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§ 15 DVO Nds. AG SGB XII - Zusätzliche Anforderungen an die Mitteilungen für den Zuständigkeitsbereich der örtlichen Träger der Sozialhilfe

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs (DVO Nds. AG SGB XII)
Amtliche Abkürzung
DVO Nds. AG SGB XII
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21141

(1) In der Mitteilung nach § 13 Abs. 2 Satz 1 Nds. AG SGB XII sind die Daten aus dem Zuständigkeitsbereich des örtlichen Trägers der Sozialhilfe zusätzlich wie folgt aufzuschlüsseln:

  1. 1.

    die Angaben über vollstationäre Hilfe zur Pflege nach Leistungen nach

    1. a)

      § 61 Abs. 1 Satz 1 SGB XII und

    2. b)

      § 61 Abs. 1 Satz 2 SGB XII,

  2. 2.

    die Angaben über Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII) nach

    1. a)

      Hilfen durch den Einsatz von Integrationshelfern,

    2. b)

      Hilfen in Förderschulen in freier Trägerschaft nach § 6 Abs. 5 Nds. AG SGB XII und

    3. c)

      sonstigen Hilfen,

  3. 3.

    die Angaben über Eingliederungshilfe als Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (§ 54 Abs. 1 SGB XII in Verbindung mit § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX) nach

    1. a)

      Leistungen für ambulant betreutes Wohnen und nach Leistungen für das Wohnen in Wohnstätten, jeweils unterteilt nach Leistungen für

      1. aa)

        geistig behinderte Menschen,

      2. bb)

        körperlich behinderte Menschen,

      3. cc)

        seelisch behinderte Menschen und

      4. dd)

        chronisch mehrfach beeinträchtigte abhängige Menschen

      sowie

    2. b)

      sonstigen Leistungen.

(2) Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt, der Hilfe zur Pflege und der Hilfe zur Gesundheit sind die Ausgaben für Kontingentflüchtlinge jeweils gesondert auszuweisen.