Landgericht Aurich
Beschl. v. 15.09.1988, Az.: 3 T 204/88
Ablehnung des Antrags auf einer Eintragung der erklärten Teilung seines Wohnungseigentums im Grundbuch
Bibliographie
- Gericht
- LG Aurich
- Datum
- 15.09.1988
- Aktenzeichen
- 3 T 204/88
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1988, 25125
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Emden - 12.08.1988
Rechtsgrundlagen
- § 7 Abs. 4 Nr. 2 WEG
- § 5 Abs. 2 WEG
In der Grundbuchsache
betreffend das im Wohnungsgrundbuch von Borkum Bd. 106 B1. 3020 eingetragene Wohnungseigentum
eingetragener Wohnungseigentümer, Antragsteller und Beschwerdeführer:
Dipl. Ing. Willem Akkermann, Greune-Stee-Weg 5, 2972 Borkum,
Verfahrensbevollmächtigter: Notar Dr. Ihno Heizmann, Emden,
hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts Aurich durch die unterzeichneten Richter
am 15. September 1988
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Amtsgerichts Emden - Grundbuchamt - vom 12.08.1988 wird zurück gewiesen.
Beschwerdewert: 75.000 DM.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Amtsgericht den Antrag des Eigentümers,
die von ihm am 11.01.1988 erklärte Teilung seines Wohnungseigentums im Grundbuch einzutragen, abgelehnt. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, daß die zu bildenden Wohnungen entgegen der vom Antragsteller vorgelegten Bescheinigung des Landkreises Leer (§ 7 Abs. 4 Nr. 2 WEG) nicht abgeschlossen seien. Denn der vorgelegte Teilungsplan weise den bisherigen Flur der alten Wohnung als Sondereigentum aus, obwohl dieser Flur (auch) den einzigen Zugang zu der weiteren, neu zu bildenden Wohnung darstelle. Räumlichkeiten, die den einzigen Zugang zum Sondereigentum darstellten, könnten jedoch nicht sondereigentumsfähig sein.
Mit seiner Beschwerde rügt der Antragsteller, daß der Vorraum keine Gemeinschaftsanlage im Sinne des § 5 Abs. 2 WEG darstelle und deshalb zutreffend in der Teilungserklärung als Sondereigentum behandelt worden sei. Denn Gemeinschaftsanlagen im Sinne des § 5 Abs. 2 WEG seien nur solche Einrichtungen, deren Zweck nach Art, Funktion und Bedeutung darauf gerichtet sei, der Gesamtheit der Wohnungseigentümer einen ungestörten Gebrauch ihrer Wohnungen und der Gemeinschaftsräume zu ermöglichen und zu erhalten. Dieser Auffassung entspreche auch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (in DNotZ 81, 565 [BGH 10.10.1980 - V ZR 47/79]).
Die Beschwerde des Antragstellers ist gem. § 71 GBO zulässig, aber unbegründet. Zutreffend hat das Grundbuchamt die Eintragung versagt, da die zu bildenden Wohnungen nicht in sich abgeschlossen sind, § 3 Abs. 2 WEG. Zwar hat der Antragsteller gem. § 7 Abs. 4 Nr. 2 WEG eine Bescheinigung der Baubehörde vorgelegt, daß die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 WEG vorliegen; diese Bescheinigung ist jedoch - wogegen sich die Beschwerde auch nicht wendet - für das Grundbuchamt nicht bindend. Vielmehr ist das Grundbuchamt auch insoweit zur überprüfung berechtigt und verpflichtet, ob die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 WEG erfüllt sind (vgl.: Kammergericht in DNotZ 1985, S. 437/438).
Die Anforderungen des § 3 Abs. 2 S. 1 WEG sind hinsichtlich der neu zu bildenden Wohnung Nr. 10 nicht gewahrt. Denn der als Sondereigentum der Wohnung Nr. 10 ausgewiesene Flur, der den gemeinsamen Zugang zu den Wohnungen Nr. 10 und 11 darstellt, ist nicht sondereigentumsfähig. Gem. § 5 Abs. 2 WEG können solche Teile des Gebäudes, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer dienen, nicht Gegenstand des Sondereigentums sein. Diese Einschränkung greift auch vorliegend ein. Etwas anderes ergibt sich nicht aus der von der Beschwerde zitierten Rechtsprechung des Bundegerichtshofs (in DNotZ 1981, S. 565/566). Allerdings hat der Bundesgerichtshof dort ausgeführt, daß eine Anlage oder Einrichtung (im Sinne von § 5 Abs. 2 WEG) nach ihrer Zweckbestimmung so auf die gemeinsamen Bedürfnisse der Wohnungseigentümer zugeschnitten sein müsse, daß eine Vorenthaltung der gemeinschaftlichen Verfügungsbefugnis durch Bilung von Sondereigentum ihren schtzwürdigen Belangen zuwiderlaufen würde. Dafür genüge nicht schon, daß sich eine Anläge zur gemeinsamen Nutzung eigne und anbiete; ihr Zweck müsse vielmehr darauf gerichtet sein, der Gesamtheit der Wohnungseigentümer einen ungestörten Gebrauch ihrer Wohnungen und der Gemeinschaftsräume zu ermöglichen und zu erhalten. Hieraus 1äßt sich indessen nicht folgern, daß die Bildung von Sondereigentüm schon dann mög1ich ist, wenn die Anlage oder Einrichtung lediglich dem Gebrauch einzelner, nicht aber aller Wohnungseigentümer dient. Dies ergibt sich nach Auffasung der Kammer schon aus der vom Bundesgerichtshof (a.a.O.) nachfolgend vorgenommenen Beispielsaufzählung. Danach zählen z.B. Fahrstühle und Treppenaufgänge zum (notwendigen) Gemeinchaftséigentum, obwohl diese Einrichtungen häufig nur einigen Wohnungseigentümern dienen bzw. nicht in ihrer Gesamtheit von den Wohnungseigentümern gebraucht werden. Denn ebensowenig wie ein im Erdgeschoß lebender Wohnungseigentümer im allgemeinen den im Hause befindlichen Fahrstuhl benutzen wird, haben die Eigentümer der in den unteren Bereichen befindlichen Wohnnungen Vorteil und Nutzen von dem Bereich des Treppenaufgangs, der zu den oberen Wohnungen führt. Gleichwohl unterfallen auch diese Gebäudeflächen notwendig dem Gemeinschaftseigentum (vgl.: BayObLG in DNotZ 1982, S. 248). Aus ähnlichen Erwägungen heraus folgert die herrschende Meinung in der Rechtsprechung, der die Kammer uneingeschränkt folgt, daß auch Vorflure im Hinblick auf § 5 Abs. 2 WEG nicht sondereigentumsfähig sind, wenn sie dem gemeinschaftlichen Gebrauch dienen. Dem gemeinschaftlichen Gebrauch dienen dabei solche Räume bereits dann, wenn sie von anderen Wohnungseigentümer a1s demjenigen, der das Teil - bzw. Sondereigentumsrecht - erwerben soll, auch nur gelegentlich als Zugang zu Teilen des Gemeinschaftteigentums oder zu Teilen ihres eigenen Sondereigentums benutzt werden müssen (OLG Ramm in Rpfl. 1986, S. 375; BayObLG in DNotZ 1982, S. 248). Diese Auffassung hat auch im übrigen Zustimmung gefunden (so: Bärmann/Pick/Merle, 5. Aufl., § 5 Rdz. 33 Weitnauer 6. Aufl., $ 5 Rdz. 11). Mit anderen Worten bedeutet dies, daß Zugangsflächen zu mehr als einer Wohnung stets im Gemeinschaftseigentum stehen müssen, sie können nicht Sondereigentum sein (so: Röll in DNotZ 1987, S. 229 in Anm. zu dem vorerwähnten Beschluß des OLG Hamm).
Die danach vorzunehmende Einstufung des gemeinsam zu nutzenden Vorflures als Gemeinschaftseigentum steht auch nicht schlechthin der vom Antragsteller beabsichtigten Teilung seines Wohnungseigentums entgegen. Denn die von ihm gewünschte Regelung kann auch dadurch erreicht werden, daß der Vorflur mit Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer zum Gemeinschaftseigentum erklärt wird. Der hieraus für die übrigen Wohnungeigentümer entspringenden zusätzlichen Kostentragungspfliht kann durch eine von § 16 Abs. 2 WEG abweichende Nutzungsbestimmung und Kostentragungsregelung begegnet werden (vgl. hierzu BayObLG a.a.O. S. 250).