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  • ab 01.03.2019 (aktuelle Fassung)

§ 2 KKN-DVerarbVO - Grundsätze für die Übertragung von Aufgaben und Befugnissen zur Verarbeitung von Daten des KKN

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Verarbeitung von Daten im Vertrauens- und im Registerbereich des Klinischen Krebsregisters Niedersachsen und im Austausch mit der Vertrauens- und der Registerstelle des Epidemiologischen Krebsregisters Niedersachsen (KKN-Datenverarbeitungsverordnung - KKN-DVerarbVO)
Amtliche Abkürzung
KKN-DVerarbVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21067

(1) Für die Bearbeitung von Daten des KKN dürfen nur Beschäftigte des KKN eingesetzt werden, soweit sich aus § 10 Abs. 3 GKKN sowie aus Absatz 3 und § 3 nichts anderes ergibt.

(2) Die Aufgaben der Systempflege und -betreuung, des Vertrauensbereichs und des Registerbereichs sind organisatorisch, personell und technisch voneinander abzugrenzen.

(3) 1Ist es zur Gewährleistung des technischen Betriebs des KKN erforderlich, so dürfen Dritte hinzugezogen werden. 2Sie führen die Arbeiten unter der Aufsicht von Beschäftigten des KKN, die für die Systempflege und -betreuung eingesetzt sind, durch und protokollieren die Arbeiten.

(4) Meldende (§ 3 Abs. 3 GKKN) dürfen nicht Beschäftigte des KKN sein und nicht als Dritte im Sinne des Absatzes 3 hinzugezogen werden.