Sozialgericht Hildesheim
Urt. v. 04.04.2014, Az.: S 15 AS 531/12

Bibliographie

Gericht
SG Hildesheim
Datum
04.04.2014
Aktenzeichen
S 15 AS 531/12
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2014, 36756
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:SGHILDE:2014:0404.S15AS531.12.0A

Tenor:

Unter Abänderung des Bescheids vom 02.02.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.03.2012 wird der Beklagte verurteilt, den Klägern für den Zeitraum 01.02.2012 bis 31.07.2012 weitere Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 27,48 Euro zu gewähren. Die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu erstatten. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Höhe der Bewilligung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum 01.02.2012 bis 31.07.2012, insbesondere im Hinblick auf die Bewilligung von Kosten für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II.

Die 2006 und 2007 geborenen Kläger bilden mit ihrer Mutter H. eine Bedarfsgemeinschaft und stehen bei dem Beklagten seit 2007 im laufenden Bezug von Leistungen nach dem SGB II. Die alleinerziehende Mutter der Kläger absolvierte seit dem 01.08.2010 eine Ausbildung zur Groß- und Außenhandelskauffrau und bezog 2012 Leistungen der Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) nach §§ 59 ff. des Dritten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB III) a.F.

Seit dem 01.11.2007 bewohnen die Kläger mit ihrer Mutter eine Wohnung unter der Anschrift I ... Hierfür hatten sie ab dem 01.05.2011 pro Monat eine Grundnutzungsgebühr in Höhe von 309,48 Euro, Betriebskosten in Höhe von 149,60 sowie Heizkosten in Höhe von 64,70 Euro zu entrichten. Die Kosten für die Warmwasseraufbereitung sind dabei in den Heizkosten enthalten und werden zu 50 % nach der beheizbaren Wohnfläche und zu 50 % als Verbrauchskosten nach Anzeige der eingebauten Messgeräte bestimmt.

Unter dem 23.01.2012 beantragte die Mutter der Kläger die Fortzahlung von Leistungen ab dem 01.02.2012. Diesen Antrag beschied der Beklagte mit Bewilligungsbescheid vom 02.02.2012. Ausweislich des diesem Bescheid beigefügten Berechnungsbogen berücksichtigte der Beklagte bei den Klägern jeweils als Kosten für Unterkunft und Heizung einen Betrag von 170,56 Euro, der sich aus einem Betrag von 103,16 Euro für die Nettokaltmiete, einem Betrag von 49,87 Euro für die Nebenkosten sowie einem Betrag von 17,53 Euro für die Heizkosten zusammensetzte. Zusätzlich berücksichtigte der Beklagte bei den Klägern jeweils einen Nebenkostenanteil für Warmwasser von 1,75 Euro.

Hiergegen legten die Kläger durch ihren Bevollmächtigten mit Schreiben vom 02.03.2012 Widerspruch ein und rügten, dass der Beklagte lediglich Heizkosten in Höhe von monatlich 52,60 Euro in die Berechnung eingestellt habe, woraus sich nach Kopfteilen berechnet der Betrag von 17,53 Euro ergäbe. Der Beklagte habe offenbar den Warmwasseranteil in Höhe des sich aus § 21 Abs. 7 SGB II ergebenden Mehrbedarfs für die Mutter der Kläger abgezogen. Diese Regelung sei aber nur eine Anspruchsgrundlage für Bedarfsgemeinschaften mit dezentraler Warmwasserversorgung. Dieses sei bei den Klägern nicht der Fall.

Diesen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 29.03.2012 zurück. Nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II würden die Bedarfe für Unterkunft und Heizung in der Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Bei den Klägern seien die Warmwasserkosten in den Aufwendungen für die Heizung enthalten. Der Beklagte habe den Klägern daher Heizkosten in Höhe von 17,53 Euro und Warmwasserkosten in Höhe von 1,75 Euro gewährt. Unter Berücksichtigung eines Anteils für Heizkosten von 17,53 Euro und Warmwasser von 8,60 Euro für die Mutter der Kläger, die aufgrund des Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II vom Leistungsbezug ausgeschlossen sei, würden die gesamten Heizkosten in Höhe von 64,70 Euro übernommen.

Hiergegen haben die Kläger durch ihren Bevollmächtigten mit Schreiben vom 02.04.2012 Klage vor dem Sozialgericht Hildesheim erhoben.

Sie sind der Auffassung, der Beklagte hätte bei der Berechnung auch die tatsächlichen Heizkosten in Höhe von 64,70 Euro nach Kopfteilen aufteilen müssen, so dass bei jedem Kläger ein Betrag von 21,57 Euro zu berücksichtigen gewesen wäre. Die Bestimmung des Warmwasseranteils unter Hinzuziehung von § 21 Abs. 7 SGB II stelle eine nicht gerechtfertigte Kürzung der Bedarfe für Heizungskosten dar, für die eine entsprechende Ermächtigungsgrundlage fehle.

Die Kläger beantragen,

den Beklagten unter Abänderung des Bescheids vom 02.02.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.03.2012 zu verurteilen, den Klägern weitere Leistungen in Höhe von 27,48 Euro zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er ist der Auffassung, dass nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) eine Gesamtangemessenheitsprüfung für alle Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II unzulässig sei. Es sei daher zwischen Unterkunftskosten, Heizkosten und Warmwasserkosten zu differenzieren. Weil für die Angemessenheitsgrenze bei zentraler Warmwasserversorgung keine Regelung vorgegeben sei, bediene sich der Beklagte der Mehrbedarfspauschalen nach § 21 Abs. 7 SGB II. Entsprechend seien die sich hieraus ergebenden Warmwasserkosten nicht kopfteilig, sondern in Abhängigkeit vom Regelsatz festzulegen. Es müsse ferner eine Lösung unabhängig vom Heizkostenspiegel gefunden werden, weil der Ersteller desselben nur eine Aussage über die bereinigten Heizkosten ohne Berücksichtigung der Kosten des Energieaufwands zur Warmwasseraufbereitung treffen wolle. Soweit in den Anmerkungen zum Heizkostenspiegel ein quadratmeterbezogener Abzug für Warmwasser empfohlen werde, sei das nicht nachvollziehbar, weil der Warmwasserverbrauch nicht von der Größe der Wohnung, sondern von der Personenanzahl abhänge.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der die Kläger betreffenden Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen, welche der Kammer im Zeitpunkt der Entscheidung vorlagen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist vollumfänglich begründet. Die Kläger haben einen Anspruch auf höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II im streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.02.2012 bis zum 31.07.2012. Insoweit sind die streitigen Bescheide rechtswidrig.

Streitgegenstand des Verfahrens sind die Ansprüche der Kläger zur Sicherung des Lebensunterhalts nach §§ 19, 20 SGB II und deren Ansprüche auf höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II für die Zeit vom 01.02.2012 bis zum 31.07.2012 und die diese Ansprüche regelnden Bescheide des Beklagten vom 02.02.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.03.2012.

Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II erhalten Leistungen nach diesem Buch Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben bzw. die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben (Nr. 1), erwerbsfähig (Nr. 2) und hilfebedürftig (Nr. 3) sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (Nr. 4). Nach § 7 Abs. 2 S. 1 SGB II erhalten Leistungen auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Diese Voraussetzungen liegen in Person der Kläger vor. Sie zählen aufgrund ihres Alters zwar nicht zu dem in § 7 Abs. 1 S. 1 SGB II aufgeführten Personenkreis. Hierzu zählt jedoch die Mutter der Kläger. Sie bildet mit den Klägern nach § 7 Abs. 3 Nr. 1 und 4 SGB II eine Bedarfsgemeinschaft und ist auch nicht von sämtlichen Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen. Sie erhält gemäß § 27 Abs. 2 SGB II in Verbindung mit § 21 Abs. 3 SGB II Leistungen nach dem SGB II in Höhe des Alleinerziehendenmehrbedarfs.

Hilfebedürftig ist nach § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Als Vermögen sind gemäß § 12 Abs. 1 SGB II alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen. Die Berechnung der Leistungen sind bis auf die Höhe der Kosten für Unterkunft und Heizung von dem Beklagten zutreffend vorgenommen worden, sie steht insoweit zwischen den Beteiligten auch nicht im Streit.

Den Klägern steht jedoch im streitigen Zeitraum ein höherer Anspruch auf Leistungen für Unterkunft und Heizung zu. Nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Dabei sind die gesamten KdU-Bedarfe hierfür unabhängig von Alter oder Nutzungsintensität anteilig pro Kopf aufzuteilen, wenn Hilfebedürftige gemeinsam eine Unterkunft nutzen (s. Luik in Eicher/Spellbrink, SGB II, 3. Aufl. 2013, § 22 Rn. 69 mwN). Dementsprechend hat der Beklagte bei den Klägern jeweils 103,16 Euro Nettokaltmiete (309,48 Euro / 3 Haushaltsmitglieder) sowie 49,87 Euro Nebenkostenabschlag (149,60 Euro / 3 Haushaltsmitglieder) berücksichtigt.

Zu Unrecht hat der Beklagte jedoch bei den Klägern Heizkosten nur in Höhe von 52,60 Euro anerkannt. Die Festlegung der Angemessenheitsgrenze für die Energiekosten der Warmwasserkosten getrennt von den Heizkosten der Kläger war zum einen unnötig und zum anderen fehlerhaft erfolgt.

Entgegen der Auffassung des Beklagten bedurfte es vorliegend der Feststellung der Angemessenheitsgrenze für die Energiekosten der Warmwasseraufbereitung nicht. Nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung grundsätzlich in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt. Nur für den Fall, dass die tatsächlichen Aufwendungen so hoch sind, dass die Angemessenheitsgrenze überschritten wird, begrenzt diese Regelung die Leistungsgewährung. Liegen hingegen die tatsächlichen Kosten unterhalb der Angemessenheitsgrenze, werden die Aufwendungen nur in tatsächlicher Höhe und nicht bis zur Angemessenheitsgrenze gewährt. Es sind somit in einem ersten Schritt für die Bestimmung der zu berücksichtigenden Kosten für Unterkunft und Heizung die tatsächliche Energiekosten für die Warmwasseraufbereitung zu ermitteln. Erst wenn diese bestimmt wurden, können diese in einem zweiten Schritt auf ihre Angemessenheit hin geprüft werden. Der Beklagte ist jedoch nicht in der Lage, die tatsächlichen Kosten für die Warmwasseraufbereitung zu bestimmen.

Die Bestimmung der tatsächlichen Kosten für die Warmwasseraufbereitung setzt nach steter Rechtsprechung des Bundessozialgericht (s. nur Urteil vom 27.02.2008 - B 14/11b AS 15/07 R, Rn. 27; Urteil v. 06.04.2011 - B 4 AS 16/10 R, Rn. 15), die von der hier erkennenden Kammer geteilt wird, voraus, dass in einem Haushalt technische Vorrichtungen vorhanden sein müssen, die eine isolierte Erfassung der Kosten für Warmwasserbereitung ermöglichen. Dies setzt zum einen voraus, dass über die Einrichtung getrennter Zähler oder sonstiger Vorrichtungen technisch möglich sein muss, den Warmwasserverbrauch konkret zu erfassen. Zum anderen müssen die technischen Voraussetzungen für die Bestimmung der Kosten der Warmwasseraufbereitung vorhanden sein (s. BSG, Urteil vom 07.07.2011 - B 14 AS 154/10 R; Rn. 20). Diese technischen Voraussetzungen sind nicht gegeben. Vielmehr sind die Energiekosten für die Warmwasserkosten ohne weitere Aufschlüsselung in unbekannter Höhe in den Heizkosten enthalten. Auch bei Vorlage der jährlichen Heizkostenabrechnung wird der Beklagte die tatsächlichen Kosten der Warmwasserbereitung nicht bestimmen können. Denn nach §§ 2, 3 und 6 der Anlage 2 des Dauernutzungsvertrags für die Wohnung vom 16.10.2007 (Bl. 121-122 der Verwaltungsakte) erfolgt die Aufteilung der Kostenanteile für die Warmwasseraufbereitung zu 50 % als Grundkosten der Wohnfläche und zu 50 % als Verbrauchskosten nach Anzeige der eingebauten Messgeräte. Damit orientieren sich die in der Jahresverbrauchsabrechnung enthaltenen Kosten für die Warmwasseraufbereitung nur zum Teil an dem Warmwasserverbrauch der Kläger. Im Übrigen werden sie auch nach der Wohnfläche umgelegt. Diese nach der Heizkostenverordnung vorgegebene Berechnungsweise bildet somit nicht die auf den tatsächlichen Verbrauch basierenden Energiekosten für die Warmwasseraufbereitung ab (s. BSG, Urteil vom 07.07.2011 - B 14 AS 154/10 R; Urteil vom 24.11.2011 - B 14 AS 121/10 R).

Unabhängig davon, dass der Beklagte nicht zu der Feststellung in der Lage ist, ob die tatsächlichen Kosten für die Warmwasseraufbereitung eine wie auch immer festzulegende Angemessenheitsgrenze überhaupt erreichen, ist die Heranziehung der Werte des § 21 Abs. 7 S. 2 Nr. 1 - 4 SGB II zur Festlegung angemessener Kosten für die Warmwasseraufbereitung rechtswidrig. Denn diese Werte geben aus Sicht der Kammer nicht einen Grenzwert wieder, bei deren Überschreiten von einer Kostenunangemessenheit auszugehen ist. Der Beklagte verkennt, dass für die Bestimmung von Angemessenheitsgrenzen nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II ein konkret-individueller Maßstab gilt und eine Pauschalierung unzulässig ist (vgl. BSG, Urteil vom 02.07.2009 - B 14 AS 36/08 R, Rn. 18 ff.). Gerade eine solche Pauschalierung nimmt der Beklagte jedoch vor, indem er unabhängig vom jeweiligen Einzelfall die Werte nach § 21 Abs. 7 S. 2 Nr. 1 - 4 SGB II heranzieht. Vielmehr bedürfte es aus Sicht der Kammer einer Festlegung auf Grundlage des altersabhängigen täglich notwendigen Warmwasserverbrauchs und den ortsüblichen Kosten für die Bereitung von Warmwasser. Dieses gewährleisten die Werte nach § 21 Abs. 7 S. 2 Nr. 1-4 SGB nicht (vgl. hierzu Eckhardt, "Zur Frage der Angemessenheit der Energiekosten zur Bereitung von Warmwasser im SGB II", info also 2012, Heft 5, S. 200 ff. mit Berechnungsvorschlägen).

Weil eine konkrete Bestimmung der tatsächlichen Energiekosten für die Warmwasserzubereitung im Falle der Kläger und damit eine Trennung zwischen den Heizkosten und den Energiekosten für die Warmwasserzubereitung nicht möglich ist, sind die Kosten für die Warmwasserzubereitung systematisch den Heizkosten zuzuordnen (s. Berlit in LPK-SGB II, 5. Auflage 2013, § 22 Rn. 32 mwN; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.05.2013 - L 9 AS 541/13 B, Rn. 12). Diese sind nach Kopfteilen auf die Haushaltsmitglieder zu verteilen. Es ist mithin von den tatsächlichen Heizkosten in Höhe von monatlich 64,70 Euro auszugehen. Nach Kopfteilen sind für die Kläger jeweils 21,57 Euro in Ansatz zu bringen. Abzüglich der gewährten Heizkosten pro Person und Monat von 17,53 Euro und des Nebenkostenanteils für Warmwasser zentral von jeweils 1,75 Euro pro Person folgt hieraus eine monatliche Unterdeckung von 2,29 Euro pro Person. Hochgerechnet auf den streitigen sechsmonatigen Zeitraum ergibt sich eine Unterdeckung von 13,74 Euro (= 6 x 2,29 Euro) pro Person, also insgesamt 27,48 Euro.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG, die Entscheidung über die Zulassung der Berufung auf § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG.