Oberlandesgericht Braunschweig
Beschl. v. 19.12.2000, Az.: 2 W 268/00
Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde; Nachprüfung einer Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
Bibliographie
- Gericht
- OLG Braunschweig
- Datum
- 19.12.2000
- Aktenzeichen
- 2 W 268/00
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2000, 31058
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGBS:2000:1219.2W268.00.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Braunschweig - 07.09.2000 - AZ: 271 IK 13/00a
- LG Braunschweig - 12.10.2000 - AZ: 8 T 1026/00 (643)
Rechtsgrundlagen
- § 397 BGB
- § 7 Abs. 1 S. 1 InsO
- § 34 Abs. 1 InsO
Fundstellen
- NZI 2001, 33
- ZInsO 2001, 227 (Volltext mit red. LS)
Verfahrensgegenstand
Vermögen des Herrn ...
In dem Verbraucherinsolvenzverfahren
hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Braunschweig
durch
den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts Göring,
den Richter am Oberlandesgericht Dr. Achilles und
den Richter am Amtsgericht Dr. Pansegrau
am 19. Dezember 2000
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschlussdss Landgerichts Braunschweig vom 12. Oktober 2000 wird nicht zugelassen.
Das Rechtsmittel wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde hat der Antragsteller zutragen.
Wert des Beschwerdeverfahrens: Wertstufe bis DM 20.000,00.
Gründe
Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers ist nach § 7 Abs. 1 Satz 1, § 34 Abs. 1 InsO statthaft, muss aber mangels Zulassung als unzulässig verworfen werden.
Die Zulassung der weiteren Beschwerde setzt nach § 7 Abs. 1 Satz 1 InsO voraus, dass das Rechtsmittel darauf gestützt wird, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruht und die Nachprüfung der Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist. Letzteres setzt voraus, dass eine zu verhindernde Divergenz bei den zur Entscheidung anstehenden Rechtsfragen droht und die Klärungsfähigkeit und Klärungsbedürftigkeit dieser Rechtsfragen gerade im anstehenden Verfahren erforderlich ist. Eine solche Divergenzgefahr ist im vorliegenden Fall indes nicht ersichtlich. Auch nach der mit der Ansicht des AG Braunschweig und des LG Braunschweig übereinstimmenden Auffassung des Senats liegt vielmehr auf der Hand, das frühere Gläubiger, die dem Schuldner ihre Forderungen erlassen haben, nach dem Erlöschen des Schuldverhältnisses (§ 397 BGB) nicht mehr als Gläubiger an dem weiteren Insolvenzverfahren beteiligt und deshalb bei der Entscheidung über die Annahme oder Ablehnung des Schuldenbereinigungsplanes mit dem Betrag ihrer früheren Forderungen gänzlich außer Betracht zu lassen sind. Der Schuldenbereinigungsplan kommt als Vertrag zwischen dem Schuldner und seinen (noch vorhandenen) Gläubigern zustande. Nur diese Gläubiger sind zur Zustimmung oder Ablehnung berufen.