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  • ab 01.03.2019 (aktuelle Fassung)

§ 1 KKN-DVerarbVO - Grundsätze für die Datenverarbeitung im Vertrauens- und im Registerbereich des Klinischen Krebsregisters Niedersachsen (KKN)

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Verarbeitung von Daten im Vertrauens- und im Registerbereich des Klinischen Krebsregisters Niedersachsen und im Austausch mit der Vertrauens- und der Registerstelle des Epidemiologischen Krebsregisters Niedersachsen (KKN-Datenverarbeitungsverordnung - KKN-DVerarbVO)
Amtliche Abkürzung
KKN-DVerarbVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21067

(1) 1Die durch die Nutzerinnen und Nutzer an das KKN gemeldeten Daten (Meldedaten) sind von den nach § 11 Abs. 1 Satz 4 des Gesetzes über das Klinische Krebsregister Niedersachsen (GKKN) dauerhaft gespeicherten Daten (Bestandsdaten) getrennt zu speichern. 2Meldedaten sind auch die Daten, die dem KKN nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 und § 14 GKKN übermittelt werden.

(2) 1Veränderungen an den Meldedaten und an den Bestandsdaten sind zu protokollieren. 2Löschungen von Daten sind in vollem Umfang zu dokumentieren. 3Die gelöschten Daten sowie die unmittelbar zu dem Vorgang gehörenden Informationen dürfen ausschließlich für Auskünfte nach § 24 GKKN und zu Zwecken der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebes einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert werden; sie dürfen nur für diese Zwecke verwendet werden.

(3) 1Die Identitätsdaten nach § 3 Abs. 2 Nrn. 1 bis 5 GKKN sind in den Bestandsdaten getrennt von den medizinischen Daten (§ 3 Abs. 13 GKKN) zu speichern. 2Die Speicherung einer durch das KKN vergebenen gemeinsamen Referenznummer in beiden Beständen ist zur Gewährleistung der einzelfallbezogenen Verbindung der Identitätsdaten und der medizinischen Daten zulässig.

(4) Die Einsichtnahme in Identitätsdaten, die Entschlüsselung von Chiffraten und die Bearbeitung von Identitätsdaten sind nur zulässig, wenn dies für die Prüfung von Daten, für die Zuordnung einer Meldung zu einer im Datenbestand erfassten Person oder zu einem Erkrankungsfall, für die Abrechnung, für die Datenübermittlung nach § 20 Abs. 2 GKKN oder für die Erteilung von Auskünften nach § 24 GKKN erforderlich ist.