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  • ab 04.05.2005 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 BefÜMWKRdErl

Bibliographie

Titel
Veränderung von Ansprüchen; Übertragung von Befugnissen
Redaktionelle Abkürzung
BefÜMWKRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
64000

2.
Den übrigen nachgeordneten Behörden des Geschäftsbereichs des MWK wird die Befugnis übertragen,

2.1
Ansprüche im Einzelfall bis zur Höhe von 10.000 EUR bis zu 18 Monaten zu stunden;

2.2
Ansprüche im Einzelfall

  • bis zur Höhe von 10.000 EUR befristet und
  • bis zur Höhe von 5.000 EUR unbefristet

niederzuschlagen;

2.3
Ansprüche im Einzelfall bis zur Höhe von 5.000 EUR zu erlassen.