Oberlandesgericht Braunschweig
Beschl. v. 17.01.2001, Az.: 8 W 61/00
Auferlegung der Kosten auf den Antragsteller eines selbstständigen Beweisverfahrens; Beschwerde gegen einen Kostenbeschluss
Bibliographie
- Gericht
- OLG Braunschweig
- Datum
- 17.01.2001
- Aktenzeichen
- 8 W 61/00
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2001, 26265
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGBS:2001:0117.8W61.00.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Braunschweig - 05.11.2000 - AZ: 1 OH 119/99 (304)
Rechtsgrundlage
- § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO
Fundstelle
- BauR 2001, 994-995 (Volltext mit amtl. LS)
Der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Braunschweig hat
durch
die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht ... sowie
die Richter am Oberlandesgericht ... und ...
am 17. Januar 2001
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Landgerichts Braunschweig vom 05.11.2000 - 1 OH 119/99 (304) - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden den Antragstellern je zur Hälfte auferlegt. Beschwerdewert: Wertstufe bis 3.000,00 DM.
Gründe
A.
Die sofortige Beschwerde der Antragsteller ist zulässig (vgl. §§ 269 Abs. 3 S. 5, 577 Abs. 2 ZPO), jedoch unbegründet.
Ob im Fall der Rücknahme des Antrages auf Durchführung eines, selbständigen Beweisverfahrens die Kosten entsprechend § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO dem Antragsteller aufzuerlegen sind, wird in Rechtsprechung und Literatur nicht ganz einheitlich beantwortet.
Der Senat folgt der insoweit überwiegenden Meinung, die es jedenfalls dann für zulässig hält, auf Antrag des Antragsgegners entsprechend § 269 Abs. 3 S. 2, 3 ZPO durch Beschluss dem Antragsteller die Kosten aufzuerlegen, wenn dieser Beweissicherungsantrag nicht in einem anhängigen Hauptsacheprozess gestellt worden ist und wenn die Beweisaufnahme noch überhaupt nicht durchgeführt worden ist (so Stein - Jonas - Leipold, ZPO, Bd. 4/2, 21. Aufl., vor § 485 Rdnr. 8; Zöller - Herget, ZPO, 22. Aufl., § 91 Rdnr. 13 "Selbständiges Beweisverfahren"; OLG Frankfurt OLGZ 1993, 441 f.; OLG Hamm OLGZ 1994, 233 ff.; OLG München BauR 1994, 276 f.; OLG Celle NJW - RR 1988, 1079, das § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO sogar entsprechend auf den Fall anwendet, dass der Antragsteller lediglich den Vorschuss für die Auslagen des Sachverständigen nicht einzahlt; OLG Celle MDR 1993, 914 f. [OLG Celle 30.11.1992 - 7 W 87/92]; KG MDR 1996, 968 f.; so auch Schreiber in MK - ZPO, Bd. II. § 485 Rdnr. 21; so schembar auch BGH MDR 1983, 284; Göttlich - Mümmler, BRAGO, 18. Aufl. Anm. 7.11). Maßgeblich ist hierfür, dass die Parteien - insbesondere der Antragsgegner - nicht erst auf den nachfolgenden Hauptsacheprozess und die dort zu erwartende Kostenentscheidung zu verweisen sind, wenn der Antragsgegner bereits am selbständigen Beweisverfahren beteiligt ist und wegen der Antragsrücknahme Beweise nicht erhöben werden (so OLG Hamm OLGZ 1994.233.234).
Der demgegenüber von Hartmann (in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 58. Aufl. § 91 Rdnr. 193) vertretenen Auffassung, dass es auch bei Rücknahme des Antrages auf Durchführung des selbständigen Beweis Verfahrens einer Kostengrundentscheidung nicht bedürfe, weil der Antragsteller Kostenschuldner gegenüber der Staatskasse nach §§ 49 ff GKG sei und auch seinem Anwalt gegenüber als Auftraggeber zahlungspflichtig sei, während der Gegner des Antragstellers seinem Anwalt als Auftraggeber zahlungspflichtig sei, und dass deshalb derjenige, der die im Beweisverfahren entstandenen Kosten ersetzt haben möchte, für den Fall eines gleichzeitigen oder nachträglichen Hauptsacheprozesses auf ihre Geltendmachung als Prozesskosten im dortigen Verfahren angewiesen sei, soweit sie dort anerkannt werden könnten, oder wegen eines etwaigen sachlich rechtlichen Anspruchs notfalls gesondert klagen müsse, vermag der Senat nicht zu folgen. Dieses Vorgehen ist dem Gegner des das selbständige Beweisverfahren zwar einleitenden, dann aber zurücknehmenden Antragstellers nicht zuzumuten. Denn der Antragsgegner müsste ggfs. für einen längeren Zeitraum die an seinen Verfahrensbevollmächtigten zu entrichtenden Gebühren vorstrecken, bis er diese in einem etwa sich anschließenden Hauptsacheverfahren ersetzt verlangen könnte, obwohl der Antragsteller durch Zurücknahme des Antrags auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens zu erkennen gegeben hat, dass er kein Interesse mehr an der Fortsetzung dieses Verfahrens hat. Unter diesen Umständen erscheint es angemessen, dem Antragsgegner die Festsetzung der Kosten gegen den Antragsteller entsprechend § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO zu ermöglichen. Das gilt jedenfalls dann, wenn noch keine Beweisaufnahme stattgefunden hat, die gemäß § 493 Abs. 1 ZPO der Beweisaufnahme vor dem Prozessgericht gleichsteht und deshalb im Hauptsacheverfahren verwendet werden kann.
B.
Demgemäß war die sofortige Beschwerde der Antragsteller mit der Kostenfolge aus §§ 97 Abs. 1, 1000 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Der Beschwerdewert war gemäß §§ 3, 567 Abs. 1 ZPO mit dem Betrag der auf Seiten der Antragsgegnerin entstandenen Kosten anzunehmen.
Streitwertbeschluss:
Beschwerdewert: Wertstufe bis 3.000,00 DM.