Verwaltungsgericht Lüneburg
Urt. v. 20.12.2000, Az.: 7 A 63/98
Bibliographie
- Gericht
- VG Lüneburg
- Datum
- 20.12.2000
- Aktenzeichen
- 7 A 63/98
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2000, 35548
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGLUENE:2000:1220.7A63.98.0A
In der Verwaltungsrechtssache
...
hat das Verwaltungsgericht Lüneburg - 7. Kammer - auf die mündliche Verhandlung vom 20. Dezember 2000 durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Bode, die Richterin am Verwaltungsgericht Haase und den Richter am Verwaltungsgericht Malinowski sowie die ehrenamtlichen Richter Staacke und Albers für Recht erkannt:
Tenor:
Das Verfahren wird eingestellt, soweit in der Sicherungs- und Sanierungsanordnung des Beklagten vom 4. Dezember 1995 in der Fassung der Verfügung vom 23. Juli 1996 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Lüneburg vom 30. April 1998 mehr verlangt wird als die Sanierung des Spielplatzes 2 und höhere Ersatzvornahmekosten als 20.000,- DM angekündigt werden.
Im Übrigen wird die Verfügung des Beklagten vom 4. Dezember 1995 in der Fassung vom
23. Juli 1996 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Lüneburg vom 30. April 1998 aufgehoben.
Der Beklagte wird verpflichtet, über die Heranziehung der Klägerin zur Sanierung des Spielplatzes 2 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu erstattenden Kostenbetrages vorläufig vollstreckbar, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen eine Verfügung des Beklagten vom 4. Dezember 1995, mit der ihr aufgegeben wurde, fünf mit Schwermetallen kontaminierte Spielplätze und einen Teich in einem Wohngebiet zu sanieren.
Das Wohngebiet befindet sich auf dem Gelände einer bis 1965 dort betriebenen Papierfabrik. Die Klägerin kaufte diese Fläche mit Vertrag vom 19. Oktober 1970 von der GmbH und Co KG, die die Fabrik bis 1965 betrieben hatte. Die Klägerin ließ die Betriebsgebäude und -anlagen abreißen, das Gelände planieren, einen Lärmschutzwall aufschütten und die Absetzbecken und -graben verfüllen. Durch den am 22. November rechtsverbindlich gewordenen, mit Wirkung vom 28. September 1978 geänderten Bebauungsplan "Nr. 24 - ... setzte die Stadt Winsen für das ehemalige Fabrikgelände ein allgemeines Wohngebiet fest. Das Gebiet wurde ab ca. 1975 durch die Klägerin bzw. durch Rechtsnachfolger im Eigentum bis in die 80iger Jahre hinein mit Mehrfamilien- und Einfamilienhäusern bebaut, die jeweils an einzelne Erwerber verkauft wurden.
Die Klägerin erhob gegen die Verfügung vom 4. Dezember 1995 Widerspruch und stellte am 15. Januar 1996 Antrag auf vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz.
Auf ihren Antrag hat die erkennende Kammer mit Beschluss vom 8. Mai 1996 (7 B 1/96) die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wieder hergestellt.
Mit Bescheid vom 23. Juli 1996 ergänzte der Beklagte die Begründung seiner Verfügung vom 4. Dezember 1995 wie folgt:
Die Verursachung der Schwermetallkontamination durch die ehemalige Papierfabrik ... sei inzwischen eindeutig von dem beauftragten Büro für Rohstoff- und Umweltgeologie durch eine statistische Auswertung der Schwermetallanalyse belegt. Es handele sich um eine einheitliche Kontamination. Damit sei ausgeschlossen, dass im Rahmen der Wohnbebauung verschiedenartige und unterschiedlich belastete Böden von außerhalb der Altlast herangeschafft worden seien. Das Belastungsspektrum des großflächig verbreiteten Auffüllmaterials decke sich mit dem der Produktionsschwerpunkte Röstofen, Kieslagerplatz und Absetzbecken. Mit Hilfe einer alten Flurkarte könne nun zwischen der Notunterkunft und der Bahn eine betriebseigene Deponie nachgewiesen werden. Die Deponie, die von der Bevölkerung Kreide- bzw. Kalkberg genannt worden sei, habe eine Ausdehnung von ca. 30 m x 80 m bei einer Höhe von 5 - 8 m. Es handele sich um die Ablagerungsfläche der Produktionsrückstände. Diese seien nach der Betriebsstilllegung am 31. Oktober 1965 noch vorhanden gewesen. Das belege auch ein Schreiben des Wasserwirtschaftsamtes des Beklagten vom 4. November 1965, mit der um Mitteilung gebeten worden sei, ob die auf der Parzelle abgelagerten Rückstände inzwischen beseitigt seien. Der größte Teil der Rückstände sei von der Klägerin auf dem Gelände großflächig verteilt worden. Durch diese Arbeiten sei ein wesentlicher Verursachungsbeitrag gesetzt worden, weil ein vorher kleinerer eingrenzbarer Schadensbereich über die gesamte ehemalige Betriebsfläche verteilt worden sei. Diese Verteilung sei nicht von der Abbruchgenehmigung des Beklagten vom 15. März 1971 umfasst gewesen, denn mit dieser Genehmigung seien keinesfalls abfallrechtliche Gestattungen verbunden gewesen. Die Klägerin sei als Handlungsstörerin auch deswegen ausgewählt worden, weil ihr durch die Verwertung des Grundstücks als Wohnbauland ein beträchtlicher wirtschaftlicher Vorteil zugeflossen sei. Die Klägerin habe das Grundstück in Kenntnis der über ein Jahrhundert dauernden Papierproduktion gekauft, und zwar zum Zwecke der Wohnbebauung. Es komme nicht in Betracht, die Stadt Winsen wegen der Ausweisung als allgemeines Wohngebiet in Anspruch zu nehmen. Für ein fehlerhaftes Bebauungsplanverfahren gebe es keine Anhaltspunkte. Die Stadt habe damals von den Bodenverunreinigungen keine Kenntnis haben können; sie habe keine wirtschaftlichen Vorteile von der Wohnbaulandausweisung gehabt. Die Klägerin habe außerdem selbst bis Ende Mai 1971 im Auftrag und im Einvernehmen mit der Stadt den "Bebauungsplan Nr. 24 - ... erarbeitet. Der Beklagte selbst komme in seiner Eigenschaft als Baugenehmigungsbehörde nicht als Polizeipflichtiger in Betracht, denn er habe von den Produktionsrückständen keine Kenntnis gehabt.
Gegen den Beschluss der Kammer vom 8. Mai 1996 in der Sache 7 B 1/96 legte der Beklagte Beschwerde ein, die er dann auf die Spielplätze 3 und 5 beschränkte. Am 8. November 1996 schlössen die Beteiligten vor dem Nds. OVG (7 M 4739/96) einen Vergleich dahingehend, dass der Beklagte vorläufig auf die Inanspruchnahme der Klägerin verzichtete und die Rechtmäßigkeit der Verfügung vom 4. Dezember 1995 im vorliegenden Klageverfahren geklärt werden sollte.
Mit Bescheid vom 30. April 1998 wies die Bezirksregierung Lüneburg den Widerspruch der Klägerin zurück, im wesentlichen mit der Begründung, die Bestimmung des § 35 des Nds. Abfallgesetzes - NAbfG - sei nicht verfassungswidrig, da sie nicht gegen das Rückwirkungsverbot verstoße. Es handele sich um eine bloße Verlagerung der Ermächtigungsgrundlage vom Polizeirecht in das Nds. Abfallgesetz. Die Klägerin sei auch Handlungsstörerin, da sie die Einzige sei, die nach der Stilllegung der Papierfabrik auf dem dortigen Gelände Abbruch-, Planier- und Bauarbeiten habe vornehmen lassen. Deshalb könnten die Kontaminationen in dem gegenwärtigen Umfang nur auf die Tätigkeit der Klägerin zurückgeführt werden. Sie habe eine zusätzliche Gefahr dadurch geschaffen, dass sie die Verwendung der verunreinigten Schlacke zur großflächigen Oberbodenauffüllung in Auftrag gegeben habe. Dadurch seien ehemals schlackenfreie Flächen kontaminiert worden. Der Sanierungsbedarf, der dadurch entstanden sei, sei weit größer als derjenige, der vor diesen Arbeiten bestand. Die Klägerin könne sich nicht darauf berufen, dass ihr Verhalten genehmigt gewesen sei, denn die Abbruchgenehmigung des Beklagten vom 15. März 1971 habe sich nicht auf das Gefahrenpotential der Verteilung von Schadstoffen bezogen. Eine Heranziehung der Stadt Winsen komme nicht in Betracht. Diese habe keine konkreten Anhaltspunkte für das Vorliegen von Bodenverunreinigungen gehabt. Die Kenntnis von dem langjährigen Betrieb der Papierfabrik reiche dazu nicht aus. Es habe nur konkrete Anhaltspunkte gegeben, dass die Firma Eppen Gewässerverunreinigungen der Luhe verursacht habe. Diese seien dadurch zustande gekommen, dass die Firma Eppen zwei Absatzbecken betrieben habe, über die Produktionsrückstände in die Luhe geleitet worden seien. Bekannt sei somit lediglich gewesen, dass sich die Firma ... auf dem Abwasserpfad ihrer Rückstände entledigt habe. Auf eine Verunreinigung des Bodens habe man aus der Gewässerverunreinigung jedoch nicht schließen können; denn die Gewässerverunreinigung habe nicht aus dem Boden stammen können. Das Grundwasser sei nicht vom Betriebsgelände zur Luhe geflossen, sondern umgekehrt von der Luhe m Richtung Betriebsgelände. Auch die Erbin des Herrn ..., Frau ..., sei nicht heranzuziehen, da sich der Nachlass auf 325.377,-- DM beschränkt habe. Ebenfalls nicht heranzuziehen seien die heutigen Wohnungs- und Grundstückeigentümer. Andere Maßnahmen als die in der angefochtenen Verfügung angeordneten seien zum Schutz der Grundstückseigentümer nicht in Betracht gekommen.
Die Sicherungs- und Sanierungsanordnung des Beklagten sei nicht wegen Unbestimmtheit rechtswidrig.
Die Klägerin hat im Anschluss an diesen Widerspruchsbescheid am 27. Mai 1998 Klage erhoben. Sie wiederholt und vertieft im wesentlichen ihre Argumentation aus dem Widerspruchsverfahren und aus dem Verfahren 7 B 1/96.
Die Klägerin hat die Hauptsache für erledigt erklärt, soweit die angefochtenen Bescheide die Spielplätze 1 a, 1 b, 3 und 5, sowie den Teich betreffen und soweit Ersatzvornahmekosten von mehr als
20.000,- DM im Raum stehen. Hinsichtlich des erledigten Teils ist sie der Auffassung, dass die Kosten dem Beklagten aufzuerlegen seien.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 4. Dezember 1995, soweit er noch im Streit ist, in der Fassung des Ergänzungsbescheides vom 23. Juli 1996 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Lüneburg vom 30. April 1998 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat die Hauptsache im gleichen Umfang wie die Klägerin für erledigt erklärt und verweist im Übrigen im wesentlichen auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide sowie auf seinen Vortrag im Verfahren 7 B 1/96.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten im vorliegenden Verfahren und im Verfahren 7 B 1/96, den Inhalt des Beschlusses der erkennenden Kammer vom 8. 5. 1996 (7 B 1/96) sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Bezirksregierung Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Verfahren ist, soweit übereinstimmende Erledigungserklärungen der Beteiligten vorliegen, entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
Die noch anhängige Klage ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
Die Verfügung vom 4. Dezember 1995 ist, soweit sie noch im Streit ist, rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klägerin kann zwar grundsätzlich als Käuferin des Geländes und als diejenige, die die Schlacken zunächst großflächig verteilt, dann das Bebauungsplan-Verfahren mit betrieben hat und schließlich die parzellierten - teilweise von ihr bebauten - Grundstücke verkauft hat, in Anspruch genommen werden. Daneben kommt aber die Verantwortlichkeit der Stadt Winsen in Betracht, die den Bebauungsplan für das Wohngebiet aufgestellt hat.
Rechtsgrundlage für die gegenüber der Klägerin getroffenen Anordnung ist § 35 des Nds. Abfallgesetzes - NAbfG - in der zum hier maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides noch geltenden Fassung vom 14. 10. 1994 (GVBI. S. 467), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. 12. 1997 (GVBI. S. 539). Danach kann die zuständige Behörde Maßnahmen zur Sicherung oder Sanierung anordnen, die erforderlich sind, um eine von einer Altlast ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit abzuwehren (vgl. zur Anwendbarkeit der Vorschriften des NAbfG für Altlasten Nds. OVG, Beschluss vom 7. 3. 1997 - 7 M 3628/96 - , NJW 1998, 97 ff).
Bei dem ehemaligen Betriebsgelände der Papierfabrik Eppen handelt es sich um eine Altlast i. S.d. §§ 35, 31 Abs. 3 NAbfG. In dem Gewerbebetrieb auf dem Gelände fielen umweltgefährdende Stoffe, nämlich Schwermetalle mit den Hauptkomponenten Arsen, Bei, Zink, Kupfer, Quecksilber und Cadmium an.
Zu dem Zeitpunkt, als die Klägerin die Betriebsrückstände auf dem Gelände verteilen ließ (1971), war sie bereits nach §§ 34 WHG, 137 NWG sowie der polizeilichen Generalklausel verpflichtet, gefahrerhöhendes Tun zu unterlassen. Die Regelungen der §§ 31 ff NAbfG bedeuten deshalb keine rückwirkende Regelung der Materie.
Die Klägerin kann sich für ihr gefahrerhöhendes Tun nicht auf Genehmigungen berufen. Die Kammer rückt in diesem Zusammenhang ausdrücklich von ihrer Einschätzung im Beschluss vom 8. Mai 1996 (7 B 1/96) ab, dass die Klägerin keinen eigenständigen Verursachungsbeitrag geleistet haben soll. Durch das Verteilen der Schlacken ist das spätere B-Plan-Gebiet weiträumig kontaminiert worden. Es sind Teile des Gebietes mit Schlacke belastet worden, die zuvor noch von Produktionsrückständen frei waren. Damit hat die Klägerin, obwohl sie an der Produktion des ehemaligen Gewerbebetriebes nicht beteiligt war, dessen umweltgefährdende Rückstände weiter verteilt und damit selbst eine Gefahr verursacht.
Die Klägerin hat am 15. März 1971 eine Abbruchgenehmigung des Beklagten mit folgenden Auflagen erhalten: "Die Abbruchmaterialien dürfen nur auf dem Grundstück gelagert werden. Nach Beendigung der Abbrucharbeiten ist das Grundstück verkehrssicher einzuebnen und mit staubbindendem Material abzudecken. Bei trockenem Wetter ist das abzufahrende Abbruchgut feucht zu halten, damit andere Verkehrsteilnehmer und Anlieger nicht durch Staub belästigt oder behindert werden."
Die Klägerin kann sich nicht darauf berufen, dass diese Genehmigung auch das großräumige Verteilen der Schlacken umfasste. Die Genehmigung nennt die Schlacken nicht ausdrücklich, "Abbruchgut" war allerdings abzufahren. Die auf dem ehemaligen Fabrikgrundstück verbliebenen Produktionsrückstände gehörten nicht zu dem Abbruchmaterial, das nach dem Abriss der Gebäude übrig blieb, andererseits waren hoch belastete Produktionsrückstände in einer Menge zwischen 12.000 und 19.200 Kubikmeter nicht geeignet, "das Grundstück verkehrssicher einzuebnen".
Die gegenwärtig festzustellende Belastung des Bodens in Teilbereichen des Geländes stellt auch eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar.
Für die Beurteilung der Frage, ab wann eine Bodenverunreinigung schädlich ist, können die Werte der sogenannten "Holland-Liste" oder die LAWA-Empfehlungen weiterhin ergänzend herangezogen werden, da das Bodenschutzgesetz bzw. die Bundesbodenschutz-Altlasten-Verordnung hier nicht anwendbar sind (Nds. OVG, Beschl. v. 3.5. 2000, NuR 2000, 646). Im Beschluss der Kammer vom 8. Mai 1996 (7 B 1/96) ist bereits ausgeführt, dass die Sanierungsschwellenwerte für Blei und Arsen nach den Werten der LAWA (Länderarbeitsgemeinschaft Wasser) auf allen zu sanierenden Plätzen überschritten sind. Auch die sog. "Holland-Liste" hat insofern indizielle Wirkung, als eine Überschreitung der C-Werte (Prüfwerte für Sanierung) nach der alten Liste regelmäßig auf eine schädliche Verunreinigung und die Notwendigkeit von Sanierungsmaßnahmen zur Verhinderung weiterer Schäden schließen lässt (Nds. OVG, Beschl. v. 7. 3. 1997, a.a.O.). Auch nach der Holland-Liste (a.F.), die der Kammer vorliegt, sind die Sanierungsschwellenwerte für Blei und Arsen auf allen Plätzen, der Sanierungsschwellenwert für Zinn auf einem Platz überschritten.
Der Beklagte hat die Klägerin zu Recht als "verantwortliche Person" in Anspruch genommen, §§ 45 Abs. 2 NAbfG, 6 NGefAG. Nach den von dem Beklagten in seinem ergänzenden Bescheid vom 23. Juli 1996 getroffenen Feststellungen hat die Klägerin durch die weiträumige Verteilung des Materials zu den Kontaminationen an den zu sanierenden Stellen wesentlich beigetragen. Die Mitverursachung einer Gefahr reicht aus, um die Verantwortlichkeit eines Verursachers zu begründen (Nds. OVG a.a.O.). Anders wäre es nur, wenn die Klägerin einen Handlungsablauf vorgetragen hätte, der die Annahme einer Mit-ursächlichkeit sicher ausschlösse, z. B. die Entfernung des kontaminierten Materials vor Beginn der Bebauung. Das ist hier jedoch nicht der Fall.
Ebenso hat jedoch die Stadt Winsen durch die Überplanung eines ehemaligen Industriegeländes zu einem reinen Wohngebiet die Gefahr für die späteren Bewohner erhöht. Die Stadt Winsen traf auch die Amtspflicht (§ 839 BGB), auf gesunde Wohnverhältnisse für die Bevölkerung zu achten. Das ist im einzelnen im Beschluss der Kammer vom 8. Mai 1996 (7 B 1/96) ausgeführt. Nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung des BGH (z. B. Urt. v. 26.1.1989, NJW 1989, 976 f; Urt. v. 21.2.1991, DVBI. 1991, 808 f; Urt. v. 14.10.1993, DVBI. 1994, 283 f; Urt. v. 13.7.1993, DVBI. 1993, 1091 f) haben die Amtsträger einer Gemeinde die Amtspflicht, bei der Aufstellung von Bebauungsplänen Gesundheitsgefahren zu verhindern, die den zukünftigen Bewohnern des Plangebiets aus dessen Bodenbeschaffenheit drohen. Dabei hat der BGH den bei der Planung einzuhaltenden Sorgfaltsstandard wie folgt definiert: Die Gemeinde unterliegt nicht etwa einer Gefährdungshaftung für unerkennbare Schadstoffbelastungen. Sie schuldet auch keine uferlose Überprüfung des zu beplanenden Areals gleichsam "ins Blaue hinein". Was die planende Stelle nicht "sieht" und was sie nach den ihr zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen auch nicht zu "sehen" braucht, kann von ihr nicht berücksichtigt werden und braucht von ihr auch nicht berücksichtigt werden. Überzogene Anforderungen an die Prüfungspflicht dürfen nicht gestellt werden (BGH, Urt. v. 14.10.1993, a. a. O.). Im vorliegenden Fall lagen hinreichende Anhaltspunkte vor, die der Stadt Winsen zu eingehenden Bodenuntersuchungen hätten Anlass geben müssen. Zum einen waren ihr die Gewässerverunreinigungen der Luhe durch die Papierfabrik ... bekannt. Aus der Belastung der ... konnte nicht geschlossen werden, dass Rückstände der Fabrik ausschließlich auf dem "Abwasserpfad" entsorgt wurden. Beim Ausbau der Kanalisation der Bahnhofstraße in Winsen wurde eine Grundwasserverunreinigung festgestellt, die auf die Fabrik ... zurückzuführen war (vgl. Bericht der BRUG vom 6. Mai 1994 "historische Erfassung der ehemaligen Papierfabrik ... . Da, wie im Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Lüneburg ausgeführt, das Grundwasser von der ... in Richtung Fabrik ... und Innenstadt floss, und Grundwasserverunreinigungen am Bahnhof auf die Firma Eppen zurückgeführt worden sind, musste es sich aufdrängen, dass diese Verunreinigungen nicht auf dem "Abwasserpfad" zurück zu führen, sondern aus dem Boden des Grundstücks Eppen herrühren mussten. Zudem wird in einem Schreiben des (von der Klägerin beauftragen) Architekten Prof. ... vom 16. Juli 1970 an die Stadt Winsen auf die Notwendigkeit von Bodenuntersuchungen hingewiesen. Und eine Entwurfsskizze für die Bebauung des ehemaligen Fabrikgeländes vorgestellt; darin heißt es: "Wir haben für das Gelände eine relativ hohe Ausnutzung vorgesehen, was in Anbetracht der für die Räumung und Erschließung aufzuwendenden Kosten wohl notwendig ist, andererseits auch in derart verkehrsgünstiger Lage baulich sinnvoll. Hierbei ist die angedeutete Stellung der Gebäude eine erste Vorüberlegung ohne Anspruch auf Endgültigkeit, da zunächst eingehende Untersuchungen über den Baugrund, insbesondere im Bereich der Klärteiche, notwendig wären. ... Wegen der vielfältigen Schwierigkeiten der Bebauung des Gebietes empfehlen wir, diese erste Ideenskizze nur als Rahmen für weitere Überlegungen zu betrachten, einen entgültigen Bebauungsplan aber erst nach Klärung der Erschließung und der Bebaubarkeit hinsichtlich des Baugrundes aufzustellen - eventuell erst sogar in Zusammenarbeit mit dem zukünftigen Träger der Maßnahme".
Für die Stadt Winsen bestand nach alledem Anlass, von dem Beklagten die gewerberechtlichen Genehmigungen und Unterlagen beizuziehen, um festzustellen, was genau im Verlauf der langen Produktionsphase auf dem Gelände produziert und gelagert worden ist. Nach den Gewässerverunreinigungen der Luhe und des Grundwassers sowie nach den Hinweisen des Ingenieurs Spengelin bestanden genug Gründe, anzunehmen, dass in der ehemaligen Papierfabrik in erheblichem Umfang giftige Substanzen gelagert worden waren. Bei Zugrundelegung des das Amtshaftungsrecht beherrschenden objektiven Sorgfaltsmaßstabs hätte dieses Gefährdungspotential auch schon im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan berücksichtigt werden können. Das gilt unabhängig von der Frage, von wem das Gefahrenpotential geschaffen worden ist. Die Amtspflicht der Gemeinde, bei der Planaufstellung Gefahren zu berücksichtigen, beurteilt sich allein danach, ob die betreffende Gefahrenquelle bei Anwendung des das Amtshaftungsrecht beherrschenden objektivierten Sorgfaltsmaßstabs erkennbar war. Das war hier nach dem oben Gesagten der Fall.
Durch die Überplanung des belasteten Gebietes als allgemeines Wohngebiet hat die Stadt Winsen die Gefahr auch unmittelbar erhöht. Auch eine öffentlich-rechtliche Körperschaft, die in Ausübung ihres Amtes handelt, kann polizeirechtlich verantwortlich sein (so VG Gelsenkirchen. Urt. v. 10.3.1988, NVwZ 1988, 1061 ff; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 30.5.1996, - 20 A 2640/94 -, Urteilsabdruck Seite 34 -).
Der Beklagte hat, indem er eine Haftung der Stadt Winsen verneint hat, sein Auswahlermessen fehlerhaft ausgeübt. Die Gefahrenabwehrbehörde ist bei der Auswahl des heran zu ziehenden Verantwortlichen zwar vorrangig das Prinzip der wirksamen Gefahrenabwehr zu beachten. Sie hat aber, wenn sich von diesem Prinzip her gleichwertige Alternativen anbieten, ebenso den Grundsatz der gerechten Lastenverteilung zu beachten, der im allgemeinen Gleichheitssatz und dem Verbot willkürlicher Ungleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) begründet ist (Götz, Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht, 12. Aufl. 1995, RdNr. 257). Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass die Stadt Winsen zwar nicht, wie die Klägerin, unmittelbar wirtschaftlichen Gewinn aus der Bebauung des Geländes gezogen hat, jedoch ebenso ein starkes Interesse daran hatte, in zentraler Lage ein Wohngebiet ausweisen und damit das Problem der "Industriebrache" auf dem ehemaligen Fabrikgelände lösen zu können.
Wird die Stadt Winsen - die sich im übrigen bereits freiwillig an der Sanierung beteiligt hat - herangezogen, wären beide zur Sanierung Verpflichteten nach Auffassung der Kammer gesamtschuldnerisch haftbar und zum Ausgleich entsprechend § 426 BGB verpflichtet (zweifelhaft nach BGH, Urt. v. 11.6. 1981, DÖV 1981, 843 für solche Handlungsstörer, die nicht in gleicher Weise zu einer Ersatzvornahme heran gezogen werden können; für eine entsprechende Anwendbarkeit des Gesamtschuldnerausgleichs Götz, a.a.O., RdNr. 258; Waechter, Polizei- und Ordnungsrecht, 1. Aufl. 2000, RdNr. 422).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.
Streitwertbeschluss:
BESCHLUSS
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 450.000,- DM festgesetzt.