Verwaltungsgericht Stade
Beschl. v. 05.03.2004, Az.: 4 B 314/04

Gewährung einmaliger Beihilfen für eine Nebenkostennachzahlung sowie die Anschaffung von Bekleidung, Gardinen; Sozialhilfe zur Schuldenregulierung; Deckung des Bedarfs durch Selbsthilfe; Pauschale Erhöhung der Regelsätze

Bibliographie

Gericht
VG Stade
Datum
05.03.2004
Aktenzeichen
4 B 314/04
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2004, 11160
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGSTADE:2004:0305.4B314.04.0A

Verfahrensgegenstand

1. Winterbekleidungsbeihilfe,
2. Beihilfe für Nebenkostennachzahlung,
3. Beihilfe für Gardinen,
hier: Antrag nach § 123 VwGO

Prozessführer

1. Der Herr A.
2. Die Frau B.
3. Der Minderjährige C.
4. Der Minderjährige D.
E.

Proz.-Bev.zu 1 - 4: Rechtsanwalt F.

Prozessgegner

Der Landkreis Rotenburg (Wümme),
vertreten durch den Landrat,
Kreishaus, 27356 Rotenburg,

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Keine einmalige Beihilfe für eine Nebenkostennachzahlung aus einem früheren Mietverhältnis.

  2. 2.

    Keine Berücksichtigung eines erhöhten Regelsatzes im Rahmen des § 21 Abs. 2 BSHG.

  3. 3.

    Zur Absetzung von Beiträgen zu einer Unfallversicherung nach § 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG

  4. 4.

    Zur Angemessenheit einer vom Einkommen abzusetzenden Fahrtkostenpauschale von 2,30 EUR bei Benutzung eines Motorrollers.

In der Verwaltungsrechtssache
hat das Verwaltungsgericht Stade - 4. Kammer -
am 5. März 2004 beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes vom 20. Februar 2004 wird abgelehnt.

    Die Antragsteller tragen die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

  2. 2.

    Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt G. wird abgelehnt.

    Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1

1. Die Antragsteller, die nicht im laufenden Sozialhilfebezug stehen, begehren die Gewährung einmaliger Beihilfen für die Anschaffung von Herbst-/Winterbekleidung, für eine Nebenkostennachzahlung und für die Anschaffung von Gardinen, die der Antragsgegner durch Bescheid vom 5. November 2003 abgelehnt hat, weil die Antragsteller in der Lage seien, den anzuerkennenden Gesamtbedarf in Höhe von 916,61 EUR aus ihrem monatlich übersteigenden Einkommen zu decken. Gegen diesen Ablehnungsbescheid haben die Antragsteller am 18. November 2004 Widerspruch eingelegt und am 20. Februar 2004 bei Gericht einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt.

2

Der Antrag nach § 123 VwGO bleibt ohne Erfolg.

3

Gemäß § 123 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht auf Antrag auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Gemäß den §§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) hat der Antragsteller sowohl die Eilbedürftigkeit der begehrten gerichtlichen Regelung (Anordnungsgrund) als auch seine materielle Anspruchsberechtigung (Anordnungsanspruch) glaubhaft darzulegen.

4

Gemessen an diesen Vorgaben haben die Antragsteller, soweit es um die Gewährung einer Beihilfe für eine von ihnen geforderte Nebenkostennachzahlung geht, bereits das Bestehen eines Anordnungsgrundes, also die Eilbedürftigkeit der begehrten gerichtlichen Regelung nicht glaubhaft gemacht. Die streitige Nebenkostennachzahlung bezieht sich auf die frühere, bis Ende August 2003 von den Antragstellern unter der Adresse H. in I. genutzte Wohnung, so dass schon nicht zu erkennen ist, welche konkreten Nachteile (z.B. Verlust der Wohnung) ihnen ohne eine sofortige gerichtliche Regelung drohen könnten. Hinzu kommt aber auch noch, dass es sich bei der von dem früheren Vermieter geltend gemachten Nebenkostennachzahlung um Schulden der Antragsteller aus einem in Vergangenheit liegenden Mietverhältnis handelt. Da eine Schuldenregulierung nicht zu den Aufgaben der Sozialhilfe, und zwar weder im Rahmen der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt noch im Wege der Gewährung einer einmaligen Beihilfe gehört, fehlt es daher für die Übernahme der Nebenkostennachforderung durch den Antragsgegner auch an einem Anordnungsanspruch.

5

Hinsichtlich der begehrten Herbst-/Winterbekleidungsbeihilfe in Höhe von 480,-- EUR (4 Personen x 120,-- EUR) und der Beihilfe für die Anschaffung von Gardinen nebst Zubehör in Höhe von 203,-- EUR für die von den Antragstellern seit dem 1. September 2003 unter der Adresse J. in I. genutzte Wohnung bleibt die beantragte einstweilige Anordnung ebenfalls ohne Erfolg, weil die Antragsteller ihren danach gegebenen Gesamtbedarf in Höhe von 683,-- EUR aufgrund eines monatlich übersteigenden Einkommens, das in den Monaten November 2003 und Dezember 2003 (mindestens) 248,08 EUR und ab Januar 2004 sogar 285,70 EUR betrug, im Wege der Selbsthilfe decken konnten. Dazu im Einzelnen:

6

Gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) sind einmalige Leistungen auch zu gewähren, wenn der Hilfe Suchende zwar keine laufenden Leistungen zum Lebensunterhalt benötigt, den Lebensunterhalt jedoch aus eigenen Kräften und Mitteln nicht voll beschaffen kann. In diesem Fall kann nach § 21 Abs. 2 Satz 2 BSHG das Einkommen berücksichtigt werden, das die in § 11 Abs. 1 BSHG genannten Personen (hier: Eltern und ihre minderjährigen unverheirateten Kinder, die dem Haushalt der Eltern angehören, also die Antragsteller zu 1. bis 4.) innerhalb eines Zeitraumes von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats erwerben, in dem über die Hilfe entschieden worden ist.

7

Nach den Berechnungen des Antragsgegners (vgl. Anlagen zum Schreiben vom 16. 2. 2004, Bl. 102 ff. der Beiakte A) betrug der Bedarf der vier Antragsteller (Regelsätze, Kosten der Unterkunft und Heizkosten) in dem Monat, in dem der Antragsgegner über die von ihnen am 18. September 2003 gestellten Anträge auf einmalige Leistungen entschieden hat (hier: November 2003), insgesamt 1.462,52 EUR (Antragsteller zu 1. = 395,38 EUR, Antragstellerin zu 2. = 336,38 EUR und Antragsteller zu 3. und 4. jeweils 365,38 EUR), wobei zugunsten der Antragsteller dahinstehen kann, ob der Antragsgegner bei den Kosten der Unterkunft zu Recht von Nebenkosten für Wasser und Kanal (Abwasser) in Höhe von insgesamt 50,-- EUR ausgegangen ist. Bedenken ergeben sich insoweit daraus, dass der Antragsteller zu 1. im Rahmen der ab Februar 2004 von der Stadtwerke I. GmbH durch Rechnung vom 31. Januar 2004 festgesetzten Abschlagszahlungen für Wasser und Abwasser in Höhe von insgesamt 34,-- EUR handschriftlich mit Kugelschreiber als bisherige Zahlungen lediglich insgesamt 30,-- EUR vermerkt hat (vgl. Bl. 99 und 101 der Beiakte A sowie Bl. 29 der Gerichtsakte), was zu einer Reduzierung des Bedarfs für den Monat November 2003 bei jedem Mitglied der vierköpfigen Bedarfsgemeinschaft um 5,-- EUR, also insgesamt zu einer Reduzierung auf 1.442,52 EUR führen würde.

8

Soweit die Antragsteller im Zusammenhang mit der Bedarfsberechnung des Antragsgegners unter Berufung auf die Kommentierung bei Schellhorn, BSHG, 16. Aufl., § 11 Rdnr. 32, die Auffassung vertreten, dass bei der Bemessung der Bedürftigkeit im Rahmen des § 21 Abs. 2 BSHG die Anwendung des einfachen Regelsatzes der Hilfe zum Lebensunterhalt unzulässig sei, weil damit die über den Regelsatz hinausgehenden einmaligen Leistungen nicht umfasst seien und daher regelmäßig 110 % des Regelsatzes zugrunde zu legen seien, so dass nach ihren Berechnungen (vgl. Bl. 26 der Gerichtsakte) für den Antragsteller zu 1. ein Regelsatz von 325,60 EUR (statt 296,-- EUR), für die Antragstellerin zu 2. von 260,70 EUR (statt 237,-- EUR) und für die Antragsteller zu 3. und 4. jeweils 292,60 EUR (statt 266,-- EUR) zu gelten habe, vermag die Kammer dem nicht zu folgen, Eine solche pauschalierte Erhöhung der Regelsätze bei Anwendung des § 21 Abs. 2 BSHG ist gesetzeswidrig, weil sie weder durch den Wortlaut dieser Vorschrift gedeckt, noch nach ihrem Sinn und Zweck geboten ist (vgl. auch: OVG Lüneburg, Beschl. v. 17. 10. 1997 - 4 M 3705/97 -, FEVS 48, 170 = NDV-RD 1998, 11). Insbesondere übersehen die Antragsteller, dass bei einer antragsunabhängigen pauschalen "Vorweg-Berücksichtigung" möglicherweise bestehender Ansprüche auf Bewilligung einmaliger Leistungen nach § 21 Abs. 2 BSHG der Träger der Sozialhilfe darauf zu achten hätte, Doppelleistungen für einmalige Bedürfnisse zu vermeiden, das heißt, eine "bereits berücksichtigte Pauschale" müsste voll angerechnet werden, was für die Antragsteller bedeuten würde, dass bei ihnen in jedem Fall monatlich insgesamt 106,50 EUR (Antragsteller zu 1. = 29,60 EUR, Antragstellerin zu 2.= 23,70 EUR, Antragsteller zu 3. und 4. = jeweils 26,60 EUR) auf eine beantragte einmalige Beihilfe anzurechnen wäre, das heißt, selbst auf der Grundlage ihrer eigenen Berechnungen (vgl. Bl. 26 der Gerichtsakte) betrüge der "mtl. Eigenanteil" nicht nur 15,88 EUR, sondern bereits 122,38 EUR.

9

Da - wie aufgezeigt - der Forderung der Antragsteller nach einer pauschalen Erhöhung ihrer Regelsätze nicht gefolgt werden kann, bleibt es dabei, dass im Monat November 2003 der sozialhilferechtlicher Bedarf der vierköpfigen Gemeinschaft im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG (maximal) 1.462,52 EUR betrug, dem nach den Berechnungen des Antragsgegners in der Anlage zu seinem Schreiben vom 16. Februar 2004 ein Einkommen der Bedarfsgemeinschaft in Höhe von insgesamt 1.710,60 EUR gegenüber stand, wobei die Kammer auch im Zusammenhang mit den Einkommensberechnungen des Antragsgegners es zugunsten der Antragsteller dahin stehen lässt, ob das von der Antragstellerin zu 2. im Rahmen ihrer Tätigkeit als Reinigungskraft neben ihrem Lohn im Monat durchschnittlich erhaltene Trinkgeld in Höhe von 5,-- EUR (vgl. Bescheinigung ihres Arbeitsgebers v. 1. 12. 2003, Bl. 71 der Beiakte A) zu Recht wegen "Geringfügigkeit" außer Ansatz gelassen worden ist.

10

Die gegen die Einkommensberechnungen des Antragsgegners gerichteten Einwendungen der Antragsteller greifen ebenfalls nicht durch.

11

Hinsichtlich der geforderten Einkommensmindernden Berücksichtigung des von dem Antragsteller zu 1. auf eine Unfallversicherung monatlich zu entrichtenden Beitrages in Höhe von 27,70 EUR sieht § 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG zwar unter anderem vor, dass Beiträge zu privaten Versicherungen von dem Einkommen abzusetzen sind, soweit sie nach Grund und Höhe angemessen sind. Ob danach aber eine Unfallversicherung einen vertretbaren Umfang hat bzw. ob die Beiträge dafür dem Grunde nach angemessen sind, beurteilt sich nach dem Einzelfall, weil nicht festgestellt werden kann, dass eine Unfallversicherung zu dem heute allgemein üblichen "Standard" einer Familie gehört. Besondere Gründe, dass gerade für die Antragsteller eine Unfallversicherung notwendig gewesen ist, bzw. dass hier eine besondere familiäre Situation vorliegt, die es als gerechtfertigt erscheinen lässt, sich gegen die Folgen eines Unfalls zu sichern, sind weder von den Antragsteller vorgetragen noch sonst für die Kammer ersichtlich, so dass der Unfallversicherungsbeitrag hier nicht von dem Einkommen des Antragstellers zu 1. nach § 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG abzusetzen ist (vgl. zum Vorstehenden auch: OVG Lüneburg, Urt. v. 29. 11. 1989 - 4 A 205/88 -, FEVS 42, 104; VGH Mannheim, Urt. v. 21. 3. 1996 - 6 S 1342/93 -, FEVS 47, 23).

12

Darüber hinaus hat der Antragsgegner aber auch im Falle des Antragstellers zu 3. die von seiner Ausbildungsvergütung abzusetzende Fahrtkosten, wobei die Kammer die Notwendigkeit der Benutzung eines Rollers trotz der zwischen Rotenburg und Sottrum bestehenden Bahnverbindung ebenfalls zugunsten des Antragstellers zu 3. unterstellt, auf der Grundlage des § 76 Abs. 2 Nr. 4 BSHG in Verbindung mit § 3 Abs. 6 Nr. 2c der Durchführungsverordnung (DVO) zu § 76 BSHG zutreffend mit 46,-- EUR (20 km x 2,30 EUR) ermittelt. Soweit die Antragsteller in diesem Zusammenhang geltend machen, dass die in § 3 Abs. 6 Nr. 2 DVO festgesetzten Pauschbeträge seit 1976 unverändert geblieben seien und daher auf der Grundlage der steuerrechtlichen Vorschriften die Berücksichtigung von monatlichen Fahrtkosten in Höhe von 144,-- EUR fordern, was im Falle des Antragstellers zu 3. einem Pauschbetrag für jeden vollen Kilometer, den die Wohnung von der Arbeitsstätte entfernt liegt, in Höhe von 7,20 (!) EUR entsprechen würde, vermag die Kammer dem ebenfalls nicht zu folgen. Zwar ist es zutreffend, dass die in § 3 Abs. 6 Nr. 2 DVO festgelegten Kilometerpauschalen durch den Verordnungsgeber - abgesehen von geringfügigen Erhöhungen im Rahmen der Euroumstellung - seit langem nicht verändert worden sind, es fehlen der Kammer aber - zumal in dem nur auf eine summarische Prüfung beschränkten einstweiligen Anordnungsverfahren - jegliche konkreten Anhaltspunkte oder Erfahrungswerte dafür, dass der bei Benutzung eines Motorrades oder eines Motorrollers festgesetzte Pauschbetrag von 2,30 EUR je Entfernungskilometer in einem eine Erhöhung zwingend gebietenden Missverhältnis zu den tatsächlich anfallenden Kosten steht, zumal hier ohne weiteres festzustellen ist, dass eine gegebenenfalls erforderliche Anhebung der bisher bei der Benutzung eines Motorrollers maßgeblichen Kilometerpauschale von 2,30 EUR um mehr als 210 (!) % auf 7,20 EUR in jedem Fall auszuschließen ist.

13

Ist nach alledem davon auszugehen, dass die Antragsteller im Monat November 2003 einen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarf in Höhe von (maximal) 1.462,52 EUR hatten und über ein Einkommen in Höhe von insgesamt (mindestens) 1.710,60 EUR verfügten, so ergibt sich daraus ein im Monat der Entscheidung nach § 21 Abs. 2 Satz 1 BSHG anzurechender Einkommensüberschuss in Höhe von 248,08 EUR, so dass bei einem Bedarf an einmaligen Leistungen für Herbst-/Winterbekleidung und Gardinen in Höhe von 683,-- EUR noch ein Restbedarf in Höhe von 434,92 EUR verblieb. In einem solchen Fall hat der Träger der Sozialhilfe nach § 21 Abs. 2 Satz 2 BSHG eine Prognose über die Entwicklung des Einkommens der Hilfe Suchenden in der nächsten Zeit anzustellen und auf dieser Grundlage eine Ermessensentscheidung über die Anrechnung künftigen Einkommens auf den noch nicht gedeckten Teil des Bedarfs zu treffen, wobei der durch das Gesetz vorgegebene Spielraum dabei (weitere) sechs Monate umfasst. Da sich bei den Antragsteller ihre Bedarfs- und Einkommensverhältnisse - wie die Sozialhilfeberechnung des Antragsgegners für den Monat Januar 2004 belegt (vgl. Anlage zum Schreiben des Antragsgegners v. 16. 2. 2004, Bl. 107 der Beiakte A ) - in der Zeit ab Dezember 2003 jedenfalls nicht zu ihren Ungunsten verändert haben, und die Deckung des Restbedarfs in Höhe von 434,92 EUR überhaupt nur noch den Einsatz ihres übersteigenden Einkommens im Monat Dezember 2003 in vollem Umfang und im Monat Januar 2004 teilweise erforderte, ist die Entscheidung des Antragsgegners ihnen keine einmalige Beihilfe zu gewähren auch auf der Grundlage des § 21 Abs. 2 Satz 2 BSHG nicht zu beanstanden. Insbesondere ist die Entscheidung des Antragsgegners auch nicht deshalb ermessensfehlerhaft, weil nach Auffassung der Antragsteller die Rechnung der Stadtwerke I. GmbH vom 31. Januar 2004 und die darin ausgewiesene Restforderung in Höhe von 526,83 EUR "praktischerweise bedarfserhöhend in das laufende Verfahren einzubeziehen" sei. Dies verfängt schon deshalb nicht, weil diese Restforderung überhaupt erst zum 14. Februar 2004 fällig geworden ist, also zu einem Zeitpunkt, zu dem bereits wieder übersteigendes Einkommen zur Deckung dieser Forderung - jedenfalls im Rahmen einer mit dem Versorgungsunternehmen zu vereinbarenden Ratenzahlung - "zur freien Verfügung" stand. Schließlich können die Antragsteller die Gewährung von einmaligen Beihilfen auch nicht unter Hinweis auf die bei ihnen bestehenden Schuldbelastungen begehren, weil die Schuldenregulierung - wie bereits an anderer Stelle ausgeführt - nicht Sache des Sozialhilfeträgers ist, und zwar auch nicht für solche Schulden, die gegenüber der öffentlichen Hand (hier: Sozialamt) bestehen.

14

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2, 188 Satz 2 VwGO.

15

2.

Der Prozesskostenhilfeantrag ist abzulehnen, weil die betriebene Rechtsverfolgung - wie oben näher dargelegt - keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne der §§ 166 VwGO, 114 ZPO bietet.

16

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 188 Satz 2, 166 VwGO, 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO.

Schröder,
Steffen,
Teichmann-Borchers