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§ 4 NVwKostG - Berechtigter für die Kostenerhebung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Verwaltungskostengesetz (NVwKostG)
Amtliche Abkürzung
NVwKostG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20220010000000

(1) Das Aufkommen an Kosten steht der Körperschaft zu, deren Behörde oder Organ die Amtshandlung vornimmt. Artikel 10 Abs. 2 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesjagdgesetz vom 31. März 1953 (Nds. GVBl. Sb. I S. 715) in der Fassung des Gesetzes vom 28. Januar 1961 (Nds. GVBl. S. 68) bleibt unberührt.

(2) Das Finanzministerium kann im Einvernehmen mit den beteiligten Ministerien durch Verordnung bestimmen, dass an den vereinnahmten Kosten diejenigen Körperschaften beteiligt werden, deren Dienststellen bei der Vorbereitung der Amtshandlung wesentlich mitgewirkt haben.

(3) Abweichend von Absatz 1 steht einer Stelle der amtlichen Materialprüfung in privater Trägerschaft das Aufkommen an Kosten für von ihr durchgeführte Prüfungen zu.