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§ 37 NBeamtVG - Heilverfahren, Kleider- und Wäscheverschleiß, Überführung und Bestattung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG)
Amtliche Abkürzung
NBeamtVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20442

(1) Es werden die angemessenen Aufwendungen für

  1. 1.

    die ärztliche, zahnärztliche, psychotherapeutische und heilpraktische Behandlung,

  2. 2.

    die Krankenhausbehandlung,

  3. 3.

    die Durchführung von Rehabilitationsmaßnahmen,

  4. 4.

    die Versorgung mit Arznei- und Heilmitteln,

  5. 5.

    die Versorgung mit Hilfsmitteln, Geräten zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sowie Körperersatzstücken und

  6. 6.

    sonstige Leistungen zur Linderung der Folgen einer Verletzung oder zur Wiederherstellung der Gesundheit in Anlehnung an die beihilferechtlichen Regelungen

erstattet, soweit die Maßnahmen im Rahmen eines Heilverfahrens medizinisch notwendig sind.

(2) Verursachen die Folgen eines Dienstunfalls einen außergewöhnlichen Verschleiß an Kleidung und Wäsche, so werden die dadurch entstehenden Aufwendungen in entsprechender Anwendung des § 15 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) erstattet.

(3) 1Das Nähere über Inhalt und Umfang sowie das Verfahren der Aufwendungserstattung regelt die Landesregierung durch Verordnung. 2Insbesondere können Bestimmungen getroffen werden über

  1. 1.

    die Beschränkung der Erstattung von Aufwendungen, die außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union entstanden sind,

  2. 2.

    die Notwendigkeit eines Voranerkennungsverfahrens und

  3. 3.

    die Beteiligung von Gutachterinnen und Gutachtern sowie sonstiger Stellen zur Überprüfung der Notwendigkeit beantragter Maßnahmen oder der Angemessenheit einzelner Aufwendungen.

(4) 1Ist die oder der Verletzte an den Folgen eines Dienstunfalls verstorben, so werden der Erbin, dem Erben oder der Erbengemeinschaft die Aufwendungen für die Überführung und die Bestattung der oder des Verstorbenen erstattet. 2Die Erstattung der Aufwendungen der Überführung kann ganz oder teilweise versagt werden, wenn die oder der Verletzte während eines privaten Aufenthalts außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union verstorben ist. 3Auf den Erstattungsbetrag nach Satz 1 ist Sterbegeld nach § 22 Abs. 1 und 2 Nr. 1 in Höhe von 40 Prozent des Bruttobetrages und Sterbegeld nach § 22 Abs. 2 Nr. 2 in voller Höhe anzurechnen. 4Satz 3 gilt nicht, wenn die Aufwendungen für die Überführung und die Bestattung von Erben zu tragen sind, die keinen Anspruch auf Sterbegeld haben.