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  • ab 22.06.1991 (aktuelle Fassung)

§ 1 KostBVO

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Kostenbeteiligung nach § 4 Abs. 2 des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes (Kostenbeteiligungs-Verordnung)
Redaktionelle Abkürzung
KostBVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20220013100000

(1) Sieht eine Gebührenordnung vor, daß die Gebühr zu erhöhen ist, weil eine Genehmigung, Erlaubnis, Planfeststellung oder Plangenehmigung eine andere behördliche Entscheidung einschließt, ist eine Kostenbeteiligung nach § 4 Abs. 2 NVwKostG vorzunehmen.

(2) § 7 der Baugebührenordnung vom 8. März 1985 (Nieders. GVBl. S. 58), zuletzt geändert durch Artikel II der Verordnung vom 31. Oktober 1990 (Nieders. GVBl. S. 466), bleibt unberührt.