Landessozialgericht Niedersachsen
Urt. v. 11.08.1997, Az.: L 4 Kr 88/97
Krankenversicherung; Leistungserbringer; Nichtarzt; Abrechnung; Gericht; Festsetzung; Krankenkasse; Vergütung; Angemessenheit; Rechtsnatur; Kündigung
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen
- Datum
- 11.08.1997
- Aktenzeichen
- L 4 Kr 88/97
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1997, 12016
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:1997:0811.L4KR88.97.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Hannover 16.05.1997 - S 11 Kr 78/97
Rechtsgrundlagen
- § 123 VwGO
- § 612 Abs. 2 BGB
- § 125 SGB V
Fundstelle
- Breith 1997, 999
Amtlicher Leitsatz
1. In einem bürgerlich-rechtlichen Abrechnungsverhältnis zwischen nichtärztlichem Leistungserbringer und gesetzlicher Krankenkasse ist den Gerichten die Festsetzung einer angemessenen Vergütung für die nichtärztlichen Leistungen grundsätzlich verwehrt.
2. Das bürgerlich-rechtliche Abrechnungsverhältnis zwischen nichtärztlichem Leistungserbringer und gesetzlicher Krankenkasse wird trotz seiner zivilrechtlichen Rechtsnatur maßgeblich durch sozialversicherungsrechtliche Elemente geprägt.
3. Wird ein Vertrag zwischen einem nichtärztlichen Leistungserbringer und einer gesetzlichen Krankenkasse gekündigt, die vertragliche Beziehung aber trotz Beendigung des Vertrages fortgeführt, so gilt - vorbehaltlich einer anderweitigen ausdrücklichen Regelung - der Grundsatz der Weitergeltung des gekündigten Vertrages bis zum Abschluß einer neuen Vereinbarung.
4. Ein Anordnungsgrund für eine einstweilige Anordnung ist in der Regel nur gegeben, wenn ohne den vorläufigen Rechtsschutz eine konkrete Existenzgefährdung oder -vernichtung des Antragstellers droht. Die Anforderungen an den Anordnungsgrund sind jedoch dann geringer, wenn ein Erfolg in der Hauptsache wahrscheinlich ist und dem Antragsteller ein Abwarten dieses Erfolges nicht zugemutet werden kann (Anschluß an LSG Celle vom 26.6.1992 - L 5 Ka 17/92).