Verwaltungsgericht Oldenburg
Beschl. v. 15.01.2009, Az.: 4 B 3161/08

Anspruch auf eine erneute Entscheidung des Gerichts bei veränderten oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachten Umständen; Abstellen auf den Verschuldensmaßstab des § 60 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) im Verfahren des einstweiligen Nachbareilrechtsschutzes

Bibliographie

Gericht
VG Oldenburg
Datum
15.01.2009
Aktenzeichen
4 B 3161/08
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2009, 10659
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGOLDBG:2009:0115.4B3161.08.0A

Verfahrensgang

nachfolgend
OVG Niedersachsen - 16.03.2009 - AZ: 1 ME 14/09

Verfahrensgegenstand

Nachbarklage (§ 80 VII VwGO)

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Nach § 80 Abs. 7 VwGO kann das Gericht in der Hauptsache Beschlüsse über Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO jederzeit ändern oder aufheben. Bei veränderten oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachten Umständen haben die Beteiligten Anspruch auf eine erneute Entscheidung des Gerichts. Dies ist insbesondere der Fall, wenn sich nach dem Zeitpunkt des Erlasses des vorangegangenen Beschlusses eine Veränderung der für die Entscheidung maßgeblichen Sach- und/oder Rechtslage ergeben hat.

  2. 2.

    Bei der Frage, ob im ursprünglichen Verfahren Umstände ohne Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten, ist auf den Verschuldensmaßstab in § 60 Abs. 1 VwGO zurückzugreifen, der auf die Einhaltung der Sorgfaltspflicht abstellt.

  3. 3.

    Neue Umstände zu Gesichtspunkten, die vom Gericht bereits berücksichtigt und als im Ergebnis für den verfolgten Anspruch nicht tragend angesehen wurden, können nicht zur Zulässigkeit des Verfahrens nach § 80 Abs. 7 VwGO führen.

In der Verwaltungsrechtssache
...
hat das Verwaltungsgericht Oldenburg - 4. Kammer -
am 15. Januar 2009
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Antragstellerin auf Abänderung des Beschlusses der erkennenden Kammer vom 22. September 2008 - 4 B 337/08 - und Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage ( 4 A 1354/08) gegen die der Beigeladenen durch die Antragsgegnerin am 13. November 2007 erteilte Baugenehmigung wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Abänderungsverfahrens.

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Grundstücks in Oldenburg, A.straße 20. Am 13. November 2007 erteilte die Antragsgegnerin der Beigeladenen eine Baugenehmigung für den Neubau eines Einkaufszentrums auf einem vom Grundstück der Antragstellerin etwa 240 m (Luftlinie) entfernten Standort. Gegen diese Baugenehmigung erhob die Antragstellerin nach erfolglosem Vorverfahren Klage (4 A1354/08), über die noch nicht entschieden wurde.

2

Mit Beschluss vom 22. September 2008 - 4 B 337/08 - lehnte die erkennende Kammer den Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage ab.

3

Die dagegen erhobene Beschwerde der Antragstellerin wies das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss vom 28. Oktober 2008 - 1 ME 219/08 - zurück. Die von der Antragstellerin anschließend erhobene Anhörungsrüge wies das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht durch weiteren Beschluss vom 20. November 2008 - 1 ME 248/08 - ebenfalls zurück.

4

Am 1. Dezember 2008 hat die Antragstellerin erneut um vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht. Sie macht geltend, es lägen veränderte Umstände im Sinne des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO vor. Nach dem Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. G. vom 12. November 2008 (mit Ergänzung vom 13. Januar 2009) erweise sich die "Verkehrsuntersuchung für die S. Oldenburg" als in wesentlichen Punkten fehlerhaft. Insbesondere seien der Umfang der vorhabenbedingten zusätzlichen Verkehrsbelastung für die A.straße und das Stellplatzdefizit am Standort des Vorhabens nicht korrekt berechnet worden. Gemäß der weiter vorgelegten ergänzenden Stellungnahme des I. vom 20. Oktober 2008 löse auch unter Berücksichtigung der Einwendungen der Antragsgegnerin der aktuelle Verkehr auf der A.straße eine Lärmbelastung aus, die die Grenze zur Gesundheitsverletzung überschreite. Die Antragsgegnerin habe im Übrigen am 6. Oktober 2008 einen Bauvorbescheid für einen Parkplatz mit 231 Stellplätzen auf dem ehemaligen Gelände der T. am F. ungeachtet der für diesen Bereich beschlossenen Veränderungssperre erteilt. Nachdem diese Veränderungssperre inzwischen vom Nds. Oberverwaltungsgericht vorläufig außer Vollzug gesetzt worden sei, sei auch ein Bauvorbescheid für ein Parkhaus erteilt worden. Herr Dipl-Ing. G. beziffere das Stellplatzdefizit am Standort des Vorhabens auf mindestens 278 Stellplätze; unter Berücksichtigung nicht hinreichend konkretisierter Nutzungen für Gastronomie, Dienstleistungen und Kulturlounge belaufe es sich insgesamt auf etwa 400 oder mehr Stellplätze. Für sie, die Antragstellerin, entstünden dadurch unzumutbare Belastungen. Der für ihr Grundstück geltende Bebauungsplan M 472 setze trotz der Ausweisung eines Kerngebietes zum Schutz der vorhandenen bestandsgeschützten Wohnbevölkerung Planungsrichtpegel von tagsüber 60 dB(A) und nachts 45 dB(A) fest. Bei dem derzeit vorhandenen T.-Parkplatz handele es sich um einen bislang insbesondere im Bereich hinter ihrem Haus kaum genutzten Mitarbeiterparkplatz. Durch die Stellungnahme des Gutachters G. sei das B.-Gutachten "Verkehrsuntersuchung für die S. Oldenburg" jedenfalls in seinem Erkenntniswert erheblich erschüttert. Für das Ausmaß der spezifischen Zurechnung des vorhabenbedingten Verkehrs lägen keinerlei verlässliche Anhaltspunkte vor. Angesichts der durch sie glaubhaft gemachten derzeitigen Verkehrsbelastung auf der A.straße und des durch sie ebenfalls glaubhaft gemachten Umstandes, dass vorhabenbedingter Verkehr von erheblich höherem Umfang als von der B. berechnet hinzukommen werde, könne die gebotene Folgenabwägung nur zu ihren Gunsten ausfallen. Das Risiko, dass aufgrund der fehlerhaften Verkehrsbegutachtung und der unzureichenden Schaffung von Stellplätzen am Standort des Vorhabens vermeidbare Gesundheitsverletzungen aufträten, dürfe nicht zu ihren Lasten gehen. Das ergänzende schalltechnische Gutachten vom 20. Oktober 2008 belege, dass der Lärmsanierungsgrenzwert von 72 dB(A) bereits aktuell überschritten werde. Schon bei Berücksichtigung der von der B. berechneten vorhabenbedingten Verkehrszunahme werde der Wert auch nachts überschritten; die verfassungsrechtliche Zumutbarkeitsgrenze von 70 dB(A) bzw. 75 dB(A) tagsüber werde erreicht bzw. überschritten. Aufgrund der gutachterlichen Stellungnahme des Sachverständigen G. sei davon auszugehen, dass der vorhabenbedingte zusätzliche Straßenverkehr erheblich signifikanter sei als von der B. berechnet. Es sei zu befürchten, dass die Gesamtbelastung für die A.straße nach Fertigstellung des Bauvorhabens tagsüber 75 dB(A) womöglich überschreite. Bei den berechneten Werten handele es sich um sog. Mittelungspegel; die tatsächliche Lärmbelastung an Werktagen sei höher. Sie, die Antragstellerin, könne auch nicht darauf verwiesen werden, ggf. Rechtsmittel gegen den Bau eines Parkplatzes einzulegen. Aus dem erteilten Bauvorbescheid gehe hervor, dass jedenfalls die Genehmigung eines ebenerdigen Parkplatzes mit 231 Stellplätzen wahrscheinlich sei. Aufgrund eigener Angaben der Beigeladenen liege nahe, dass der Parkplatz von dieser betrieben werde. Die These im Beschluss des Nds. OVG vom 28. Oktober 2008, sie könne sich in die hinteren Räume zurückziehen, wo es ruhiger sei, sei danach fragwürdig. Die Einfahrt zum Parkplatz solle direkt hinter ihrem Haus liegen. Einer Herrichtung der hinteren Räume ihres Hauses zum Wohnen stehe schon entgegen, dass das Gebäude von einer Großfamilie bewohnt werde. Auch sei eine Seitenfront des Gebäudes dem Verkehrslärm ausgesetzt, da das Nachbarhaus "zurückspringe". Zudem wäre auch bei einer Versagung der Genehmigung für den Parkplatz eine Intensivierung der Nutzung des ehemaligen T.-Areals und des vorhandenen Parkplatzes wahrscheinlich, z.B. als Parkplatz der Mitarbeiter des Einkaufszentrums. Gegen eine vorhabenbedingte Nutzungsintensivierung habe sie keinen anderen Rechtsbehelf als die Klage gegen die Genehmigung für das Einkaufszentrum. Aufgrund des Stellplatzdefizites sei auch eine unzumutbare Intensivierung des Parksuchverkehrs auf der Straße "A.F." zu befürchten. Aufgrund der neueren Erkenntnisse könne dem geltend gemachten Anspruch auch nicht mehr eine Vermischung des Verkehrs vor ihrem Grundstück entgegengesetzt werden.

5

Die Antragstellerin beantragt,

den Beschluss der erkennenden Kammer vom 22. September 2008 - 4 B 337/08 - aufzuheben und die aufschiebende Wirkung ihrer Klage - 4 A 1354/08 - gegen die der Beigeladenen durch die Antragsgegnerin am 13. November 2007 erteilte Baugenehmigung anzuordnen.

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Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

7

Sie hält den Antrag für unzulässig und unbegründet. Veränderte Umstände i.S.d. § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO lägen nicht vor. Die vorgelegten Gutachten bewerteten vielmehr den gleichen Sachverhalt erneut. Im Übrigen hätte die Antragstellerin die Stellungnahmen auch schon im ursprünglichen Verfahren vorlegen können. Das Gutachten des Dipl.-Ing. G. liefere keine Erkenntnisse, die geeignet seien, das B.-Gutachten insgesamt in Frage zu stellen. Das dort berechnete Verkehrsaufkommen sei plausibel hergeleitet und eher zu hoch angesetzt. Die Stellungnahme des Dipl.-Ing. G. beruhe teilweise auf Fehleinschätzungen und Vermutungen. Sie habe die Anzahl der notwendigen Einstellplätze für Kraftfahrzeuge fehlerfrei berechnet. Nach derzeitiger Berechnung fehlten 104 Einstellplätze. Zwischen der durch einen Bauvorbescheid in Aussicht gestellten befristeten Baugenehmigung für eine Stellplatzanlage mit rund 230 Stellplätzen auf dem ehemaligen Grundstück der T. und dem Neubau des Einkaufszentrums bestehe kein Zusammenhang. Die aktuelle Berechnung der I. ergebe geringere Lärmbelastungen für das Gebäude der Antragstellerin. Es fehle weiterhin an einer spezifischen Zurechenbarkeit des Vorhabens zur Verkehrssituation im Bereich des Grundstücks der Antragstellerin.

8

Die Beigeladene beantragt ebenfalls,

den Antrag abzulehnen.

9

Sie trägt vor: Der Antrag sei bereits unzulässig, da die Antragstellerin keine veränderten bzw. im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachten Umstände vortrage. Veränderte Umstände seien nur darin zu erblicken, dass mit dem Verkehrsgutachten des Dipl.-Ing. G. erstmals eine von einem Fachgutachter erstellte Kritik am Verkehrsgutachten der B. geübt werde. Diese Umstände seien nicht neu, da die (angebliche) Kritikwürdigkeit des B.-Gutachtens - wenn überhaupt - bereits vor der gerichtlichen Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO vorgelegen habe. Nachträglich entstanden sei nur das von der Antragstellerin beauftragte Gutachten über diese Umstände. Dies könne aber eine Abänderungsentscheidung nach § 80 Abs. 7 S. 2 VwGO nicht rechtfertigen, weil die Antragstellerin die erst nachträgliche Vorlage durch eine verspätete Auftragserteilung verschuldet habe. Der Antrag sei auch unbegründet, weil ein spezifischer Bezug des genehmigten Vorhabens zum Verkehrsgeschehen am Grundstück der Antragstellerin infolge einer Vermischung des Verkehrs und einer irrelevanten Verkehrslärmzunahme fehle und auch die Gesamtlärmbelastung nicht unzumutbar sei.

10

II.

Der nach § 80 Abs. 7 VwGO zu beurteilende Antrag hat keinen Erfolg. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht in der Hauptsache Beschlüsse über Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO jederzeit ändern oder aufheben. Bei veränderten oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachten Umständen haben die Beteiligten Anspruch auf eine erneute Entscheidung des Gerichts. Ein solcher Anspruch ist insbesondere dann zu bejahen, wenn sich nach dem Zeitpunkt des Erlasses des vorangegangenen Beschlusses - hier: der abschließenden Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts im vorangegangenen Beschwerdeverfahren - eine Veränderung der für die Entscheidung maßgeblichen Sach- und/oder Rechtslage ergeben hat. Das trifft z.B. zu, wenn sich aufgrund tatsächlicher Veränderungen eine Nichtaussetzung des Verwaltungsakts für den Betroffenen wesentlich gravierender auswirkt als dies vorher der Fall war oder die Veränderungen zu einer anderen Bewertung der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes führen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. § 80 Rd.Nr. 197).

11

Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

12

Soweit die Antragstellerin für den Abänderungsantrag auf die Stellungnahme des Dipl-Ing. G. vom 12. November 2008 (mit Ergänzung vom 13. Januar 2009) abstellt, beruft sie sich weder auf einen veränderten noch einen im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachten Umstand. Die inhaltlich knappe Stellungnahme beschränkt sich, soweit sie sich nicht im Sinne eines Rechtsgutachtens zu der Baugenehmigung äußert, auf kritische Bemerkungen zu den bisherigen Untersuchungen und Ergebnisdarstellungen (" Das Gutachten ist hier fehlerhaft und sollte diesbezüglich nachgebessert werden"). Im Verfahren des einstweiligen Nachbar- (bzw. Dritt-) Rechtsschutzes reicht es für ein Obsiegen aber nicht aus, die Grundlagen einer angefochtenen Baugenehmigung lediglich in Zweifel zu ziehen. Es lässt sich auch nicht feststellen, dass die mit dieser Stellungnahme vorgebrachten Tatsachen und Bewertungen "ohne Verschulden" nicht schon in den vorangegangenen gerichtlichen Eilverfahren rechtzeitig hätten unterbreitet werden können (erstmals eingereicht wurde die Stellungnahme im Verfahren zur Anhörungsrüge; in seinem Beschluss vom 20. November 2008 ist das Nds. Oberverwaltungsgericht nicht auf sie eingegangen). Für den Verschuldensmaßstab ist auf § 60 Abs. 1 VwGO zurückzugreifen (Posser/Wolff, VwGO, Kommentar § 80 Rdnr. 200 m.w.N.), der auf die Einhaltung der Sorgfaltspflicht abstellt (vgl. etwa Kopp/Schenke, a.a.O., § 60 Rdnr. 9). Insoweit muss sich die Antragstellerin hier - worauf die übrigen Beteiligten zu Recht hinweisen - entgegen halten lassen, dass sie die Stellungnahme erst am 17. Oktober 2008 in Auftrag gegeben hat, obwohl sie - aus ihrer Sicht - hierzu schon viel früher Anlass gehabt hätte. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der im Schriftsatz der Antragstellerin vom 13. Januar 2009 hierzu erwähnten (Kosten-)Gesichtspunkte. Die "Verkehrsuntersuchung für die S. Oldenburg" der Ingenieurgruppe B. vom April 2007, auf die sich die Stellungnahme bezieht, war ihr bzw. den für sie auftretenden Personen seit langem bekannt. Wenn sie sich etwa zeitgleich mit der Stellung des Eilantrags (6. Februar 2008) um die Stellungnahme bemüht hätte, hätte sie diese aller Wahrscheinlichkeit nach ohne Weiteres rechtzeitig in das Verfahren 4 B 337/08 einbringen können. Damit kann dahingestellt bleiben, ob mit der Stellungnahme des Dipl.-Ing. G., nach deren Ergebnis "die prognostizierte zusätzliche Belastung für die A.straße nicht nachprüfbar und auch nicht nachvollziehbar hergeleitet" worden sein soll, überhaupt (neue) Umstände vorgetragen wurden, aus denen sich - ausgehend von den tragenden Gründen der im ursprünglichen Eilverfahren getroffenen gerichtlichen Entscheidungen - die Möglichkeit einer Änderung dieser früheren Eilentscheidungen ergibt.

13

Letzteres ist aber jedenfalls für die beiden anderen geltend gemachten Umstände zu verneinen. Sie befassen sich mit Gesichtspunkten, die bereits berücksichtigt und in beiden gerichtlichen Instanzen als im Ergebnis für den verfolgten Anspruch nicht tragend angesehen wurden. In einem solchen Fall können weitere Ausführungen zu diesen Gesichtspunkten, auch wenn hierzu neue Umstände vorgebracht werden, nicht zur Zulässigkeit des Verfahrens nach § 80 Abs. 7 VwGO führen. Das ergänzende schalltechnische Gutachten der I. vom 20. Oktober 2008 befasst sich erneut mit der Verkehrslärmbelastung des Wohnhauses der Antragstellerin und kommt unter Berücksichtigung neuerlicher Verkehrszählungen der Antragsgegnerin im Wege der Neuberechnung zu einem Berurteilungspegel von (mit Berücksichtigung der Bushaltestellen) tags 73,8 dB(A) und nachts 61,8 dB(A). Die Antragstellerin hat aber schon im Ausgangsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ein Gutachten der I. (vom 23. Juni 2008) vorgelegt, nach dem sich an ihrem Grundstück Beurteilungspegel für den Verkehrslärm von sogar bis zu 75,1 dB(A) tags und 65,7 dB(A) nachts ergaben. In ihrem Beschluss vom 22. September 2008 hat die erkennende Kammer den Antrag der Antragstellerin auch nicht entscheidend deshalb abgelehnt, weil es an gesicherten Aussagen zu der Verkehrsbelastung der A.straße fehle, sondern weil es an einem spezifischen Bezug des genehmigten Vorhabens zur Verkehrssituation im Bereich des Grundstücks der Antragstellerin als Anknüpfungspunkt für eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme fehle, insbesondere dort bereits eine Vermischung der Verkehrsströme stattgefunden habe und sich zudem nicht feststellen lasse, dass die zu erwartenden Geräusche des voraussichtlich mit dem Vorhaben verbundenen An- und Abfahrtverkehrs den Beurteilungspegel der Verkehrsgeräusche vor dem Grundstück der Antragstellerin für den Tag oder die Nacht rechnerisch um mindestens 3 dB(A) erhöhten. Mit den Grundlagen dieser Einschätzung befasst sich das ergänzende Gutachten der I. nicht. Nach den Entscheidungen des Nds. Oberverwaltungsgerichts vom 28. Oktober 2008 (Beschwerde) und 20. November 2008 (Anhörungsrüge) kommt es nicht auf die Verkehrslärmmenge an, welche von der A.straße her auf die Gebäudefront der Antragstellerin einwirkt. Speziell zu dem Einwand der Antragstellerin, der Senat habe in seiner Entscheidung vom 28. Oktober 2008 das Gutachten der I. nicht hinreichend berücksichtigt, führt das OVG in seinem Beschluss vom 20. November 2008 aus: Selbst wenn der damit verbundene Lärm dort, d.h. an der nördlichen Gebäudefront, die Sanierungswerte erreichte oder gar überschritte (gleich, ob diese ab einem Wert von 75 dB(A) anzunehmen seien), sei es der Antragstellerin möglich, ihr Gebäude und einen an diesen angrenzenden geschützten Außenwohnbereich in zumutbarer Weise zu nutzen. Diese Einschätzung stellt das ergänzende Gutachten der I. nicht in Frage.

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Eine nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO beachtliche Veränderung der Sachlage ist auch nicht durch die am 6. Oktober 2008 erfolgte Erteilung eines positiven Bauvorbescheides für die "Modernisierung der Freiflächen zur Nutzung mit rd. 230 ebenerdigen Pkw-Stellplätzen" auf dem angrenzenden Parkplatzgelände eingetreten. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Antragstellerin diesen ihr offenbar bekannt gegebenen Bauvorbescheid bestandskräftig hat werden lassen oder nicht, wozu sie sich nicht äußert. Die erkennende Kammer hat schon im Beschluss vom 22. September 2008 im Anschluss an den Beschluss des Nds. Oberverwaltungsgericht vom 5. Juni 2008 - 1 MN 328/07 - ausgeführt, dass eine im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens bedeutsame rechtliche Verknüpfung zwischen der angefochtenen Baugenehmigung und den Planungen für Parkplätze auf dem Nachbargrundstück nicht besteht. Das Nds. Oberverwaltungsgericht hat dies in seiner Beschwerdeentscheidung vom 28. Oktober 2008 bestätigt und bekräftigt. Der Bauvorbescheid vom 6. Oktober 2008, den die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren 1 ME 219/08 nicht erwähnt hat, kann zu keiner anderen Bewertung führen. Entsprechendes gilt für den im Schriftsatz der Antragstellerin vom 13. Januar 2009 erwähnten (und dem Gericht nicht bekannten) weiteren Bauvorbescheid für ein Parkhaus sowie für den die Veränderungssperre betreffenden Beschluss des Nds. Oberverwaltungsgerichts vom 15. Dezember 2008.

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Der nach allem unzulässige Antrag ist auch unbegründet.

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Auch bei Berücksichtigung des gesamten Vorbringens der Antragstellerin im Abänderungsverfahren ergibt sich kein Anlass für eine Änderung der im Verfahren 4 B 337/08 getroffenen Entscheidung. Nach der dort dargelegten ständigen Rechtsprechung des 1. Senats des Nds. OVG und der erkennenden Kammer kommt eine Stattgabe des Eilantrags erst dann in Betracht, wenn Überwiegendes für die Annahme spricht, der Rechtsbehelf des Nachbarn bzw. Dritten sei jedenfalls derzeit begründet. Dies gilt weiterhin auch hier; die ergänzenden Ausführungen der Antragstellerin zur Interessenabwägung, die sie im Übrigen auch schon im abgeschlossenen Eilverfahren hätte anstellen können, führen insoweit nicht zur Annahme eines Ausnahmefalles. Ferner lässt sich weiterhin nicht feststellen, dass die rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen des von der Antragstellerin behaupteten Abwehranspruchs vorliegen.

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Bei Anwendung der allgemein anerkannten Grundsätze für die Zurechnung des mit der Zulassung eines Vorhabens verbundenen Zu- und Abgangsverkehrs fehlt es bereits an einem feststellbaren spezifischen Bezug des genehmigten Vorhabens zu der Verkehrssituation im Bereich des Grundstücks der Antragstellerin als Anknüpfungspunkt für ein Abwehrrecht (vgl. hierzu die Ausführungen der erkennenden Kammer im Beschluss vom 22. September 2008). Voraussichtlich wird sich der mit dem Vorhaben verbundene Verkehr, soweit er überhaupt durch die A.straße fließt, im Bereich des Grundstücks der Antragstellerin mit dem übrigen Verkehr vermischt haben. Außerdem ist nach den vorhandenen Erkenntnissen auch nicht annähernd zu erwarten, dass sich im Bereich des Grundstücks der Antragstellerin durch diesen Verkehr der Beurteilungspegel der Verkehrsgeräusche für den Tag oder die Nacht rechnerisch um mindestens 3 dB(A) erhöhen wird. Zu keinem dieser selbständig tragenden Gesichtspunkte hat die Antragstellerin im Abänderungsverfahren überzeugende Argumente vorgebracht, die eine abweichende Einschätzung rechtfertigen würden. Die Kammer hält vielmehr auch unter Berücksichtigung der neuerlichen Ausführungen der Antragstellerin zu Verkehrsströmen an ihrer Bewertung fest.

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Die im vorangegangenen Beschwerdeverfahren sinngemäß vorgebrachten Einwendungen der Antragstellerin gegen den Bewertungsmaßstab der Kammer führen ebenfalls zu keiner anderen Bewertung. Dort hatte sie geltend gemacht, schon derzeit führten die über 20.000 Fahrzeugbewegungen auf der A.straße zu Lärmeinwirkungen von über 70 dB(A), welche den Bereich der Gesundheitsbeeinträchtigungen entweder schon erreichten oder sich ihm bedenklich näherten. Unter diesen Umständen brauche sie nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1075/04 -) und - dem BVerwG folgend - des OVG Münster (Urteil vom 13. März 2008 - 7 D 34/07.NE -) nicht einmal marginale Lärmerhöhungen hinzunehmen. Unabhängig von den Ausführungen des Nds. OVG hierzu im Beschluss vom 28. Oktober 2008 ist dem Folgendes entgegen zu halten: Es bleibt bereits fraglich, inwieweit die von der Antragstellerin herangezogenen Erwägungen in den genannten Urteilen auf Verfahren der vorliegenden Art, in denen es um die Anfechtung einer Baugenehmigung durch einen Dritten geht, übertragbar sind. Das Nds. OVG äußert sich in seinen Beschlüssen vom 28. Oktober und 20. November 2008 hierzu nicht eingehend, merkt aber an, dass es im Einzelnen an einer "Subsumtion auf diesen Sachverhalt" durch die Antragstellerin fehle. Dies trifft auch weiterhin zu. Zu berücksichtigen wäre dabei möglicherweise Folgendes: Beide Urteile betreffen nicht Einzelgenehmigungen, sondern Planungsentscheidungen. Das Urteil des BVerwG vom 16. März 2006 bezieht sich auf die Planfeststellung für die Errichtung eines Großflughafens; die von der Antragstellerin aus diesem Urteil zitierten Erwägungen betreffen einen Übernahmeanspruch, der hier nicht Verfahrensgegenstand ist. Diskutiert wird in beiden Urteilen der Umfang staatlicher Schutzverpflichtungen bei Planungsentscheidungen, während hier der Abwehranspruch gegen die einem privaten Bauherrn erteilte Baugenehmigung in Rede steht. Aus dem Urteil des BVerwG vom 16. März 2006 geht auch nicht hervor, dass das BVerwG zugleich seine gefestigte Rechtsprechung zur Zurechenbarkeit des Zu- und Abfahrtsverkehrs von baulichen Anlagen hat ändern wollen. Vielmehr hat das BVerwG auch noch später auf sie verwiesen (etwa Beschluss vom 2. März 2008 - 9 B 9/08 -, [...]). In einem - im weiteren Sinne - nachbarlichen Verhältnis wie hier, in dem sich mit dem Bauherrn und dem Dritten zwei Grundrechtsträger gegenüber stehen, kann voraussichtlich auch bei einer schon hohen Vorbelastung der Grad bzw. Umfang der zu erwartenden Zusatzbelastung nicht ohne Bedeutung für einen Abwehranspruch sein. Nach vorläufiger Einschätzung erscheint es zweifelhaft, ob es in einem solchen Verhältnis interessengerecht wäre, wenn schon jede - marginale - Lärmerhöhung auch ohne spürbare Auswirkungen für den Betroffenen ein Abwehrrecht begründen würde. Das Nds. OVG ist in seinem Beschluss vom 5. Juni 2008 - 1 MN 328/07 - aber nur von einer sehr geringen Zusatzbelastung von 0,042 dB(A) - im ungünstigen Fall 0,167 dB(A) - für das Grundstück der Antragstellerin ausgegangen. Soweit diese nennenswert höhere Werte befürchtet, hat sie solche weiterhin nicht konkretisiert und belegt bzw. glaubhaft gemacht. In der Situation des Grundstücks der Antragstellerin besteht die Lärmproblematik ohnehin und unabhängig von dem angefochtenen Vorhaben.

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Im Übrigen weist der 1. Senat des Nds. OVG in seinen Beschlüssen vom 28. Oktober und 20. November 2008 ausgehend von der Rechtsprechung des OVG Münster darauf hin, dass jeweils eine Einzelfallbewertung erforderlich sei. Hier wirke der Verkehrslärm auf das Grundstück der Antragstellerin im Wesentlichen nur von der A.straße herein. Der Antragstellerin sei es zuzumuten, im Wege architektonischer Selbsthilfe die schützwürdigeren Räume straßenabgewandt anzuordnen und die Außenwohnbereiche von der A.straße abzuwenden. Das ermögliche einen Aufenthalt im Freien, für den das Wohngebäude als Lärmschutzschild fungiere und auf den deutlich weniger als 70 dB(A) als äquivalenter Dauerschallpegel einwirkten. Einem Dauerschallpegel von tagsüber 70 dB(A) sei die Antragstellerin (damit) auf ihrem Grundstück nicht durchgängig ausgesetzt. Dieses diene nach den maßgeblichen planerischen Festsetzungen nicht zumindest auch dem Wohnen. Die von ihr herangezogenen Grundsätze, Lärmeinwirkungen, die bereits jetzt in die Nähe von Gesundheitsbeeinträchtigungen reichten, schlössen jedweden Lärmzuwachs aus, kämen hier daher nicht zur Anwendung. In seinem weiteren Beschluss vom 20. November 2008 hat das Nds. OVG hierzu interpretierend ausgeführt, die Beschwerdeentscheidung ruhe selbständig tragend auf der Erwägung, es komme nicht auf die Verkehrsmenge an, welche von der A.straße her auf die Gebäudefront der Antragstellerin einwirke. Selbst wenn der damit verbundene Lärm dort, d.h. an der nördlichen Gebäudefront, die Sanierungswerte erreichte oder gar überschritte (gleich, ob diese ab einem Wert von 75 dB(A) anzunehmen seien), sei es der Antragstellerin möglich, ihr Gebäude und einen an diesen angrenzenden geschützten Außenwohnbereich in zumutbarer Weise zu nutzen. Deshalb komme es auch nicht darauf an, ob - wie im Beschluss vom 20. November 2008 angenommen - im Geltungsbereich des Kerngebietes, in dem ihr Grundstück liege, der Umfang der Zulässigkeit von Wohnungen zweifelhaft sei.

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Auf der Grundlage dieser Erwägungen bieten - wie bereits angesprochen - weder die ergänzende Stellungnahme der I. vom 20. Oktober 2008 noch die Stellungnahmen des Dipl-Ing. G. Anlass für eine Abänderung des Beschlusses vom 22. September 2008. Die Einwendungen der Antragstellerin erschüttern auch nicht die tatsächlichen Annahmen, von denen das Nds. OVG in seinen Entscheidungen über die Beschwerde bzw. die Anhörungsrüge ausgegangen ist. Bezüglich der angenommenen Möglichkeiten einer architektonischen Selbsthilfe bzw. der schwerpunktmäßigen Nutzung des von der A.straße abgewandten (Außen-)Bereichs reicht der pauschale Hinweis darauf, dass das Gebäude von einer Großfamilie mit 6 Personen bewohnt werde, nicht aus. Auch der Einwand, das (östliche) Nachbargebäude springe zurück, so dass auch eine Hausseite betroffen sei, greift wahrscheinlich nicht durch. Die Stellung der Gebäude ist aus dem vorliegenden Kartenmaterial erkennbar, so dass das Nds. OVG sie in seine Bewertung einbezogen haben dürfte. Durch die leicht verschobene Anordnung der Gebäude bleibt nur ein Teil der östlichen Seitenfront des Gebäudes der Antragstellerin im straßennahen Bereich frei. Er ist durch die Seitenlage auch weniger vom Straßenlärm betroffen als die Straßenfront. Im Übrigen bilden die angrenzenden Nachbargebäude einen "Riegel", der den mittleren und den straßenabgewandten Teil der Gebäude sowie den Gartenbereich weitgehend von der Straße abschirmt.

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Der Hinweis auf die Möglichkeiten einer Änderung der Nutzung auf dem ehemaligen Gelände der T. schlägt in diesem Zusammenhang ebenfalls nicht durch. Für eine (zulässige) Intensivierung des Parkplatzgeländes auf der Grundlage der bestehenden Baugenehmigung in einer Weise, die im Ergebnis den Bewohnern des Grundstücks der Antragstellerin eine angemessene Nutzung der von der A.straße abgewandten Bereiche ihres Grundstücks verwehren würde, bestehen keine überzeugenden Anhaltspunkte. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Erläuterungen der Antragstellerin zu Vergleichsbemühungen der Beigeladenen und der denkbaren Option, die angrenzende Fläche als nicht-öffentlichen Parkplatz etwa für Mitarbeiter des Einkaufszentrums zu nutzen. Die Antragstellerin weist auch selbst darauf hin, dass sich in dem Bereich hinter ihrem Grundstück derzeit nur 31 verhältnismäßig umständlich erreichbare Parkplätze befinden und die Einfahrt zum Parkplatz dort nicht angeordnet ist.

22

Bezüglich der behaupteten Veränderung der Sachlage durch die am 6. Oktober 2008 erfolgte Erteilung eines positiven Bauvorbescheides für ca. 230 PKW-Stellplätze auf dem angrenzenden Parkplatzgelände sowie durch den nach Darstellung der Antragstellerin inzwischen erteilten weiteren Bauvorbescheid für ein Parkhaus wird zunächst auf die obigen Ausführungen verwiesen. Einwendungen gegen eine Änderung bzw. Intensivierung der Nutzung des Parkplatzes oder gegen die Errichtung eines Parkhauses können im Verfahren über die Erteilung der dafür erforderlichen Baugenehmigungen bzw. vorangehender Bauvorbescheide geltend gemacht und dort ggf. auch durchgesetzt werden. Für den hier in Rede stehenden Streit mit der Beigeladenen als einer "Dritten" ist dabei auch von Bedeutung, dass für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage der Zeitpunkt der Erteilung der angefochtenen Baugenehmigung maßgeblich ist, hier also die Sach- und Rechtslage zum 13. November 2007. Zu diesem Zeitpunkt waren die Bauvorbescheide noch nicht erteilt. Selbst wenn entsprechend den Mutmaßungen der Antragstellerin die mit den Bauvorbescheiden im Grundsatz genehmigte Nutzung letztlich dem Vorhaben der Beigeladenen zugute kommen soll, werden hierdurch die Einwendungsmöglichkeiten der Antragstellerin gegen die Bauvorbescheide und evtl. spätere Baugenehmigungen nicht beeinträchtigt.

23

Schließlich greift der Einwand der Antragstellerin, auch ohne eine Baugenehmigung für eine intensivierte Nutzung des Parkplatzgeländes sei mit einer Verstärkung des Suchverkehrs der Straße "A.F." zu rechnen, der im Zusammenhang mit den anderen Belastungen zu unzumutbaren Verhältnissen für ihr Grundstück führen würde, nicht durch. Auch insoweit trägt sie nicht eine geänderte Tatsache i.S.d. § 80 Abs. 7 S. 2 VwGO vor. Im Übrigen handelt es sich insoweit nur um Mutmaßungen ohne eine nachvollziehbare Tatsachengrundlage.

24

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Kosten der Beigeladenen werden wie im Verfahren 4 B 337/08 für erstattungsfähig erklärt, da sie als notwendig Beizuladende in das Verfahren hineingezogen wurde. Zudem hat sich ihr Rechtsstandpunkt erneut durchgesetzt.

25

Die Streitwertfestsetzung folgt derjenigen im Verfahren 4 B 337/08.

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Rechtsmittelbelehrung

27

Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in Lüneburg statthaft.

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Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in Lüneburg statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt. Wird der Beschwerdewert nicht erreicht, ist die Beschwerde nur statthaft, wenn sie vom Gericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Fragen zugelassen wird.

Osterloh
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