Abschnitt 1 BefÜMWKRdErl
Bibliographie
- Titel
- Veränderung von Ansprüchen; Übertragung von Befugnissen
- Redaktionelle Abkürzung
- BefÜMWKRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 64000
1.
Gemäß § 59 Abs. 1 Satz 2 LHO i. V. m. dem Bezugserlass (Nummer 6 der VV zu § 59 LHO - Anlage zum RdErl. vom 4.1.2005, Nds. MBl. S. 92 -) wird den Hochschulen in Trägerschaft des Staates, den Landesbibliotheken, den Staatstheatern Braunschweig und Oldenburg, der Klosterkammer Hannover und dem Niedersächsischen Landesamt für Denkmalpflege die Befugnis übertragen,
1.1
Ansprüche im Einzelfall
- bis zur Höhe von 25.000 EUR bis zu 18 Monaten und
- bis zur Höhe von 10.000 EUR bis zu drei Jahren
zu stunden;
1.2
Ansprüche im Einzelfall bis zur Höhe von 25.000 EUR befristet oder unbefristet niederzuschlagen;
1.3
Ansprüche im Einzelfall bis zur Höhe von 20.000 EUR zu erlassen.