Amtsgericht Hildesheim
Urt. v. 28.04.2006, Az.: 19 C 91/06
Anspruch auf Ersatz von Rechtsanwaltskosten; Ansprüche des Geschädigten an die Kraftfahrzeugversicherung des Unfallverursachers
Bibliographie
- Gericht
- AG Hildesheim
- Datum
- 28.04.2006
- Aktenzeichen
- 19 C 91/06
- Entscheidungsform
- Endurteil
- Referenz
- WKRS 2006, 26583
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:AGHILDE:2006:0428.19C91.06.0A
Rechtsgrundlage
- § 3 Ziffer 1, 2 PflVersG
Fundstelle
- AGS 2006, 396 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
In dem Rechtsstreit
hat das Amtsgericht Hildesheim
im Verfahren nach § 495 a ZPO
am 28. April 2006
durch
die Richterin am Amtsgericht ...
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
- Ohne Tatbestand gemäß § 313 a ZPO -.
Die Klage ist nicht begründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen weiteren Anspruch auf Ersatz von Rechtsanwaltskosten.
Die Beklagte ist nach § 3 Ziffer 1, 2 PflVersG nur verpflichtet, der Klägerin den ihr durch den Unfall entstandenen Schaden auszugleichen, hierzu zählen zwar auch Rechtsanwaltskosten. Welche Ansprüche ein Geschädigter an die Kraftfahrzeugversicherung des Unfallverursachers stellen darf, ergibt sich aus § 249 BGB, bei einem beschädigten Kraftfahrzeug sind daher die Kosten der Reparatur oder Ersatzbeschaffung eines wirtschaftlich gleichwertigen Fahrzeuges zu ersetzen. So hat hier die Klägerin, von der sich aus § 249 BGB ergebenden Ersetzungsbefugnis Gebrauch gemacht, denn weitere Schadensersatzansprüche als die Rechtsanwaltskosten werden von ihr nicht mit der Klage gefordert. Ein Geschädigter darf bei seiner Schadensberechnung auf das Gutachten des eingeschalteten Sachverständigen vertrauen (BGH DAR 2000, 159 [BGH 30.11.1999 - VI ZR 219/98]). Unstreitig musste hier der Schaden nach dem Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert abgerechnet werden (vgl. hierzu BGH NJW 1992,903 [BGH 21.01.1992 - VI ZR 142/91]; 1993,1845) [BVerfG 11.11.1992 - 1 BvR 693/92].
Danach ist die Beklagte auch nur verpflichtet, die Kosten der üblichen Schadensabrechnung im Rahmen ihrer Ersatzpflicht zu erstatten.
Die Rechtsanwaltskosten sind von der Beklagten aber zutreffend mit 511,84 Euro berechnet worden, nämlich eine 1,3-fache Geschäftsgebühr nach einem Geschäftswert von 4.500,00 bis 5.000,00 Euro (3.100,00 Euro + 493,03 Euro + 842,16 Euro + 25,00 Euro + 120,67 Euro + 187,92 Euro).
Der Ansicht von Schneider in RVG Arbeitshilfe kann nicht gefolgt werden. Die Kraftfahrzeugversicherung ist nur verpflichtet den tatsächlich entstandenen Schaden und die dafür erforderlichen Rechtsanwaltskosten zu erstatten. Ob der Kläger im Verhältnis zu seiner Partei einen weiteren Gebührenanspruch erworben hat, wenn er Tätigkeiten entfaltet, für die ein Ersatzanspruch gegenüber der Versicherung nicht besteht, kann dahinstehen.
Danach ist die Klage aber abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.