Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 11.09.1996, Az.: 1 WS 133/96

Notwendigkeit des Hinweises auf die Verwerfung der Berufung durch das Gericht gegenüber dem Angeklagten

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
11.09.1996
Aktenzeichen
1 WS 133/96
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1996, 21372
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:1996:0911.1WS133.96.0A

Amtlicher Leitsatz

Die Nichtannahme der Berufung setzt in der Regel einen Hinweis des Amtsgerichts oder des Berufungsgerichts voraus.

Gründe

1

Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen verurteilt. Der Verteidiger des Angeklagten hat rechtzeitig ein nach Zustellung des Urteils am 10. Mai 1996 später als Berufung bezeichnetes Rechtsmittel eingelegt, diese in der Folgezeit jedoch nicht begründet.

2

Der Angeklagte ist in seinem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt worden; dieses ist nachzuholen.

3

Die Verwerfung einer Berufung als offensichtlich unbegründet setzt auch dann, wenn der Angeklagte durch einen Verteidiger vertreten ist, vor einer solchen Entscheidung entweder einen im Rahmen der Rechtsmittelbelehrung durch das erstinstanzliche Gericht ergangenen Hinweis auf die Möglichkeit der Verwerfung der Berufung gemäß §§ 313, 322 a StPO oder später einen solchen des Berufungsgerichts voraus (OLG Koblenz StV 1995, 14; weitergehend OLG München a.a.O.). Das hat seinen Grund darin, dass anders als § 349 Abs. 2 StPO bei der Verwerfung einer Berufung als offensichtlich unbegründet ein vorausgehender Antrag der Staatsanwaltschaft, durch den das rechtliche Gehör gewahrt wird, nicht vorgesehen ist.

4

Nach dem Inhalt der vom Senat eingeholten dienstlichen Äußerung des Strafrichters vom 14. August 1996 ist davon auszugehen, dass der Angeklagte anlässlich der Rechtsmittelbelehrung nicht auf die Möglichkeit der Verwerfung der Berufung durch Beschluss ohne erneute Hauptverhandlung hingewiesen worden ist.

5

Deshalb hätte es eines Hinweises auf die in Betracht kommende Entscheidung durch das Rechtsmittelgericht bedurft, um dem Angeklagten Gelegenheit zu geben, die Gesichtspunkte darzulegen, die gegen eine Verwerfung der Berufung als offensichtlich unbegründet hätten sprechen können. dass der Angeklagte die Möglichkeit hatte, seine Berufung zu begründen, reicht nicht aus.