Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 04.02.2008, Az.: 16 K 49/07
Zulässigkeit einer Klage auf Feststellung der Nichtigkeit eines Steuerbescheids im Fall einer bereits rechtskräftigen Feststellung der Rechtmäßigkeit desselben Steuerbescheids im Wege einer Anfechtungsklage; Rechtsschutzbedürfnis für eine finanzgerichtliche Feststellungsklage; Voraussetzungen der Nichtigkeit eines abgabenrechtlichen Verwaltungsakts
Bibliographie
- Gericht
- FG Niedersachsen
- Datum
- 04.02.2008
- Aktenzeichen
- 16 K 49/07
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2008, 21606
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:FGNI:2008:0204.16K49.07.0A
Rechtsgrundlagen
- § 41 FGO
- § 110 Abs.1 FGO
- § 125 AO
Fundstelle
- Jurion-Abstract 2008, 228753 (Zusammenfassung)
Verfahrensgegenstand
Feststellungsklage zur Einkommensteuer 1997
Amtlicher Leitsatz
Orientierungssatz:
Zu den Voraussetzungen einer Feststellungsklage
Tatbestand
Der Kläger hatte am 6. Mai 2002 beim Nds. Finanzgericht Klage wegen Einkommensteuer 1997 erhoben. Gegenstand des Klageverfahrens war u.a. die Besteuerung seiner Einkünfte auf den Schiffen "CMBT Caravel" und "HMS Portugal". Die Klage wurde durch Urteil des Nds. Finanzgerichts vom 21. Oktober 2005 (Az.: 16 K 180/02) abgewiesen. Die dagegen beim Bundesfinanzhof eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wurde mit Beschluss vom 27. Juni 2006 (Az.: I B 159/05) zurückgewiesen. Eine dagegen eingelegte Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 06.12.2006 (2 BvR 2233/06) nicht zur Entscheidung angenommen.
Mit seiner am 7. Februar 2007 erhobenen Feststellungsklage macht der Kläger geltend, bei der Festsetzung der Einkommensteuer 1997 seien Verfahrensfehler begangen worden. Dies führe zu einem Verfassungsverstoß und einer Grundrechtsverletzung und habe die Nichtigkeit der die Einkommensteuerfestsetzung 1997 betreffenden Bescheide zur Folge. Dem stehe nicht die Rechtskraft des Urteils des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 21. Oktober 2005 (Az.: 16 K 180/02) entgegen, da das Gerichtsurteil den Einspruchsbescheid auf materielle Fehler, nicht aber auf Verfahrensfehler überprüft habe. Darüber hinaus sei in dem Urteil von einer unzutreffenden Rechtslage ausgegangen und auf verschiedene von ihm vorgetragene Gesichtspunkte nicht eingegangen worden. U.a. unterlägen seine Einkünfte auf den Schiffen "CMBT Caravel" und "HMS Portugal" nicht der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht und seien daher nicht zu besteuern. Die Steuerfestsetzung für die Einkünfte aus seiner Tätigkeit auf den Schiffen hätte nur nach den Regelungen der Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Jugoslawien erfolgen können. Ein weiterer Verfassungsverstoß liege darin, dass sich die Bezieher von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, die keinen Wohnsitz in Deutschland hatten, sich der Steuerpflicht für ausländische Einkünfte entziehen konnten, während ihm dies nicht möglich sei. Außerdem sei in dem Urteil des Finanzgerichts seine Ansässigkeit in Deutschland nicht nachgewiesen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 21.10.2005 (Az.: 16 K 180/02) aufzuheben und die Nichtigkeit des Einspruchsbescheides für Einkommensteuer 1997 vom 08.04.2002 festzustellen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte ist der Auffassung, die Klage sei gemäß § 110 FGO wegen entgegenstehender Rechtskraft des Urteils des Nds. Finanzgerichts vom 21. Oktober 2005 (Az.: 16 K 49/07) unzulässig. Das Nds. Finanzgericht habe die Klageanträge in dem Urteilsverfahren bereits als Anfechtungs- und Feststellungsantrag aufgefasst gehabt und sich auf den Seiten 9 und 10 des Urteils mit einer möglichen Nichtigkeit der Bescheide auseinandergesetzt. Selbst wenn dies nicht der Fall gewesen wäre, wäre die Nichtigkeitsfeststellungsklage nach der Rechtsprechung des BFH unzulässig.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unzulässig. Die Voraussetzungen für eine Feststellungsklage liegen nicht vor.
Gemäß § 41 Finanzgerichtsordnung - FGO - kann durch die Klage die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage). Voraussetzung für die Zulässigkeit einer solchen Klage ist ein entsprechendes Rechtsschutzbedürfnis. Dies liegt für eine Klage auf Feststellung der Nichtigkeit eines Steuerbescheids grundsätzlich nicht vor, wenn über die Rechtmäßigkeit bereits durch eine Anfechtungsklage rechtskräftig und für die Beteiligten bindend entschieden ist (BFH, Beschluss vom 05.12.1995, VII S 19/95, NV 1996, 499; Beschluss vom 07.08.2001, I B 16/01, BStBl II 2002, 13; Beermann FGO § 110 Rn. 111; Schwarz FGO § 41 Rn. 30; differenzierend Tipke/Kruse a.a.O. § 41 FGO Tz. 10 und § 110 FGO Tz. 11). Dies beruht auf der Erwägung, dass die zur Nichtigkeit des Verwaltungsaktes führenden Gründe immer auch die Rechtswidrigkeit zur Folge haben und mithin immer auch im Anfechtungsverfahren zu beachten sind. Kein berechtigtes Interesse an weitergehendem Rechtsschutz besteht, wenn die zur Begründung der Nichtigkeit angeführten Erwägungen den identischen, auch dem Anfechtungsverfahren zugrunde liegenden Entscheidungsgegenstand betreffen.
Die vom Kläger angegriffene Einkommensteuerfestsetzung 1997 in Gestalt der Einspruchsentscheidung war Gegenstand des Urteils des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 21. Oktober 2005. Konkret war u.a. auch die Rechtmäßigkeit der angesetzten Einkünfte aus der Tätigkeit des Klägers auf den Schiffen Gegenstand der finanzgerichtlichen Überprüfung. Das Gericht hat die Rechtmäßigkeit der Bescheide bejaht. Die Prüfung des Gerichts umfasste sowohl die materielle Rechtslage wie auch Verfahrensfragen. Mit den vom Kläger aufgeworfenen Verfahrensfragen hatte sich der entscheidende Senat ausdrücklich auseinander gesetzt, letztlich aber nicht für durchgreifend erachtet. Der seinerzeitige Entscheidungsgegenstand ist identisch mit dem nunmehr von dem Kläger zur Entscheidung gestellten Streitkomplex (ausführlich zur Reichweite der Rechtskraft und zur Abgrenzung des Entscheidungsgegenstandes: Tipke/Kruse § 110 FGO Tz. 8 ff, Schwarz FGO § 110 Rn. 16 ff, Gräber FGO 5. Aufl. § 110 Rn. 19 ff). Wegen der Einzelheiten wird auf die Urteilsbegründung verwiesen. Mit Ablauf der Rechtsmittelfrist wurde das Urteil vom 21. Oktober 2005 rechtskräftig, nachdem der BFH auch die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen hatte. Gem. § 110 Abs.1 FGO binden rechtskräftige Urteile die Beteiligten, soweit über den Streitgegenstand entschieden wurde. Die vom Kläger erhobene Nichtigkeitsfeststellungsklage ist daher wegen der entgegenstehenden Rechtskraft des Urteils des Nds. Finanzgerichts vom 21. Oktober 2005 (Az.: 16 K 180/02) unzulässig (vgl. FG Hamburg, Urteil vom 23.02.2005, II 354/04 rkr., n.V.; BFH, Beschluss vom 7. August 2001, I B 16/01, BStBl II 2002, 13). Anhaltspunkte für eine Nichtigkeit des vom Bundesfinanzhof bestätigten Urteils des Nds. Finanzgerichts sind nicht erkennbar.
Ungeachtet dessen wäre die Feststellungsklage auch unbegründet. Gem. § 125 Abgabenordnung (AO) ist ein Verwaltungsakt nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist. In der Regel ist ein rechtswidriger Verwaltungsakt lediglich anfechtbar. Um das Anfechtungserfordernis im Interesse der Rechtssicherheit nicht zu beeinträchtigen, hat die Rechtsprechung einen besonders schwerwiegenden Fehler nur angenommen, wenn er die an eine ordnungsgemäße Verwaltung zu stellenden Anforderungen in einem so hohen Maße verletzt, dass von niemandem erwartet werden kann, den ergangenen Verwaltungsakt als verbindlich anzuerkennen. Rechtsanwendungsfehler führen in der Regel nur zur Anfechtbarkeit, nicht zur Nichtigkeit des Bescheids. Etwas anderes gilt nur dann, wenn unter keinen vertretbaren Umständen eine gesetzliche Begründung oder Grundlage gefunden werden kann (Tipke/Kruse § 125 AO Tz. 7-9). Im Streitfall sind keine die Nichtigkeit der Änderungsbescheide bewirkenden Umstände ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.