Landessozialgericht Niedersachsen
Urt. v. 31.07.1997, Az.: L 8 Ar 215/97

Konzernunternehmen; Arbeitslosengeld; Erstattungspflicht; Arbeitgeber; Vorläufiger Rechtsschutz; Anordnung; Aktiengesellschaft; Widerspruch; Erfolgsaussichten

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen
Datum
31.07.1997
Aktenzeichen
L 8 Ar 215/97
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1997, 12047
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:1997:0731.L8AR215.97.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Hannover 27.02.1997 - S 8 Ar 971/96

Amtlicher Leitsatz

1. Konzernunternehmen iS des § 128 Abs 5 AFG können auch solche sein, an denen keine Aktiengesellschaft beteiligt ist.

2. Vorläufiger Rechtsschutz gegen die dem Arbeitgeber gemäß § 128 AFG auferlegte Erstattungspflicht richtet sich nach dem am 1.1.1996 in Kraft getretenen § 128c AFG, auch wenn Widerspruch und Klage vorher eingelegt wurden. 3. Bei offenen Erfolgsaussichten kommt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nur in Betracht, wenn die Firma durch die Zahlung in wirtschaftliche Bedrängnis geriete.