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§ 16 AGTierSG

Bibliographie

Titel
Ausführungsgesetz zum Tierseuchengesetz (AGTierSG)
Amtliche Abkürzung
AGTierSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78510010000000

(1) Für die Kosten der Amtshandlungen bei der Ausführung des Tierseuchengesetzes gilt das Niedersächsische Verwaltungskostengesetz mit folgender Maßgabe:

  1. 1.
    Es können auch Kosten für die amtlich angeordnete amtstierärztliche Überwachung privater Betriebe, Veranstaltungen und Einrichtungen (§ 16 des Tierseuchengesetzes) von deren Inhaber, Unternehmer oder Eigentümer und für die amtlich veranlassten amtstierärztlichen Untersuchungen (§ 17 des Tierseuchengesetzes) erhoben werden.
  2. 2.
    Kostenschuldner ist neben demjenigen, der zu der Amtshandlung Anlass gegeben hat, oder neben dem Kostenschuldner nach Nummer 1 in jedem Fall auch der Eigentümer oder Besitzer der von der kostenpflichtigen Maßnahme betroffenen Tiere.

(2) Soweit Absatz 1 Nr. 1 nichts anderes bestimmt, werden für amtlich angeordnete Amtshandlungen des beamteten Tierarztes keine Kosten erhoben. Die Kosten von amtlich angeordneten Impfungen, von Maßnahmen diagnostischer Art oder tierärztlichen Behandlungen, die nicht durch den beamteten Tierarzt vorzunehmen sind, fallen dem Tierhalter zur Last, es sei denn, dass das Land oder die Tierseuchenkasse sie ausdrücklich übernimmt.