Amtsgericht Verden
Beschl. v. 23.05.2006, Az.: 7 M 200/06

Bibliographie

Gericht
AG Verden
Datum
23.05.2006
Aktenzeichen
7 M 200/06
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2006, 45221
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:AGVERDN:2006:0523.7M200.06.0A

Fundstelle

  • JurBüro 2006, 441 (Volltext mit red. LS)

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Erinnerung der Gläubigerin wird der Gerichtsvollzieher angewiesen, den Antrag auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nicht deswegen abzulehnen, weil die Gläubigerin die Voraussetzungen der Aussichtslosigkeit der Vollstreckung durch den Hinweis auf bestehende Haftbefehlseintragungen des Schuldners im Schuldnerverzeichnis nicht glaubhaft gemacht habe.

  2. 2.

    Die Kosten des Erinnerungsverfahrens hat der Schuldner zu tragen.

  3. 3.

    Gegenstandswert: 600,-€

Gründe

1

Auf die gem. § 766 II ZPO zulässige Erinnerung der Gläubigerin war der Gerichtsvollzieher wie im Tenor bezeichnet anzuweisen, seine Bedenken gegen die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung zurückzustellen.

2

Die Aussichtslosigkeit der Pfändung nach § 807 I Nr.2 ZPO ist glaubhaft gemacht durch den Nachweis, dass gegen den Schuldner Haftbefehlseintragungen bestehen, die bei Antragstellung nicht länger als sechs Monate zurücklagen (so z.B. LG Oldenburg, JurBüro 2004, 157 [LG Oldenburg 21.11.2003 - 6 T 1258/03] m.w.N.). Dem trägt auch die Neufassung von § 185a II litt.b GVGA, der als Verwaltungsvorschrift das Gericht allerdings nicht bindet, Rechnung.

3

Zwar ist der Gegenmeinung zuzugeben, dass die Eintragung eines Haftbefehls im Schuldnerverzeichnis nicht zwangsläufig die Folge eines erfolglosen Pfändungsversuchs sein muss, wie § 807 I Ziff.3, 4 ZPO belegt (so z.B. AG Strausberg, DGVZ 2005, 187; LG Kassel, DGVZ 2003, 190). Gleichwohl hat der Schuldner in den vorgenannten Fällen, in denen die Haftbefehlseintragung nicht auf Vermögenslosigkeit basieren muss, in vorwerfbarer Weise (sowohl § 807 I Ziff. 3 ZPO als auch § 807 I Ziff. 4 ZPO gehen von Verschulden aus) den Rechtsschein gesetzt, dass eine Pfändung fruchtlos gewesen sein kann. Dem Gläubiger ist nicht zumutbar, den Grund der Eintragung zu erforschen. Es ist in den Fällen des § 807 I Ziff.3 und 4 ZPO Sache des Schuldners, die Löschung des Eintrags im Schuldnerverzeichnis zu erwirken und damit der Vermutung der fruchtlosen Pfändung die Grundlage zu entziehen. Mit der Löschung hätte der Gläubiger dann wieder die Aussichtslosigkeit in anderer Form glaubhaft zu machen.

4

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 I ZPO. Der Gegenstandswert ist nach § 3 ZPO nach billigem Ermessen in Höhe von 1/6 der titulierten Forderung festgesetzt.