Oberlandesgericht Braunschweig
Urt. v. 21.02.1994, Az.: 3 U 95/93
Bibliographie
- Gericht
- OLG Braunschweig
- Datum
- 21.02.1994
- Aktenzeichen
- 3 U 95/93
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 25341
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGBS:1994:0221.3U95.93.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
In dem Rechtsstreit
hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts . auf die mündliche Verhandlung vom 19. Januar 1994 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht sowie die Richter am Oberlandesgericht . und .
für Recht erkannt:
Tenor:
Unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel werden auf die Berufungen des Beklagten das Teil-Urteil des Landgerichts . vom 18.03.1993 und das Schluß-Urteil dieses Gerichts vom 03. Juni 1993 insoweit abgeändert, als der Beklagte verurteilt worden ist, an die Klägerin mehr als 1.632,15 DM nebst 1 % Zinsen über dem jeweiligen Lombardsatz der Deutschen Bundesbank mindestens 4 % seit dem 14.02.1991 zu zahlen.
Im Umfang der Abänderung der angefochtenen Entscheidungen wird die Sache an das Landgericht Braunschweig zurückverwiesen.
Unter Berücksichtigung der Zurückweisung der Rechtsmittel hat das Landgericht im weiteren Verfahren auch über die gesamten Kosten des Berufungsverfahrens zu entscheiden.
Beide Parteien sind jeweils mit weniger als 60. 000 DM beschwert.
Der Wert des Berufungsverfahrens beträgt 28.379,89 DM.
Tatbestand:
Von der Darstellung des
Tatbestandes
wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Gründe
Mit den Berufungen gegen das Teil-Urteil des Landgerichts vom 18.03.1993 und das Schluß-Urteil vom 03. Juni 1993, die durch Senatsbeschluß vom 26. Juli 1993 verbunden worden sind, verfolgt der Beklagte Aufrechnungspositionen hinsichtlich des Regenwasserkanals, des Übergangs an den Regenfallrohren, des Fallrohrs im Wohnzimmerbereich, hinsichtlich von Putzmangeln sowie zur Beschädigung einer Scheibe, der Beschmutzung eines Teppichbodens und Telefonkosten weiter. Zu diesen Positionen stellt die Berufung insgesamt einen Betrag in Höhe von 28.379,89 DM dem erstinstanzlichen Verurteilungsbetrag in Höhe von 26.983,15 DM gegenüber. Soweit das mit der Berufung verfolgte Interesse den Wert der erstinstanzlichen Verurteilung übersteigt, erhöht sich dementsprechend der Berufungswert.
I.
Die Berufung bleibt zu der Frage von Mängeln hinsichtlich des Übergangs an den Regenfallrohren, der Putzmängel sowie der Beschädigung und der Beschmutzung und dem Ersatz von Aufwendungen für Telefongespräche erfolglos. Das Landgericht hat insoweit zutreffend eine Aufrechnungsforderung des Beklagten verneint. Dem Beklagten stehen insoweit Schadensersatzansprüche nicht zu.
1.)
Die Berufung macht gehend, daß die Klägerin die Obergänge an den Regenfallrohren zur Überleitung in das Kanalsystem nicht fachgerecht ausgeführt habe, während die Berufungserwiderung Mangel in Abrede nimmt.
a)
Die von den Parteien getroffene Schiedsgutachterabsprache steht der Aufrechnung insoweit nicht entgegen. Gegenstand des von den Parteien abgesprochenen Schiedsgutachterverfahrens sollten die Fragen sein, die einerseits in dem Schreiben vom 23. Januar 1991 (Bl. 78 = 156) und andererseits in dem Schreiben vom 29. Januar 1991 (Bl. 84) und vom 06. Februar 1991 (M. 85) aufgeworfen worden sind. Dies ergibt sich wie zwischen den Parteien nicht im Streit steht aus dem Schreiben vom 20. Juni 1991 (Bl. 89). Damit sind dem von den Parteien eingeschalteten Schiedsgutachter die Fragen vorgelegt worden, die auch mit der Berufung aufgeworfen werden. Nach der Absprache zwischen den Parteien sollten Festlegungen des Schiedsgutachters verbindlich sein. Reine Rechtsfragen hatte der Schiedsgutachter dagegen nicht zu entscheiden, der Schiedsgutachter sollte im weitestgehend möglichen Umfang Festlegungen treffen. Soweit der Schiedsgutachter Mängel festgestellt hat, sind auf der Grundlage dieser Absprache der Parteien seine Feststellungen zwischen den Parteien verbindlich (§ 319 BGB). Grobe Unrichtigkeiten werden von den Parteien hinsichtlich der Gegenstände des Berufungsverfahrens nicht geltend gemacht, jedenfalls nicht vereinzelt. Soweit der Schiedsgutachter ihm gestellte Fragen nicht zu beantworten vermocht hat, ist danach der Streit nach allgemeinen Regeln zu entscheiden.
Hinsichtlich des Übergangs an den Regenfallrohren hat der Schiedsgutachter in dem unter dem 24. April 1992 erstellten Gutachten (Bl. 100 ff) unter Ziffer 4.3 und 6.3 festgehalten, daß die Beanstandung zwischenzeitlich erledigt sei. Damit liegt keine Feststellung vor, die es dem Beklagten verwehren könnte, sich darauf nunmehr zu berufen.
b)
Der Beklagte hat sich aber nach seinem eigenen Vorbringen mit der erstmaligen Rüge in dem Anwaltsschreiben vom 23. Januar 1991 bei Eingang auf der Klägerseite am 25. Januar 1991 und Ausführung der von dem Beklagten gewünschten Arbeiten am 24. Januar 1991 jedes Anspruchs gegen die Klägerin selbst enthoben. Ein Schadensersatzanspruch würde nur in Betracht kommen, wenn ein Beseitigungsverlangen mit einer angemessenen Frist der Klägerin Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben hätte. Daran fehlt es ersichtlich. Schon die Frist vom 25. Januar 1991 bis zum Ende des Monats ist unangemessen gewesen. Bei der Beseitigung schon am 24. Januar 1991 hat sich der Beklagte letztlich selbst jede Nachbesserung durch die Klägerin unmöglich gemacht. Dies geht zu seinen Lasten.
2.)
Hinsichtlich der Frage von Putzmängeln beruft sich der Beklagte darauf, daß von der Klägerin Putzarbeiten im Januar/Februar 1991 mit Restarbeiten am 05. März 1991 mangelhaft ausgeführt worden seien. Die Erwiderung bestreitet solche Putzmängel. Der Schiedsgutachter hat in dem von ihm erstellten Gutachten unter Ziffer 4.7 und Ziffer 6.7 festgehalten, daß ein Mangel nicht zu erkennen ist. Da der Schiedsgutachter die an ihn gerichtete Frage verneint hat und eine offenkundige Unrichtigkeit nicht dargetan ist, fehlt es von vornherein an jeder Grundlage für das von dem Beklagten nunmehr geltend gemachte Ersatzverlangen.
3.)
Zur Zerstörung einer Scheibe, zu dem Teppichboden und zu den Aufwendungen für Telefongespräche hat sich der Schiedsgutachter nicht näher geäußert (Ziffer 4.9, 6.9; Ziffer 4.10, 6.10).
Zu Recht weist das Landgericht daraufhin, daß im Zusammenhang mit der Schiedsgutachterabrede nur Gewährleistungspflichten hinterfragt werden sollten, alle übrigen Meinungsverschiedenheiten wollten die Parteien mit der getroffenen Schiedsgutachterabrede aber dem unmißverständlichen Wortlaut nach erledigen. Daß die Klägerin die Zerstörung der Scheibe ursprunglich eingeräumt bzw. zugestanden und eine Regulierung zugesagt hat, wenn eine entsprechende Rechnung vorgelegt wird, ergibt dann nichts mehr zugunsten des Beklagten. Der Beklagte ist angesichts der vergleichsweisen Abrede vielmehr mit seinem Ersatzverlangen dazu insgesamt ausgeschlossen.
II.
Hinsichtlich der Frage der Ausführung des Regenwasserkanals und der Geräuschbelästigungen bei dem Fallrohr im Wohnzimmerbereich ist dagegen aufgrund des bisherigen Sachstandes eine abschließende Entscheidung nicht möglich. Der Schriftsatz der Klägerin vom 25. Januar 1994 bleibt insoweit ohne Einfluß auf die Entscheidung. Die tragenden Erwägungen für die Entscheidung sind im Senatstermin mit den Parteien erörtert worden. Das Landgericht hat zu diesen Mängelbereichen, zu denen sich der Beklagte einerseits auf einen Ersatzanspruch in Höhe von 24.351,00 DM (Regenwasserkanal) sowie 1.000,00 DM (Fallrohr Schmutzwasserkanal) beruft, verfahrensfehlerhaft zu Lasten des Beklagten Substantiierungserfordernisse überzogen. Es ist angebracht, daß das Landgericht die weitere Klärung, die in tatsächlicher Hinsicht erforderlich ist, nunmehr unternimmt (§§ 539, 540 ZPO).
1.)
Der Schiedsgutachter hat unter Ziffer 4.2 und 6.2 hinsichtlich des Regenwasserkanals den Mangel der "nicht frostfreien Tiefe" herausgestellt. Dabei hat er offen gelassen, von wem 15 m Leitung bis zur vorderen Hausecke gelegt worden sind. Zugleich hat der Schiedsgutachter in seinem Gutachten die offenen Fragen hinsichtlich der Leistungsausführung (d.h. der Frage, werden beanstandeten Kanal tatsächlich ausgeführt hat) klar umrissen. Eine endgültige Klärung war dem Gutachter nicht möglich.
Der Beklagte meint, es sei notwendig, den gesamten Kanal auszugraben, den Rohrgraben tiefer auszuschachten und sodann den Regenwasserkanal insgesamt wieder neu (und zwar tiefer) zu verlegen, die Rohrgräben zu verfüllen und daran anschließend die Außenanlagen instand zu setzen. Der Beklagte stützt sich dabei darauf daß rechtzeitig eine angemessene Frist mit einer Ablehnungsandrohung gesetzt worden sei. Die Klägerin wendet sich nicht gegen ein ordnungsgemäßes Beseitigungsverlangen und dagegen, daß ggf. die Ablehnung für sich gesehen zu Recht erfolgt sei. Die Klägerin macht allein gehend, sie sei deswegen nicht verpflichtet, weil von der Klägerin überhaupt nur 7,8 m Regenwasserkanal -;ordnungsgemäß-; verlegt worden sei; zudem hält sie die von dem Beklagten vorgelegte Kostenschätzung für nicht angemessen.
Soweit das Landgericht dazu dem Beklagten anlastet, er habe nicht dargelegt, welche Arbeiten erforderlich und welche Aufwendungen als Schaden in Betracht kommen würden, überspannt das Landgericht Substantiierungsanforderungen zum Umfang eines Schadens. Der Beklagte hat den Mangel bezeichnet, den er für erheblich näh und der vom Gutachter herausgestellt worden ist. Die verschiedenen Angaben zu den Längen des Regenwasserkanals sind insoweit nicht ausschlaggebend. Zudem beziehen sich die Erleichterungen bei der Substantiierung hinsichtlich eines Schadens schon auf die Darlegung, ohne daß ein Geschädigter von der grundsätzlichen Darlegungs- und Beweispflicht befreit wird. Eine mehr als konkrete Darstellung darf nicht verlangt werden, die Substantiierung ist deutlich zu erleichtern. Wegen eines lückenhaften Vortrags zur Schadensentstehung und -höhe darf deswegen eine Klage nicht abgewiesen und korrespondierend hier die Aufrechnungsforderung nicht zurückgewiesen werden. Greifbare Anhaltspunkte für das Vorbringen des Beklagten und insbesondere auch zur Schadensschätzung sind vorhanden. Der Beklagte hat erstinstanzlich im Grundsatz ausreichende und brauchbare Anhaltspunkte vorgetragen. Er hat sich ausdrücklich darauf gestützt, daß der gesamte Kanal von der Klägerin verlegt worden ist. Der Bautenstandsbericht bezeugt, daß tatsächlich eine Regenwasserleitung gelegt worden ist. Offen ist danach aber, in welchem Bereich die Klägerin gearbeitet hat. Dies wird nunmehr zu klären sein, wie es unter Umstanden auch darauf ankommen kann, ob und inwieweit eine mangelhafte Leistungsausführung bei der Verlegung des Regenwasserkanals auf 7,8 m das Gesamtgewerk ergreift und die Klägerin deswegen unter Umstanden unabhängig davon, ob sie den gesamten Kanal verlegt hat, als Gesamtschuldnerin verpflichtet sein kann. Zudem wird ggf. der Umfang der vom Beklagten geltend gemachten Kosten zu überprüfen sein.
2.)
Hinsichtlich der Geräuschbelästigungen im Wohnzimmerbereich stützt sich der Beklagte darauf daß die Verlegung des Fallrohrs für den Schmutzwasserkanal in der Wohnzimmerwand mangelhaft verlegt worden sei. Die Klägerin wendet sich dagegen und hat schon erstinstanzlich gehend gemacht, das Fallrohr sei einwandfrei verlegt worden. Zudem wird der behauptete Aufwand bestritten.
Der Schiedsgutachter hat in seinem Gutachten unter Ziffer 4.6 und 6.6 festgehalten, er könne sich zu den Verabredungen zwischen den Parteien nicht äußern, dem Grunde nach hat er keine Einwendungen gegen das Rohr. Er hat darauf hingewiesen, daß dann, wenn die Schallschutznormen eingehalten worden seien, keine Beeinträchtigungen zu verzeichnen seien.
Das Landgericht überzieht dazu wiederum Substantiierungsfragen zum Nachteil des Beklagten. Der Beklagte hat vorgetragen, daß der Schallschutz fehlt. Gerade dies hat der Sachverständige offengelassen. Ob ein Schallschutz vorhanden ist und ob ggf. überhaupt die Klägerin nach den Absprachen der Parteien für einen Schallschutz Sorge zu tragen gehabt hat, ist zu klären. Der dazu angetretene Zeugenbeweis wird nunmehr bei der weiteren Beweisaufnahme zu erheben sein.
III.
Die Kostenentscheidung ist insgesamt dem Landgericht zu übertragen, da diese wesentlich von dem endgültigen Ausgang des Rechtsstreits beeinflußt wird. Hinsichtlich des Gesamtwerts des Berufungsverfahrens von 28.379,89 DM unterliegt der Beklagte nach dem bisherigen Stand im Betrage von 3.028,89 DM.
Angesichts der Verurteilungsbeträge in dem landgerichtlichen Teil- und Schluß-Urteil ergibt sich aus den dargelegten Gründen, daß der Beklagte 1.632,15 DM in jedem Faß mit dem von dem Landgericht ausgeurteilten Zinsen zu zahlen hat. Offen sind nach dem Vorstehenden Beträge in Höhe von 24.351,00 DM nebst Zinsen (Regenwasserkanal) sowie 1.000,00 DM (Fallrohr im Wohnzimmer) nebst Zinsen.