Landgericht Aurich
Urt. v. 03.09.2015, Az.: 2 O 139/15

Bibliographie

Gericht
LG Aurich
Datum
03.09.2015
Aktenzeichen
2 O 139/15
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2015, 44890
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

nachfolgend
OLG - 20.01.2016 - AZ: 13 U 79/15

Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Streitwert:   100.000,00 EUR

Tatbestand:

Mit notariellem Kaufvertrag vom 12.05.2014 erwarb der Kläger von der Zeugin C. A. das im Grundbuch von E. Blatt 5.. verzeichnete Flurstück 30/1 der Flur 11 der Gemarkung E. zur Größe von 24.307 qm zum Kaufpreis von 135.000,00 EUR. Der Kläger ist als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Mitte der 1990er Jahre hatte der Ehemann der vorherigen Grundstückseigentümerin, der Zeuge M. A., auf einem Teil dieses Grundstücks eine Windenergieanlage errichten lassen. Der Kläger begehrt nun gerichtliche Feststellung, dass er zusammen mit dem Grundstück auch das Eigentum an der Windenergieanlage erworben habe.

Mit Kaufvertrag vom 19.07.2006 (Anlage B2, Bl. 45-48 d.A.) hatte der Zeuge M. A. die von ihm auf dem oben genannten Grundstück errichtete und seitdem betriebene Windenergieanlage vom Typ Enercon E40 mit 500 kW an die beklagte Genossenschaft verkauft. Mit Pachtvertrag von selben Tag war ein Teilstück des Grundstücks (und zwar derjenige Teil, auf dem die Windenergieanlage und nicht ein Gebäude aus dem späten 18. Jahrhundert steht, vgl. die farbliche Hervorhebung in Anlage B1, Bl. 44 d.A.) an die Beklagte verpachtet worden. Während die Unterschrift auf Verpächterseite unstreitig von der Zeugin C. A. stammt, weichen die von beiden Parteien vorgelegten Kopien des Pachtvertrags vom 19.07.2006 (einerseits Anlage K1, Bl. 6 ff. d.A., andererseits Anlage B1, Bl. 40 ff. d.A.) im Rubrum bei der Angabe der „Verpächterin“ voneinander ab.

Der Kläger vertritt die Auffassung, mit dem Eigentum am Grundstück habe er im Mai 2014 auch das Eigentum an der Windenergieanlage erworben, weil diese als wesentlicher Bestandteil des Grundstücks anzusehen sei und daher nicht selbständig an die Beklagte hätte veräußert werden können. Unter keinem denkbaren Gesichtspunkt handele es sich bei der Windenergieanlage um einen Scheinbestandteil des Grundstücks. So sei sie seinerzeit weder nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden worden noch sei dies in Ausübung eines Rechts an einem für den Zeugen M. A. fremden Grundstück geschehen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 17.09.2014 (Anlage K2, Bl. 14-19 d.A.) ließ der Kläger der Beklagten seine Rechtauffassung darlegen und widerrief bzw. kündigte gegenüber der Beklagten den Grundstückspachtvertrag mit der Beklagten unter Berufung auf einen Wegfall der Geschäftsgrundlage des Pachtvertrags.

Der Kläger beantragt,

festzustellen, dass er - der Kläger - Eigentümer der auf dem im Grundbuch von E. Blatt 5.. verzeichneten Flurstück 30/1 der Flur 11 der Gemarkung E. errichteten Windenergieanlage des Typs Enercon E40 mit 500 kW installierter Nennleistung ist.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie tritt der Annahme des Klägers entgegen, wonach die Windenergieanlage wesentlicher Bestandteil des in sein Eigentum übergegangenen Grundstücks sei. Es handele sich vielmehr um einen bloßen Scheinbestandteil, weil die Windenergieanlage von dem Zeugen M. A. auf dem Grundstück seiner Ehefrau seinerzeit lediglich zu einem vorübergehenden Zweck errichtet worden sei. Das ergebe sich schon daraus, dass sie - die Beklagte - gegenüber der Grundstücksverpächterin im Juli 2006 die Verpflichtung übernommen habe, die Windenergieanlage und sämtliche anderen Nebeneinrichtungen bis zum vereinbarten Ende des Vertragsverhältnisses vollständig zu beseitigen. Zudem behauptet die Beklagte, zwischen den Eheleuten A. sei bereits vor der Errichtung der Anlage vereinbart worden, dass diese im Eigentum des Zeugen M. A. verbleibt und nach Ablauf der Pachtzeit von ihm wieder vollständig zu beseitigen sein würde. Dass die Beteiligten vom fortbestehenden Eigentum des Zeugen M. A. ausgegangen seien, dokumentiere auch der Umstand, dass der Kaufvertrag über die Windenergieanlage vom 19.07.2006 - unstreitig - von ihm und nicht von der Grundstückseigentümerin C. A. auf Verkäuferseite geschlossen worden sei. Schließlich belege auch das eigene Verhalten des Klägers, der Erwerb eines Grundstücks von über 2,4 Hektar Fläche mit einem vollständig renovierten und an Feriengäste zu vermietenden Gebäude aus dem Jahre 1792 gemäß Kaufvertrag vom 12.05.2014 zum Kaufpreis von lediglich 135.000,00 EUR, dass er nicht ernsthaft davon ausgegangen sein könne, zugleich auch eine Windenergieanlage mit einem Wert von alleine ca. 150.000,00 EUR zu erwerben. In diesem Fall hätte der Kaufpreis bei mindestens 280.000,00 EUR liegen müssen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen C. und M. A.. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 13.08.2015 verwiesen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse des Klägers ergibt sich aus der entstandenen Ungewissheit über die Eigentumslage an der Windenergieanlage.

Der Kläger ist mit dem Erwerb des Eigentums an dem im Grundbuch von E. Blatt 5.. verzeichneten Flurstück 30/1 der Flur 11 der Gemarkung E. durch Auflassung und Eintragung (§§ 873 Abs. 1; 925 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB) nicht zugleich Eigentümer der streitgegenständlichen Windenergieanlage geworden. Denn es handelt sich bei der Anlage lediglich um einen Scheinbestandteil des Grundstücks, weil sie in den 90er Jahren des vergangenen Jahrhunderts nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem seinerzeit im Eigentum der Zeugin C. A. stehenden Grund und Boden verbunden wurde, § 95 Abs. 1 Satz 1 BGB.

Es entspricht zwar der ganz herrschenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, dass eine Windenergieanlage grundsätzlich wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks im Sinne der §§ 93; 94 Abs. 1 Satz 1 BGB sein kann (vgl. die umfangreichen Nachweise bei Ganter, WM 2002, 105 ff.). Allerdings schränkt § 95 BGB die §§ 93; 94 BGB ein. Hier kann für die zu treffende Entscheidung dahin stehen, ob die Beklagte die Voraussetzungen, unter denen die Windenergieanlage als Scheinbestandteil im Sinne des § 95 Abs. 1 Satz 2 BGB anzusehen sein könnte, mit ihrem Verweis auf einen Pachtvertrag zwischen den Eheleuten M. und C. A. vom 12.12.1994 (Anlage B3) im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 20.08.2015 in prozessual zulässiger Weise geführt hat, weil das „Recht an einem fremden Grundstück“, in dessen Ausübung die Verbindung des Bauwerks mit dem Grundstück bewirkt worden sein muss, jedenfalls nur ein dingliches Recht wie eine Grunddienstbarkeit sein kann. Zumindest für den Zeitraum bis zur Errichtung der Anlage als dem maßgeblichen Ereignis (vgl. den Gesetzeswortlaut „in Ausübung ... verbunden“ und den sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz) ist zwischen den Parteien unstreitig, dass es noch keine im Grundbuch eingetragene Grunddienstbarkeit zugunsten des Zeugen M. A. gab. Es fehlt mithin an einem dinglichen Recht, in Ausübung dessen die Windenergieanlage Mitte der 1990er Jahre hätte errichtet werden können.

Die Windenergieanlage stellt jedoch nach dem Ergebnis der Zeugenbeweisaufnahme einen Scheinbestandteil des Grundstücks im Sinne des § 95 Abs. 1 Satz 1 BGB dar. Danach gehören solche Sachen nicht zu den Bestandteilen eines Grundstücks, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden (worden) sind. Wegen des sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatzes kommt es für die Eigenschaft eines Scheinbestandteils in diesem Sinne allein darauf an, ob der Zweck zum Zeitpunkt der Herstellung der Verbindung ein vorübergehender war, denn nur dann steht mit der gebotenen Gewissheit fest, ob die Verbindung der Windenergieanlage mit dem Grund und Boden zu einem gesetzlichen Eigentumsübergang auf den Grundstückseigentümer nach § 946 BGB führt oder nicht. Ließe man es nicht auf den Willen der Beteiligten zu diesem Zeitpunkt ankommen, könnten ursprünglich wesentliche Bestandteile eines Grundstücks (mit der Folge aus § 946 BGB) diese Eigenschaft dadurch verlieren, dass der Eigentümer mit dem obligatorisch Nutzungsberechtigten zu einem späteren Zeitpunkt vereinbart, nunmehr solle der Zweck der zurückliegenden Verbindung lediglich ein vorübergehender sein. Dadurch würden zum einen die Rechte etwaiger Grundpfandrechtsgläubiger, die auf die fortdauernde Werthaltigkeit der aufstehenden Gebäude oder sonstigen Anlagen vertrauen, ausgehöhlt; zum anderen gebietet es die im Sachenrecht gebotene Bestimmtheit der Rechtslage, dass die sachenrechtlichen Vorschriften der §§ 93 ff.; 946 BGB nicht im Wege bloßer nachträglicher Parteivereinbarung außer Kraft gesetzt werden dürfen. Zu einem vorübergehenden Zweck geschieht die Verbindung, wenn ihr Wegfall von vorneherein beabsichtigt ist oder nach der Natur des Zwecks sicher ist (RGZ 63, 421). Maßgebend ist, ob die mit dem Grund und Boden verbundene Sache nach dem inneren Willen des Erbauers bei einem normalen Lauf der Dinge wieder abgetrennt werden sollte oder nicht, sofern dieser Wille mit dem nach außen in Erscheinung tretenden Sachverhalt in Einklang zu bringen ist (MüKo-BGB/Stresemann, 6. Auflage 2012, § 95 Rn. 3 mit Nachweisen zur ständigen Rechtsprechung des BGH).

Nach Vernehmung der Zeugen C. u. M. .A. steht es zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Zeuge M. A. zum Zeitpunkt der Verbindung Mitte der 1990er Jahre den Willen hatte, die Windenergieanlage nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden seiner Ehefrau zu verbinden. Der glaubhaften und übereinstimmenden Aussage beider Zeugen nach gingen sie beide seinerzeit davon aus, dass die Windenergieanlage nur eine begrenzte Lebens- und Nutzungsdauer hatte, die sie auf etwa zwanzig Jahre bemaßen und nach deren Ablauf die Anlage würde abgebaut werden müssen. Dass sie sich über die konkreten Abläufe im Zusammenhang mit dem dereinst fälligen Rückbau bei Errichtung der Anlage keine vertieften Gedanken machten, sondern laienhaft davon ausgingen, es werde nach Ablauf der Lebensdauer vermutlich eine entsprechende Aufforderung etwa durch den Landkreis ergehen, ändert nichts daran, dass ihnen beiden die begrenzte Lebensdauer der Anlage schon damals gut bewusst war. Konkreter Absprachen zwischen den Eheleuten bedurfte es nicht, solange sie sich (wie insbesondere die Zeugin C. A. glaubhaft bekundet hat) jedenfalls darüber einig waren, dass „die Errichtung der Mühle“ im weitesten Sinne immer Sache des Zeugen M. A. war. Offenkundig haben sie hinsichtlich der Anlage klar differenziert zwischen der Stellung der Zeugin C. A. als Grundstückseigentümerin einerseits und des Zeugen M. A. als Errichter und Betreiber der Windenergieanlage andererseits.

Es entspricht höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass ein auf eine nur vorübergehende Zweckbestimmung gerichteter Wille auch dann vorliegt, wenn die Aufhebung der Verbindung nach den tatsächlichen Umständen, insbesondere nach der Natur des Zwecks der Verbindung, mit Sicherheit erwartet werden kann (vgl. die Nachweise bei MüKo-BGB/Stresemann, a.a.O., Rn. 3, v.a. Fn. 8). Die Windenergieanlage wurde von dem Zeugen M. A. hier zu dem Zweck errichtet, eine Einspeisevergütung und damit für die Dauer, in der die Windenergieanlage betrieben werden konnte, Einkünfte zu erzielen, wobei er ebenso wie seine Ehefrau schon zu Beginn davon ausging, dass die Anlage nach mutmaßlich zwanzig Jahren ihre Lebensdauer erreicht haben würde und man sie würde beseitigen müssen. Auch die massive Bauart der Windenergieanlage, insbesondere im Hinblick auf ihre Verankerung im Boden, steht der Annahme eines auf eine nur vorübergehende Zweckbestimmung gerichteten Willens nicht entgegen; dies gilt selbst dann, wenn das Gebäude nur unter erheblichen Beschädigungen von Grund und Boden gelöst werden kann. Die „massive Bauart“ des errichteten Objekts kann nur dann von Bedeutung sein, wenn Vereinbarungen über die Entfernung nicht getroffen worden sind und sich - wie hier - auch nicht aus der Auslegung eines etwa zugrundeliegenden schuldrechtlichen Verhältnisses ergeben, sofern die massive Bauart den sicheren Schluss darauf zulässt, das Gebäude solle nach dem Willen des Errichtenden dem Grundstückseigentümer zufallen (BGHZ 8, 1, 6). Letzteres ist hier aber gerade nicht der Fall, weil die Anlage anders als ein massives Gebäude nicht „für die Ewigkeit“ errichtet wurde: Die Eheleute A. handelten von Anfang an in der Erwartung, dass die Windenergieanlage - sei es aufgrund einer Beseitigungsverfügung des Landkreises nach rund zwei Jahrzehnten, sei es aus anderen Gründen - jedenfalls eines Tages wieder würde entfernt werden müssen und die Zeugin C. A. ließ keinen Zweifel daran aufkommen, dass dies als Teil der Errichtung der Mühle Sache ihres Mannes war. Konkreter Absprachen darüber bedurfte es daher unter den Eheleuten nicht, solange nur - wie nach der übereinstimmenden Aussage beider Zeugen A. festzustellen ist - klar war, dass die Anlage irgendwann entfernt werden muss. Der Zeuge M. A. hat das mit seiner abschließenden Aussage treffend auf den Punkt gebracht, wenn die Anlage irgendwann „kaputt gewesen wäre, dann hätte sie selbstverständlich entfernt werden müssen“. Und der Zeugin C. A. sei es - wie sie ebenfalls glaubhaft bekundet hat - nur stets wichtig gewesen, dass sie das Grundstück, auf dem neben dem alten Gebäude aus dem späten 18. Jahrhundert auch die „Mühle“ stand, insgesamt verkaufen könne. Darin folgt ihr das Gericht, schon weil aus heutiger Sicht kein Grund ersichtlich ist, warum die Zeugin nicht wahrheitsgetreu ihre damalige Sicht der Dinge sollte bekundet haben. Gleiches gilt auch für den Zeugen M. A.. Auf die weiteren Vorgänge, die letztlich im Zusammenhang mit dem Verkauf der Windenergieanlage im Jahre 2006 stehen, kommt es schon aus chronologischen Gründen für die hier zu entscheidende Frage nicht an.

Auch die weiteren von der Beklagten angeführten Indizien sprechen zwar für die bereits frühere Auffassung der Beteiligten, die Zeugin C. A. sei mit Errichtung der Anlage nicht deren Eigentümerin geworden, sondern das Eigentum habe weiterhin dem Zeugen M. A. zugestanden, sind jedoch für den allein maßgeblichen Zeitpunkt der Errichtung Mitte der 1990er Jahre nicht unmittelbar aussagekräftig: Dass der Pachtvertrag zwischen der Zeugin C. A. und der Beklagten vom 19.07.2006 in § 8 die Verpflichtung der Beklagten gegenüber der Grundstücksverpächterin beinhaltet, die Windenergieanlage nebst Nebeneinrichtungen bis zum Ende des Nutzungsverhältnisses vollständig zu beseitigen, lediglich mit Ausnahme des Fundamentes jenseits von anderthalb Metern unter der Geländeoberfläche, deutet darauf hin, dass die Grundstückseigentümerin schon zuvor nicht davon ausging, mit Errichtung der Anlage durch ihren Ehemann Eigentümerin geworden zu sein. Für letzteres spricht auch die Tatsache, dass nicht sie, sondern ihr Ehemann es war, der am 19.07.2006 den Kaufvertrag über die Anlage mit der Beklagten unterzeichnete.

Auf den mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 20.08.2015 in Kopie vorgelegten Pachtvertrag vom 12.12.1994 zwischen den Zeugen M. und C. A. kommt es nicht entscheidend an. Würde man ihn prozessual zugrunde legen, könnte er zwar die tatsächliche Vermutung begründen, dass der Zeuge M. A. als Inhaber eines zeitlich begrenzten Nutzungsrechts am Teilgrundstück für die Errichtung der Windkraftanlage nur im eigenen Interesse und nicht zugleich in der Absicht handelte, den Scheinbestandteil nach Vertragsende dem Grundstückseigentümer zufallen zu lassen, dass er die Errichtung also nur zu einem vorübergehenden Zweck vornehmen wollte (vgl. OLG Schleswig, WM 2005, 1909 ff., bei juris Teilziffer 58). Auch diese tatsächliche Vermutung würde aber lediglich dazu führen, dass der Kläger einen gegenteiligen Willen des Zeugen M. A. nachzuweisen gehabt hätte, um die daraus folgende Anwendung des § 95 Abs. 1 Satz 1 BGB auszuschließen. Nachdem die Beklagte aber auch ohne diese Beweiserleichterung den Nachweis geführt hat, dass der Zeuge M. A. die Errichtung Mitte der 1990er Jahre lediglich zu einem vorübergehenden Zweck vorgenommen hatte, kam es auf den Pachtvertrag nach Anlage B3 weder an noch war im Hinblick auf seine erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgte Vorlage deren Wiedereröffnung geboten.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 Satz 1; 709 Satz 1 und 2 ZPO.