zustellung an den tatsächlichen Empfänger zumindest hätte gerichtet werden können. Nicht einmal die Anordnung einer Postsperre im eigentlichen Insolvenzverfahren hat aber zur Folge, dass die Zustellung von Schriftstücken außerhalb des Verfahrens an den Insolvenzverwalter bewirkt werden kann; vielmehr ist auch dann noch dem Schuldner selbst zuzustellen (vgl. Zöller/Stöber, a.a.O., Rz. 3.5 zu § 3 m.w.N.). Dafür spricht auch § 8 Abs. 3 InsO, wonach förmliche Zustellungen gerade dem Insolvenzverwalter selbst übertragen werden können. Dann aber wären sie außerhalb des Insolvenzverfahrens erst recht dann an den Schuldner selbst zu richten, wenn vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens nur ein vorläufiger Insolvenzverwalter gem. § 21 Abs. 2 Nr. 1 InsO bestellt worden ist Denn hier dient die (vorläufige) Postsperre nur der bloßen Postkontrolle (vgl. Nerlich/Römermann/Becker, InsO, Rz. 71 f. zu § 21). Konnte aber am 7. Oktober 1999 den Beklagten als dem vorläufigen Insolvenzverwalter der Schuldnerin nicht wirksam zugestellt werden, so kann auch der Zugang des Anordnungsbeschlusses bei ihm eine Zustellung an den Schuldner selbst nicht ersetzen. Davon ist übrigens auch das Vollstreckungsgericht ausgegangen, indem es die Zustellung an den Geschäftsführer der Schuldnerin "trotz Postsperre" veranlasst hat (vgl. Bl. 5 und 11 d.A. Amtsgericht Göttingen 74 L 225/99); die Zustellung ist so jedoch nicht ausgeführt worden. Die Wirksamkeit des Anordnungsbeschlusses ist vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens auch nicht durch Eintragung der Zwangsverwaltung ins Grundbuch gem. §§ 146 i.V.m. 22 Abs. 1 S. 2 ZVG oder mit Inbesitznahme des Grundstücks durch den Zwangsverwalter gem. § 151 Abs. 1 ZVG eingetreten. Abgesehen davon, dass auch in diesen Fällen der Beschluss zumindest nachträglich hätte dem Schuldner selbst außerhalb, der Postsperre zugestellt werden müssen (vgl. nur für die erste Möglichkeit etwa Zöller/Stöber, a.a.O., Rz. 2.1 zu § 22), sind beide Ereignisse erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingetreten. Die Anordnung der Zwangsverwaltung ist - wie in der Berufungsverhandlung unstreitig geworden ist - am 23. November 1999 ins Grundbuch eingetragen worden (vgl. AG Göttingen 74 L 225/99, BL 18), die Inbesitznahme ist nach eigenem Vorbringen des Klägers erst am 3. Januar 2000 erfolgt. Zu diesem Zeitpunkt war das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin bereits eröffnet.

5

Die mangels Einhaltung der Berufungsfrist als unselbstständig gem. § 542 Abs. 1 ZPO anzusehende Anschlussberufung des Klägers war nach dem Vorstehenden als unbegründet zurückzuweisen.

6

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Festsetzung des Streitwertes und der Beschwer richtet sich nach § 19 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 S. 1 GKG; der in zweiter Instanz nur noch hilfsweise geltend gemachte und zwischenzeitlich zurückgenommene Räumungsanspruch hatte außer Betracht zu bleiben, weil über ihn eine Entscheidung nicht ergangen ist, § 19 Abs. 1 S. 2 GKG.

Streitwertbeschluss:

Wert des Berufungsrechtsstreits und Beschwer des Klägers: DM 15.136,13 (Berufung: DM 8.953,13, Anschlussberufung: DM 6.183,00).