Oberlandesgericht Braunschweig
Beschl. v. 22.08.1983, Az.: 2 W 35/83
Schadensersatz aufgrund des Eindringens von Feuchtigkeit in Wohnungen ; Vorliegen eines Eingriffs in Sondereigentumsrechte; Ordnungsgemäße Instandhaltung eines gemeinschaftlichen Eigentums
Bibliographie
- Gericht
- OLG Braunschweig
- Datum
- 22.08.1983
- Aktenzeichen
- 2 W 35/83
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1983, 14522
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGBS:1983:0822.2W35.83.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG ... - 25.02.1983
Rechtsgrundlagen
- § 16 WEG
- § 22 WEG
- § 23 WEG
- § 22 FGG
Verfahrensgegenstand
Rechtsunwirksamkeit eines Versammlungsbeschlusses
Prozessführer
Kaufmann ...,
Prozessgegner
1. Übrige Gemeinschafter der Wohnungs- und Teileigentumsgemeinschaft ...,
vertreten durch den Verwalter zu 2),
2. Verwalter ..., (vorheriger Verwalter ...)
Amtlicher Leitsatz
Es wird daran festgehalten, daß auch Mehrheitsbeschlüsse über bauliche Veränderungen und Aufwendungen, die über die ordnungsgemäße Instandsetzung gemeinschaftlichen Eigentums hinausgehen (§ 22 Abs. 1 WEG) sowie über diesbezügliche Kosten (§ 16 Abs. 3 WEG) nicht nichtig, sondern bloß innerhalb der Monatsfrist des § 23 Abs. 4 WEG anfechtbar sind (vgl. schon Senatsbeschluß MDR 1977, 583). Bei Versäumung der Anfechtungsfrist kann unter den Voraussetzungen des § 22 Abs. 2 FGG eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht kommen.
Tenor:
wird die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß der Beschwerdekammer des Landgerichts ... vom 25. Februar 1983 auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.
Gründe
In der Niederschrift der Eigentümerversammlung ..., vom 25.04.1981 ist unter 7 A (Bl. 25, 26 d. A.) protokolliert:
"Herr ... wies auf die Notwendigkeit hin, am Dach des Vordertraktes bauliche Veränderungen vornehmen zu müssen. Darüber seien sich alle Anwesenden bereits bei den vergangenen Eigentümerversammlungen einig gewesen. Danach sollten Kostenvoranschläge eingeholt werden für ein Vorziehen der Dachfläche. Vor diese vorgezogene Dachfläche sollte eine Dachrinne angebracht werden, so wie dieses im ... üblich ist. Es ging auch darum, ob man das Dach lediglich 30-40 cm vorzieht oder ob man das Dach nicht gleich aus Zweckmäßigkeitsgründen über den Gang hinwegziehen soll. Nach dem vorliegenden Kostenvoranschlag sollte die letztgenannte Maßnahme, die kurzfristig durchgeführt werden könnte, DM 13.500,- ausmachen. Herr ... wies ferner darauf hin, daß es sich bei dieser Baumaßnahme um eine Maßnahme zur Erhaltung der Bausubstanz handeln würde, mit einem Umbau habe dies nichts zu tun. Herr ... wollte versuchen, noch von ein oder zwei Firmen Kostenvoranschläge einzuholen, den Zuschlag sollte dann die Firma mit dem günstigsten Angebot erhalten.
Herr ... stellte noch einmal klar, daß er bereits bei den vorhergehenden Versammlungen darauf hingewiesen habe, daß auch in dem anderen Trakt Wasserdurchlässigkeiten vorliegen würden. Diese Mängel seien ebenfalls unbedingt zu beseitigen. Über die Notwendigkeit, daß auch diese Mängel abgestellt werden, waren sich die Anwesenden einig. Um die Diskussion nicht ausufern zu lassen, wurde über die von Herrn ... vorgetragene Maßnahme am vorderen Wohntrakt abgestimmt, hilfsweise sollte noch einmal ein Kostenangebot zum Vergleich herangezogen werden. Der Vorschlag wurde bei keiner Gegenstimme und bei einer Stimmenthaltung angenommen. Gleichzeitig mit dieser Maßnahme sollte die Wasserundichtigkeit in den anderen Wohntrakten durch geeignete Handwerker überprüft werden."
Der Verwalter ließ den Zugang zum Trakt III mit einer Überdachung versehen, deren Abfluß zunächst auf der Gartenfläche an der Erdgeschoßwohnung des Antragstellers (Nr. 1 des Aufteilungsplanes) endete. Der Antragsteller, dessen Firma ... Finanzierungs- und Baubetreuungs-KG, ..., die Wohnanlage erstellte und anfangs verwaltete, holte das Gutachten des Architekten ..., vom 17.03.1982, zu der Frage ein, ob die Baumaßnahme eine bauliche Veränderung darstelle (Kopie Bl. 7-15 d. A.). In der Niederschrift der Eigentümerversammlung vom 24.04.1982 steht dazu unter 4 (Bl. 68/69 d. A.):
"...
Zu dem Gutachten wird zu diesem Punkt seitens der Verwaltung darauf hingewiesen, daß insoweit ein ordnungsgemäßer Beschluß der Eigentümerversammlung des letzten bzw. des vorletzten Jahres vorliegt. Die Überdachung des Hauseinganges im (Trakt III war bei dieser Gelegenheit aufgrund der vorgelegten Pläne und Berechnungen eingehend besprochen worden. Mit dieser Überdachung ist eine Maßnahme vorgenommen worden, die bereits vom Initiator der Gesamtbaumaßnahme ursprünglich geplant, leider jedoch nicht durchgeführt worden ist. Von den damit befaßten Fachleuten wurde die Überdachung als notwendige Maßnahme angesehen, um die Feuchtigkeitsschäden im Trakt III zu beseitigen und um die Bausubstanz zu erhalten. Daß die Wasserdurchlässigkeit im vorderen Wohntrakt trotz des Dachvorbaues nun doch nicht behoben worden sei, ist für alle Beteiligten enttäuschend. Aus der Versammlung wird der Antrag gestellt, ein Gutachten über die Möglichkeiten zur Beseitigung der Wasserdurchlässigkeiten in der gesamten Wohnanlage erstellen zu lassen. Bei einer Gegenstimme wird dieser Antrag von den übrigen Eigentümern angenommen.
Bei dieser Gelegenheit wird auch darauf hingewiesen, daß der Dachrinnenabfluß der Überdachung umgehend geändert werden soll, damit das Wasser in die dafür vorgesehenen Abflußkanäle und nicht in die Gartenanlage fließt."
Inzwischen ist der Abfluß an die Kanalisation angeschlossen. § 18 Teil II der Teilungserklärung vom Juni 1971 bestimmt unter anderem (Bl. 50/51 d. A.):
"Regelung über die Sondernutzung eines Teiles der im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Gartenfläche.
(1)
Die Gartenflächen, die in der dieser Urkunde als Anlage beigefügten Zeichnung schräg schraffiert sind, stehen zur Nutzung ausschließlich dem jeweiligen Eigentümer des Wohnungseigentums zu, dessen Wohnungseigentums-Nummer (§ 2) in der schraffiert markierten Fläche eingezeichnet steht.In dem beiliegenden Plan sind drei schraffierte Flächen eingezeichnet, in denen die Nummern 1, 2 oder 3 vermerkt sind. Die mit Nummer 1 bezeichnete schraffierte Fläche darf nur von dem jeweiligen Eigentümer oder Nutzungsberechtigten des Wohnungseigentumes Nummer 1 benutzt werden. Gleiches gilt für die mit Nummer 2 oder Nummer 3 gekennzeichneten schraffierten Flächen gemäß dem Vorabsatz entsprechend.
(2)
Die jeweils schraffierte Fläche darf von anderen Wohnungs- und Teileigentümern, die nicht das gesonderte Nutzungsrecht im Sinne dieser Bestimmung an dieser speziell bezeichneten Fläche haben, nicht gebraucht und nicht betreten werden.(3)
Die genannten Flächen sind als Rasen anzulegen. Zusätzliche Anpflanzungen bedürfen der Genehmigung des Verwalters. An Stelle des Verwalters kann die Eigentümerversammlung mit 3/4 Mehrheit andere Anpflanzungen genehmigen.(4)
Die jeweiligen Eigentümer der Wohnungseigentume, denen das ausschließliche Nutzungsrecht an solchen abgegrenzten Flächen eingeräumt ist, sind verpflichtet, die betreffenden Flächen auf eigenen Kosten zu pflegen und zu unterhalten. Rasen ist laufend zu mähen und kurz zu halten, Berieselung und Düngung ist, soweit erforderlich, durchzuführen.(5)
Die Wohnungseigentümer haben alle hier genannten Verpflichtungen auch den jeweiligen Mietern und Nutzungsberechtigten ihres Eigentums aufzuerlegen.(6)
Die zur ausschließlichen Nutzung vergebenen Flächen verbleiben weiterhin im gemeinschaftlichen Eigentum aller Wohnungseigentümer.
Der Antragsteller hat am 03.06.1982 geltend gemacht, daß es sich bei der Überdachung des Zugangs zum Trakt III um eine bauliche Veränderung gehandelt habe, die mangels einstimmigen Eigentümerbeschlusses unzulässig gewesen sei.
Die Antragsgegner haben erwidert, die Zugangsüberdachung sei gem. der ursprünglichen Planung ausgeführt worden und erforderlich gewesen, um das Eindringen von Feuchtigkeit in Wohnungen zu verhindern.
Das Amtsgericht hat am 05.11.1982 den Zahlungsantrag über 714,44 DM (Gutachterkosten) nebst Zinsen sowie den Antrag auf Feststellung einer Schadensersatzpflicht abgewiesen und hat dem Antrag auf rückstandsfreie Entfernung der Überdachung, der allein Rechtsmittelgegenstand geworden ist, mit der Begründung stattgegeben, der Versammlungsbeschluß vom 25.04.1981 sei wegen Eingriffs in die Sondereigentumsrechte des Antragstellers - Beeinträchtigung der Nutzbarkeit des Gartens - nichtig. Außerdem stelle die Baumaßnahme eine bauliche Veränderung dar und habe deshalb nur mit Zustimmung aller Eigentümer beschlossen werden können.
Die Antragsgegner haben gegen den ihnen am 01.12.1982 zugestellten Beschluß am 13.12.1982 sofortige Beschwerde erhoben und die Auffassung vertreten, der Versammlungsbeschluß sei nicht nichtig, sondern zumindest mangels rechtzeitiger Anfechtung, wenn nicht schon deswegen gültig, weil er die ordnungsgemäße Herstellung der ursprünglichen Bauplanung bezweckt habe. Der Antragsteller ist dem amtsgerichtlichen Beschluß beigetreten.
Das Landgericht hat durch Beschluß vom 25.02.1983 der sofortigen Beschwerde stattgegeben und hat im wesentlichen ausgeführt: Der Antragsteller sei zur Duldung verpflichtet, weil die bauliche Maßnahme durch den Beschluß vom 25.04.1981 gedeckt sei. Selbst wenn es um mehr als ordnungsgemäße Instandhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums, d.h. um eine Einstimmigkeit erfordernde bauliche Veränderung ginge, habe dies nur die - nicht rechtzeitig erfolgte - Anfechtbarkeit des Beschlusses zur Folge gehabt. Auch sonst sei kein Nichtigkeitsgrund ersichtlich, desgleichen kein Beseitigungsanspruch.
Der Antragsteller hat gegen die nicht vor dem 08.03.1983 zugestellte Beschwerdeentscheidung am 22.03.1983 Rechtsbeschwerde erhoben. Er begehrt die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Beschlusses und stellt die Hilfsanträge,
den Antragsgegnern aufzugeben,
das Dach
- 1.
um den Überbau zu kürzen, der in den Garten des Antragstellers hineinragt,
- 2.
mit einem üblichen Schneefanggitter, wie es vor dem Eingriff vorhanden war und
- 3.
mit einem Anstrich zu versehen, der die Blendwirkung des Daches behebt.
Der Antragsteller rügt die Verletzung rechtlichen Gehörs sowie das Absehen von einer mündlichen Verhandlung und macht geltend, der Versammlungsbeschluß vom 25.04.1981 sei unklar und auch deshalb nichtig, weil er ihn erst am 20.07.1981 erhalten habe. Ihm stehe ein Beseitigungsanspruch zu, wie eine einwandfreie Aufklärung des Sachverhalts ergeben haben würde. Die Antragsgegner sind der Rechtsbeschwerde unter Hinweis auf die Baugenehmigung entgegengetreten.
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, aber erfolglos. Der angefochtene Beschluß beruht auf keiner Verletzung verfahrens- noch sachlich rechtlicher Vorschriften.
Das Landgericht hat den Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör (Art. 101 Abs. 1 GrundG) nicht verletzt. Ein derartiger Verstoß ist weder dargetan, noch ersichtlich. Der dem Antragsteller in der Tat erst zusammen mit dem Beschwerdebeschluß abschriftlich übersandte Schriftsatz der Antragsgegner vom 28.01.1983 (vgl. Bl. 100 d. A.) wiederholt im wesentlichen lediglich die Beschwerdeerwiderung vom 13.12.1982. Das landgerichtliche Verfahren begegnet auch im übrigen - einschließlich des Aspektes der Aufklärungspflicht (§ 12 FGG) - keinen Bedenken. Insbesondere hat der Antragsteller in seiner Beschwerdeerwiderung den Sachverhalt selbst als eindeutig und eine mündliche Verhandlung als entbehrlich bezeichnet (Bl. 98 d. A.). Der vom Antragsteller selbst erst in der Rechtsbeschwerdeinstanz vertretenen Ansicht, daß nach dem Inhalt des Versammlungsprotokolls vom 25.04.1981 gar kein Beschluß zur Überdachung des Zuweges gefaßt worden sei, kann nicht gefolgt werden. Die landgerichtliche Protokollauslegung unterliegt - auch im Hinblick auf den Inhalt des Versammlungsprotokolls vom 24.04.1982 - keinen rechtlichen Bedenken. § 23 Abs. 4 WEG ist ebenfalls rechtsfehlerfrei angewandt. Der Beschluß der Eigentümerversammlung vom 25.04.1981 war nicht nichtig, sondern bloß anfechtbar. Rechtsvorschriften, auf deren Einschaltung wirksam nicht verzichtet werden kann, sind nicht berührt. Das wäre zwar der Fall, wenn der Versammlungsbeschluß in das Sondereigentum des Antragstellers eingriffe, wie der Senat bereits mit Beschluß 2 Wx 33/76 vom 22.02.1977 (MDR 1977, 583) in anderer Sache ausgeführt hat. Der dem Antragsteller durch die Teilungserklärung zur Nutzung zugewiesene Grund und Boden steht ausweislich ausdrücklicher Bestimmung der Teilungserklärung (Teil II § 18 Ziffer 6) in gemeinschaftlichem Eigentum, eine Regelung, die zudem zwingendem Gesetzesrecht entspricht (§ 1 Abs. 5, 5 WEG). Schon deshalb geht die Vorstellung der Rechtsbeschwerde fehl, die Zuordnung der Gartenfläche zum Eigentum des Antragstellers sei "seinerzeit nicht getroffen worden im Einblick auf die Verteilung der jeweiligen Miteigentumsanteile, da die Zuordnung der Gartenflächen - das gilt im übrigen für zwei weitere Wohnungseigentümer - hier zu einer unangemessenen Verschiebung geführt hätte" (Bl. 123 d. A.). Der Gegenstand des Versammlungsbeschlusses - bloße Instandsetzung oder bauliche Veränderung - kann dahinstehen. Auch Mehrheitsbeschlüsse über bauliche Veränderungen und Aufwendungen, die über die ordnungsgemäße Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgehen (§ 22 Abs. 1 WEG) sowie diesbezügliche Kosten (§ 16 Abs. 3 WEG) sind nicht nichtig, sondern innerhalb der Monatsfrist des § 23 Abs. 4 WEG anfechtbar (Senatsbeschluß a.a.O.). Daran wird festgehalten (vgl. auch BGHZ 54, 65, Bärmann/Pirk/Merle WEG 5. Aufl. (1983) § 23 RZ 26, Palandt/Bassenge BGB 42. Aufl. (1983) § 22 WEG Anm. 1 a, und Bärmann/Pirk WEG 10. Aufl. (1981) § 21 Ann. II 2 a und § 23 Anm. III 2). Entgegen der Meinung des Antragstellers begründet auch die erst mit der Rechtsbeschwerde von ihm gerügte späte Protokollübersendung keine Nichtigkeit des Versammlungsbeschlusses, abgesehen davon, daß sie bereits vorinstanzlich geltend-zumachen war. Wenn der Antragsteller das Protokoll der Eigentümerversammlung vom 25.04.1981 erst am 20.07.1982 erhielt, wie er jetzt vorbringt, so rechtfertigte dies nicht, mit der Beschlußanfechtung bis zum 03. Juni 1982 zu warten. Vielmehr hätte der Antragsteller den Beschluß sogleich nach Erhalt anfechten und wegen der Versäumung der Anfechtungsfrist des § 23 Abs. 4 WEG die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 22 Abs. 2 FGG) beantragen können (vgl. BGHZ 54, 65, Bärmann/Pirk/Merle a.a.O. § 23 RZ 40, Palandt/Bassenge § 23 WEG Anm. 5 a a.E. und Bärmann/Pirk a.a.O. § 23 Anm. III 3c), sofern es ihm nicht möglich war, sich hinsichtlich des ihm bekannten Tagesordnungspunktes schon erheblich früher über das Ergebnis der Eigentümerversammlung zu informieren.
Schließlich unterliegt der landgerichtliche Beschluß auch im übrigen keinen rechtlichen Bedenken. Die jetzt behauptete Sinnlosigkeit der Zuwegüberdachung oder gar das Verlangen nach deren Kürzung (1. Rechtsbeschwerdehilfsantrag) entbehren ersichtlich einer tatsächlichen Grundlage. Abgesehen davon, daß der Antragsteller die Beschädigung einer Tanne ebenfalls erst jetzt erstmals behauptet, ist die nach Teil II § 18 Ziff. 3 der Teilungserklärung erforderliche Bepflanzungserlaubnis nicht zu ersehen und könnte die Wiederanbringung eines Schneefanggitters (2. Rechtsbeschwerdehilfsantrag) zu neuen Feuchtigkeitsschäden führen. Die etwaige Blendwirkung der Überdachung (3. Rechtsbeschwerdehilfsantrag) mag vom Antragsteller in der nächsten Wohnungseigentümerversammlung zur Sprache gebracht werden (§ 21 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 5 Nr. 2 WEG) statt erstmals in der Rechtsbeschwerdeinstanz.
Die Kostenentscheidung entspricht § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG.