§ 15 DVO Nds. AG SGB XII - Zusätzliche Anforderungen an die Mitteilungen für den Zuständigkeitsbereich der örtlichen Träger der Sozialhilfe
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs (DVO Nds. AG SGB XII)
- Amtliche Abkürzung
- DVO Nds. AG SGB XII
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21141
(1) In der Mitteilung nach § 13 Abs. 2 Satz 1 Nds. AG SGB XII sind die Daten aus dem Zuständigkeitsbereich des örtlichen Trägers der Sozialhilfe zusätzlich wie folgt aufzuschlüsseln:
- 1.
die Angaben über vollstationäre Hilfe zur Pflege nach Leistungen nach
- a)
§ 61 Abs. 1 Satz 1 SGB XII und
- b)
§ 61 Abs. 1 Satz 2 SGB XII,
- 2.
die Angaben über Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII) nach
- a)
Hilfen durch den Einsatz von Integrationshelfern,
- b)
Hilfen in Förderschulen in freier Trägerschaft nach § 6 Abs. 5 Nds. AG SGB XII und
- c)
sonstigen Hilfen,
- 3.
die Angaben über Eingliederungshilfe als Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (§ 54 Abs. 1 SGB XII in Verbindung mit § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX) nach
- a)
Leistungen für ambulant betreutes Wohnen und nach Leistungen für das Wohnen in Wohnstätten, jeweils unterteilt nach Leistungen für
- aa)
geistig behinderte Menschen,
- bb)
körperlich behinderte Menschen,
- cc)
seelisch behinderte Menschen und
- dd)
chronisch mehrfach beeinträchtigte abhängige Menschen
sowie
- b)
sonstigen Leistungen.
(2) Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt, der Hilfe zur Pflege und der Hilfe zur Gesundheit sind die Ausgaben für Kontingentflüchtlinge jeweils gesondert auszuweisen.