Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 10.09.1996, Az.: 1 VAS 11/96

Gerichtliche Zuständigkeit bei Entscheidungen über Gebührenbefreiung, Stundung und Erlass von Kosten

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
10.09.1996
Aktenzeichen
1 VAS 11/96
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1996, 21367
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:1996:0910.1VAS11.96.0A

Amtlicher Leitsatz

Für die gerichtliche Entscheidung über Gebührenbefreiung, Stundung und Erlass von Kosten ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Gerichtskasse ihren Sitz hat

Gründe

1

Dem Antragsteller wurden Kosten in Höhe von 15.372,20 DM in Rechnung gestellt. Mit Schreiben vom 7. September 1995 beantragte er bei dem Präsidenten des Landgerichts den Erlass der Gerichtskosten. Mit Verfügung vom 27. September 1995 hat der Präsident des Landgerichts den Antrag abgelehnt und dem Antragsteller zugleich wegen eines Berechnungsfehlers eine berichtigte Kostenrechnung angekündigt. Diese beläuft sich auf 15.309,70 DM. Gegen den Bescheid vom 27. September 1995 hat der Antragsteller durch den eingangs angeführten Verfahrensbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 21. Dezember 1995 Beschwerde eingelegt. Der Präsident des Oberlandesgerichts hat die Beschwerde mit Bescheid vom 22. April 1996 zurückgewiesen. Der Antragsteller beabsichtigt, im Wege des Verfahrens nach §§ 23 ff. EGGVG die gerichtliche Entscheidung gegen die Bescheide vom 27. September 1995 und vom 22. April herbeizuführen und dadurch den Erlass der Gerichtskosten zu erreichen. Dafür hat er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt.

2

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe muss scheitern. Der Rechtsweg nach §§ 23 ff EGGVG ist nicht eröffnet. Das Nds. Gesetz über Gebührenbefreiung, Stundung und Erlass von Kosten (Nds. GVB1 1974, 111; 1994 238) weist die in ihm geregelten Tätigkeiten der Justizverwaltung zu, die vorliegend auch entschieden hat. Eine Rechtswegregelung enthält das Gesetz nicht. Sie ergibt sich jedoch aus Art. XI § 1 des Kostenänderungsgesetzes (BGBl. I 1957, 861 ff., 935). Danach ist das Amtsgericht zur gerichtlichen Entscheidung berufen, in dessen Bezirk die zuständige Gerichtskasse ihren Sitz hat (vgl. dazu Hartmann, Kostengesetze, 26. Aufl., Rdn. 1 ff Art. X § 1 Kost ÄndG). Für eine Entscheidung des Oberlandesgerichts in der Sache fehlte es deswegen an der Zuständigkeit, § 23 Abs. 3 EGGVG, sodass das Prozesskostenhilfegesuch abzulehnen war.