Finanzgericht Niedersachsen
Beschl. v. 07.02.2008, Az.: 14 V 301/07

Zulässigkeit der Besteuerung eines Wohnmobiles mit der Kraftfahrzeugsteuer ab dem 01. Januar 2006; Begriff der ernstlichen Zweifel i.S.d. § 69 Absatz 2 Satz 2 Finanzgerichtsordnung (FGO); Voraussetzungen für das Vorliegen eines Personenkraftwagens i.S.d. § 8 Nr. 2 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) n.F.; Verfassungsmäßigkeit des § 8 Nr. 2 KraftStG n.F.

Bibliographie

Gericht
FG Niedersachsen
Datum
07.02.2008
Aktenzeichen
14 V 301/07
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2008, 13742
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:FGNI:2008:0207.14V301.07.0A

Fundstelle

  • Jurion-Abstract 2008, 228755 (Zusammenfassung)

Amtlicher Leitsatz

Besteuerung von Wohnmobilen ab dem 1. Januar 2006

Gründe

1

I.

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob das Wohnmobil der Antragsteller ab dem 1. Januar 2006 als Personenkraftwagen zu besteuern ist.

2

Die Antragsteller sind Halter des Wohnmobils der Marke ..... mit dem amtlichen Kennzeichen ..... (Wohnmobil). Das Wohnmobil wird durch einen Ottomotor angetrieben und erreicht eine Höchstgeschwindigkeit von 160 km/h. Sein zulässiges Gesamtgewicht beträgt 2.994 Kilogramm. Wegen des Erscheinungsbildes des Wohnmobils wird auf die Lichtbilder verwiesen, die die Antragsteller mit Schriftsatz vom ..... dem Gericht vorgelegt haben (vgl. Bl. .... ff. der Gerichtsakte). Das Wohnmobil verfügte insgesamt einschließlich des Führerplatzes und der Notsitze - ausweislich des Fahrzeugbriefs - über 7 Sitzplätze. Der Landkreis ...... stufte das Wohnmobil zunächst verkehrsrechtlich als "Personenkraftwagen geschlossen" und ab Juni 2003 als "Kfz Wohnm. ueb. 2,8t" ein.

3

Mit Kraftfahrzeugsteueränderungsbescheid vom ...... setzte der Antragsgegner gegenüber den Antragstellern für das Wohnmobil die Kraftfahrzeugsteuer für die Zeit vom ..... bis zum ..... auf ....EUR, für die Zeit vom ...... bis zum ..... auf ..... EUR und für die Zeit ab dem .... auf jährlich ..... EUR fest. Dabei ordnete der Antragsgegner das Fahrzeug bis zum 31. Dezember 2005, wie bisher, als sonstiges Fahrzeug und ab dem 1. Januar 2006 als Personenkraftwagen ein und berechnete die Kraftfahrzeugsteuer dementsprechend bis zum 31. Dezember 2005 nach dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht und ab dem 1. Januar 2006 nach dem Hubraum. In den Erläuterungen zu diesem Bescheid heißt es, dass sich die Steuer für das Fahrzeug nach § 9 Abs. 1 Kraftfahrzeugsteuergesetz i.d.F. des Dritten Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes vom 21. Dezember 2006, Bundesgesetzblatt I 2006, Seite 3344 (KraftStG n.F.). i.V.m. § 2 Abs. 2a KraftStG n.F. ab dem 1. Januar 2006 geändert habe. Die steuerliche Anerkennung als Wohnmobil i.S.d. § 2 Abs. 2b KraftStG n.F. setze voraus, dass das Fahrzeug zum vorübergehenden Wohnen ausgelegt und gebaut sei. Dazu gehöre eine feste eingebaute Einrichtung mit Schlafplätzen, Sitzgelegenheiten mit Tisch, eine Kücheneinrichtung mit Spüle und Kochgelegenheit sowie Schränke bzw. Stauraum. Zusätzlich müsse die Bodenfläche des Wohnteils den überwiegenden Teil der gesamten Nutzfläche des Fahrzeugs einnehmen und der Wohnteil sowohl an der Kochgelegenheit als auch an der Spüle eine Stehhöhe von mindestens 170 cm aufweisen. Falls sie, die Antragsteller, den Nachweis dieser Voraussetzungen erbringen könnten, könne eine Änderung der Steuerfestsetzung mit der Fahrzeugart Wohnmobil erfolgen. Gegen diesen Bescheid legten die Antragsteller Einspruch ein. Die rückwirkende Neuregelung der Besteuerung von Wohnmobilen zum 1. Januar 2006 sei rechtlich nicht zulässig, da es sich um eine echte Rückwirkung handele, die nicht aus zwingenden Gründen des Gemeinwohls erforderlich sei. Der Gesetzesentwurf zur Neuregelung der Wohnmobilbesteuerung aus dem Jahre 2005 sei letztendlich im Dritten Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes vom 21. Dezember 2006 rückwirkend geregelt worden und habe nunmehr völlig neue Steuersätze für Wohnmobile und einer überraschende Stehhöhe von 170 cm im Bereich der Kochgelegenheit und Spüle eingefügt. Hiervon sei im Gesetzesentwurf aus dem Jahre 2005 noch keine Rede gewesen. Ihnen seien daher sämtliche Möglichkeiten genommen worden, der Steuererhöhung zum 1. Januar 2006, z.B. durch Umbau, Verkauf, Abmeldung oder Saisonzulassung, entgegen zu wirken. Über diesen Einspruch hat der Antragsgegner bisher noch nicht entschieden.

4

Im vorliegenden gerichtlichen Aussetzungsverfahren machen die Antragsteller, wie auch im Einspruchsverfahren, geltend, dass die rückwirkende Erhöhung der Kraftfahrzeugsteuer für Wohnmobile verfassungsrechtlich nicht zulässig sei. Während des gerichtlichen Aussetzungsverfahrens hat der Antragsgegner mit Kraftfahrzeugsteueränderungsbescheid vom ...... die Kraftfahrzeugsteuer für das Fahrzeug für die Zeit vom .... bis zum .... auf ....EUR und für die Zeit ab dem ..... auf jährlich ..... EUR festgesetzt. In diesem Bescheid ging der Antragsgegner davon aus, dass es sich bei dem Fahrzeug um einen Personenkraftwagen handelt, der ab dem ...... die Emissionsklasse Euro 2 erfüllt.

5

Die Antragsteller beantragen,

  1. 1.

    die Vollziehung des Kraftfahrzeugsteueränderungsbescheids vom ..... in der Gestalt des Kraftfahrzeugsteueränderungsbescheids vom ..... auszusetzen und

  2. 2.

    die Verwirkung von Säumniszuschlägen bis zum Ergehen der gerichtlichen Entscheidung über den Aussetzungsantrag aufzuheben.

6

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzuweisen.

7

Zwar sei der Anwendungsbereich des Dritten Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes auf einen Zeitpunkt vor der Gesetzesverkündung im Dezember 2006 festgelegt worden. Hierin liege jedoch keine echte Rückwirkung. Vielmehr lag mit der Aufhebung des § 23 Abs. 6a Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) zum 1. Mai 2005 kein schutzwürdiges Vertrauen der Halter von Wohnmobilen in die bisherige Rechtslage vor. Die betroffenen Fahrzeughalter, wie auch die Antragsgegner, mussten daher seit dem 1. Mai 2005 jederzeit mit einer Neuregelung rechnen.

8

Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter einverstanden erklärt.

9

II.

Die Anträge haben keinen Erfolg.

10

I.

Der Antrag zu Ziff. 1 ist unbegründet. Die Aussetzung der Vollziehung soll gemäß § 69 Abs. 2 Satz 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz FGO erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, tritt gemäß § 69 Abs. 2 Satz 7 FGO an die Stelle der Aussetzung der Vollziehung die Aufhebung der Vollziehung. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes bestehen, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Verwaltungsaktes neben für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige, gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheiten in der Beurteilung von Tatsachen bewirken (vgl. BFH-Beschluss vom 10. Februar 1984 III B 40/83, BStBl II 1984, 454 und BFH-Beschluss vom 30. Dezember 1996 I B 61/96, BStBl II 1997, 466).

11

1.

Solche Umstände sind im vorliegenden Fall bei der im gerichtlichen Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtlage nicht gegeben. Der Antragsgegner durfte die ursprünglichen Kraftfahrzeugsteuerbescheide für das Wohnmobil der Antragsteller nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 KraftStG n.F. ändern, weil sich infolge der Änderung der Bemessungsgrundlage eine höhere Steuer ergab. Im Streitfall hat sich für das Wohnmobil der Antragsteller die Bemessungsgrundlage für die Kraftfahrzeugsteuer im Jahre 2005 geändert. Zwar war das Wohnmobil der Antragsteller als Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von über 2.800 kg zunächst vom Antragsgegner zutreffend als anderes Fahrzeug im Sinne des § 8 Nr. 2 Kraftfahrzeugsteuergesetz in der bis zum 31. Dezember 2005 geltenden Fassung (KraftStG a.F.) nach dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht besteuert worden. Dieser Besteuerung lag die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu Grunde, wonach Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 2.800 kg regelmäßig als anderes Fahrzeug im Sinne des Kraftfahrzeugsteuergesetzes zu beurteilen waren (BFH-Urteil vom 1. Februar 1984 II R 144/81, BStBl II 1984, 461). Insoweit knüpfte der BFH bei der Definition des im Kraftfahrzeugsteuerrecht verwendeten Begriffs des Personenkraftwagens gemäß § 2 Abs. 2 KraftStG a.F. an verkehrsrechtliche Bestimmungen an und folgerte aus der für Kombinationskraftwagen geltenden Vorschrift des § 23 Abs. 6a StVZO, wonach diese nur bei einem Gesamtgewicht bis zu 2.800 kg Personenkraftwagen darstellten, dass Fahrzeuge mit einem höheren Gesamtgewicht nicht als Personenkraftwagen, sondern als andere Fahrzeuge im Sinne des § 8 Nr. 2 KraftStG a.F. zu behandeln seien (BFH-Urteil vom 22. Juni 1983 II R 64/82, BStBl II 1983, 747; BFH-Urteil vom 1. Februar 1984 II R 144/81, BStBl II 1984, 461). Demgegenüber wurden Wohnmobile mit einem Gesamtgewicht bis zu 2.800 kg, die nach Bauart und Einrichtung geeignet und bestimmt waren, mehrere Personen zu befördern, als Personenkraftwagen beurteilt, weil die für Personenkraftwagen typische Eignung zur Personenbeförderung durch die Möglichkeit des vorübergehenden Wohnens nicht verloren gehe (BFH-Urteil vom 22. Juni 1983 II R 64/82, BStBl II 1983, 747).

12

Mit der Aufhebung von § 23 Abs. 6a StVZO durch die 27. Verordnung vom 2. November 2004, Bundesgesetzblatt I 2004, Seite 2712 ist die bis dahin nur für Kombinationskraftwagen bestehende Sonderregelung ersatzlos entfallen. Daher kann auch die Rechtsprechung des BFH, nach der Wohnmobile mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 2.800 kg ohne Rücksicht auf Typ und Erscheinungsbild des Fahrzeugs nicht als Personenkraftwagen zu besteuern sind, keine Geltung mehr beanspruchen (vgl. BFH-Beschluss vom 7. November 2006 VII B 79/06, BFH/NV 2007, 778). Ob ein Personenkraftwagen vorliegt oder ein anderes Fahrzeug i.S.d. § 8 Nr. 2 KraftStG n.F. ist nunmehr ausschließlich anhand von Bauart und Einrichtung des Fahrzeugs zu beurteilen. Dabei ist die Gesamtheit aller Merkmale einer Bewertung der objektiven Beschaffenheit des jeweiligen Fahrzeugs vorzunehmen. Als für die Einrichtung relevante Merkmale zu berücksichtigen sind zum Beispiel die Zahl der Sitzplätze, die Motorisierung und die damit erreichbare Höchstgeschwindigkeit, das äußere Erscheinungsbild und bei Serienfahrzeugen die Konzeption des Herstellers. Dabei kann kein Merkmal von Bauart und Einrichtung des Fahrzeugs als von vorneherein allein entscheidend angesehen werden, mag auch einzelnen Merkmalen ein besonderes Gewicht zukommen und eine Zuordnung als Personenkraftwagen oder als anderes Fahrzeug i.S.d. § 8 Nr. 2 KraftStG n.F. nahe legen (BFH-Beschluss vom 21. August 2006 VII B 333/05, BFH/NV 2006, 2001).

13

Nach diesen Grundsätzen hat der Antragsgegner das Wohnmobil des Antragstellers bei summarischer Prüfung zu Recht in der Zeit vom 1. Mai 2005 bis zum ... als Personenkraftwagen und nicht als anderes Fahrzeug i.S.d. § 8 Nr. 2 KraftStG n.F. eingestuft. Nach der Konzeption des Herstellers ist das Wohnmobil der Antragsteller ein Personenkraftwagen, der sowohl zum Personen- wie auch zum Lastentransport konzipiert worden ist. Darüber hinaus spricht im Streitfall für die Annahme eines Personenkraftwagen auch die für ein Wohnmobil atypische Höchstgeschwindigkeit von 160 km/h sowie die Zahl der Sitzplätze.

14

Ferner ist für die kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einordnung des Fahrzeugs auch nicht entscheidend, dass die Zulassungsbehörde das Fahrzeug verkehrsrechtlich ab 2003 als "Kfz Wohnm. ueb. 2,8t" eingestuft hat. Die verkehrsrechtliche Einstufung eines Fahrzeugs ist kraftfahrzeugsteuerrechtlich nicht bindend (BFH-Urteil vom 29. April 1997 VII R 1/97, BStBl. II 1997, 627; BFH-Urteil vom 30. November 1993 VII R 49/39, BFH/NV 1994, 741). Dies ergibt sich aus einem Umkehrschluss aus § 2 Abs. 2 Satz 2 KraftStG n.F. (BFH-Urteil vom 29. April 1997 VII R 1/97, BStBl. II 1997, 627). Nach § 2 Abs. 2 Satz 2 KraftStG n.F. sind bei Personenkraftwagen nur die Feststellungen der Zulassungsbehörde verbindlich für die Beurteilung der Schadstoffimmission und der Kohlendioxydimmission, für die Beurteilung als schadstoffarm und für die Beurteilung anderer Besteuerungsgrundlagen technischer Art.

15

Ferner ist es im Streitfall bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage auch nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner das Wohnmobil der Antragsteller nicht nach dem durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes für Wohnmobile neu eingeführten günstigeren Steuersatz gemäß §§ 2 Abs. 2b, 9 Abs. 1 Nr. 2a KraftStG n.F. besteuert hat. Der Antragsteller hat die an "echte" Wohnmobile im Sinne des § 2 Abs. 2b KraftStG n.F. zu stellenden Anforderungen, wie sie im Einzelnen in den Erläuterungen des angefochtenen Kraftfahrzeugsteuerbescheids vom 9. Juli 2007 dargestellt worden sind, weder dargelegt noch nachgewiesen. Aus den Lichtbildern, die die Antragsteller dem Gericht mit Schriftsatz vom ..... vorgelegt haben, ist vielmehr ersichtlich, dass in dem Wohnmobil, wie für ein Wohnmobil i.S.d. § 2 Abs. 2b KraftStG n.F. vorausgesetzt, keine Schränke vorhanden sind und dass die erforderliche Stehhöhe von mindestens 170 cm durchgehend nicht erreicht werden dürfte.

16

Die gegen die Neuregelung der Wohnmobilbesteuerung durch das KraftStG n.F. erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken der Antragsteller greifen nicht durch. Zwar ist die gesonderte Wohnmobilbesteuerung, worauf die Antragsteller zutreffenderweise hinweisen, im Kraftfahrzeugsteuergesetz rückwirkend neu geregelt worden, weil das Dritte Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetz, Bundesgesetzblatt I 2006, Seite 3344 am 21. Dezember 2006 verkündet worden ist, die in Art. 1 dieses Gesetzes enthaltene Neuregelung der Wohnmobilbesteuerung nach dem neuen § 2 Abs. 2b KraftStG n.F. aber bereits rückwirkend ab dem 1. Januar 2006 gilt. Darin liegt jedoch keine gegen das Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG) verstoßende unzulässige Rückwirkung. Dies gilt schon deswegen, weil die Sonderregelung für Wohnmobile gegenüber der nach Wegfall des § 23 Abs. 6a StVZO entstandenen Rechtslage keine Verschlechterung darstellt, mithin für die Steuerbürger nicht zu einem Nachteil führt. Denn die nunmehr grundsätzlich nach dem Gewicht und nach Schadstoffklassen zu bemessende Kraftfahrzeugsteuer für "echte" Wohnmobile führt gegenüber der für Personenkraftwagen geltenden Hubraumbesteuerung (vgl. insoweit § 9 Abs.1 Nr. 2a KraftStG n.F.) regelmäßig zu einer niedrigeren Kraftfahrzeugsteuer (ebenso Beschluss des Finanzgerichts des Saarlandes vom 7. November 2007 2 V 1427/07, veröffentlicht in [...]).

17

Im Übrigen wäre ein Verstoß gegen das Rechtsstaatsgebot auch dann zu verneinen, wenn man, wie der Gesetzgeber in der Anlage zur Bundesrats-Drucksache 229/05 vom 13. April 2005, Seite 4 von einer unechten Rückwirkung des Gesetzes i.S.d. Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ausginge (vgl. zu den Begriffen auch BFH-Urteil vom 10. Juli 1990 VII R 12/88, BStBl II 1990, 929). Eine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung liegt regelmäßig dann nicht vor, wenn der Steuerbürger auf den Fortbestand einer geltenden Rechtslage nicht vertrauen durfte (BFH-Beschluss vom 17. Dezember 2001 IX B 56/01, BFH/NV 2002, 492). Dies traf auf den Zeitraum ab Wegfall des § 23 Abs. 6a StVZO zu, weil damit die Grundlage der Rechtsprechung des BFH für die steuerlich günstige Behandlung der Wohnmobile mit über 2.800 kg zulässigem Gesamtgewicht entfallen ist. Hinzu kommt, dass der Entwurf des Gesetzes zur Änderung kraftfahrzeugsteuerlicher Vorschriften auch hinsichtlich der Wohnmobilbesteuerung bereits vor dem 1.Mai 2005 in den Bundesrat eingebracht worden ist. Insoweit gab es auch bereits sehr früh entsprechende Informationen in den Medien (vgl. Urteil des FG Köln vom 13. September 2007, 6 K 2378/05, [...] sowie Beschluss des FG des Saarlandes vom 7. November 2007 2 V 1427/07, [...]).

18

2.

Ebenso wenig ist die Aussetzung geboten, weil die Vollziehung der angefochtenen Kraftfahrzeugsteueränderungsbescheide für die Antragsteller eine unbillige Härte zur Folge hätte. Die Vollziehung eines - noch nicht bestandskräftigen - Steuerbescheides ist für den Steuerpflichtigen unbillig hart, wenn ihm dadurch wirtschaftliche Nachteile drohen, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen und die nicht oder nur sehr schwer wiedergutzumachen wären, oder wenn sogar die wirtschaftliche Existenz gefährdet wäre (vgl. BFH-Beschluss vom 24. März 1994 IV S 1/94, BStBl II 1994, 398). Solche Gründe sind weder aus den Akten ersichtlich, noch haben sie die Antragsteller substantiiert vorgetragen.

19

II.

Der Antrag zu Ziff. 2 ist ebenfalls unbegründet. Zwar können die Finanzgerichte gemäß § 69 Abs.2 und 3 FGO die Vollziehung eines Steuerbescheids mit der Maßgabe aufheben, dass in der Vergangenheit verwirkte Säumniszuschläge entfallen (BFH-Beschluss vom 30. Dezember 1996 I B 61/96, BStBl II 1997, 466), im Streitfall liegen jedoch, wie oben bereits dargelegt, die Voraussetzungen für eine Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung der angefochtenen Kraftfahrzeugsteueränderungsbescheide nicht vor.

20

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.