Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 04.05.2005 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 BefÜMWKRdErl

Bibliographie

Titel
Veränderung von Ansprüchen; Übertragung von Befugnissen
Redaktionelle Abkürzung
BefÜMWKRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
64000

1.
Gemäß § 59 Abs. 1 Satz 2 LHO i. V. m. dem Bezugserlass (Nummer 6 der VV zu § 59 LHO - Anlage zum RdErl. vom 4.1.2005, Nds. MBl. S. 92 -) wird den Hochschulen in Trägerschaft des Staates, den Landesbibliotheken, den Staatstheatern Braunschweig und Oldenburg, der Klosterkammer Hannover und dem Niedersächsischen Landesamt für Denkmalpflege die Befugnis übertragen,

1.1
Ansprüche im Einzelfall

  • bis zur Höhe von 25.000 EUR bis zu 18 Monaten und
  • bis zur Höhe von 10.000 EUR bis zu drei Jahren

zu stunden;

1.2
Ansprüche im Einzelfall bis zur Höhe von 25.000 EUR befristet oder unbefristet niederzuschlagen;

1.3
Ansprüche im Einzelfall bis zur Höhe von 20.000 EUR zu erlassen.