§ 3 KKN-DVerarbVO - Zusammenarbeit des KKN mit dem Epidemiologischen Krebsregister Niedersachsen (EKN)
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zur Verarbeitung von Daten im Vertrauens- und im Registerbereich des Klinischen Krebsregisters Niedersachsen und im Austausch mit der Vertrauens- und der Registerstelle des Epidemiologischen Krebsregisters Niedersachsen (KKN-Datenverarbeitungsverordnung - KKN-DVerarbVO)
- Amtliche Abkürzung
- KKN-DVerarbVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21067
(1) Zur Prüfung und Bearbeitung der dem EKN zu übermittelnden Daten kann das KKN Beschäftigten der Vertrauensstelle des EKN die folgenden Zugriffs- und Bearbeitungsrechte gewähren:
- 1.
Bearbeitung von Meldedaten in der Datenannahmestelle nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 GKKN,
- 2.
Zuordnung von Meldungen zu gespeicherten Erkrankungsfällen nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 GKKN,
- 3.
Durchführung von Rückfragen bei den Meldenden nach § 10 Abs. 2 Satz 2 GKKN und
- 4.
Weiterleitung von Meldedaten an die Registerstelle des EKN nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 und § 10 Abs. 3 Satz 2 GKKN.
(2) Beschäftigten der Vertrauensstelle des EKN, die Daten nach § 11a GEKN an das KKN übermitteln, dürfen keine Bearbeitungs- und keine Zugriffsrechte nach Absatz 1 gewährt werden.